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Sonderbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Das LSS ist auch für die Einnahme eines prozentualen monatlichen Sonderbeitrags für jedes SAB zuständig, das gemäß der Gesetzgebung über das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie gewährt wird. Der Prozentsatz hängt vom Alter des Arbeitnehmers und dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, ab.

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die den Bedingungen entsprechen, um das SAB in Anspruch nehmen zu können. Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies:

  • Arbeitgeber aus dem Privatsektor
  • öffentliche Kreditinstitute
  • die NV/SA Nationallotterie
  • Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (Flämisches Institut für Technologieforschung)
  • Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen anerkannt sind
  • die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften „Brussels South Charleroi Airport-Security“ und „Liège-Airport-Security“.

Im öffentlichen Sektor kommen weiterhin auch Einrichtungen in Betracht, für die ein durch den Ministerrat oder durch eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung genehmigtes kollektives Abkommen besteht.

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Schuldner, die im Rahmen eines SAB Zusatzentschädigungen zahlen müssen. Dies gilt sowohl für die Schuldner gesetzlich vorgeschriebener Zusatzentschädigungen als auch für die durch ein KAA oder ein individuelles Abkommen festgelegten zusätzlichen Zusatzentschädigungen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Die Bestimmungen dieses Sonderbeitrags gelten für alle Arbeitnehmer im SAB, für die der Schuldner noch nach dem 31.03.2010 Zusatzentschädigungen zahlen muss.

Ausgeschlossen sind:

  • ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Zusatzentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003).
  • ausschließlich in Bezug auf die besonderen Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmer, die sich - im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber - für die Halbzeitfrühpension entscheiden (diese Regelung läuft Ende 2011 aus), d. h. ihre Arbeitsleistungen nach dem 55. Lebensjahr auf Halbtagsleistungen herabgesetzt; es werden aber Beiträge geschuldet.

HÖHE DES ARBEITGEBERBEITRAGS

Dieser besondere Arbeitgeberbeitrag ist ein Prozentanteil der Bruttomonatsbeträge der Zusatzentschädigungen. Für SAB im kommerziellen Sektor vor dem 01.04.2010 oder mit Kündigungsbescheid vor dem 16.10.2009 gelten ab 01.04.2012 folgende Prozentanteile:

Sektor

Alter, das im Laufe des Monats erreicht wird

Prozentsatz

Pauschale in EUR

andere

< 52
< 52 ≥ 52 und < 55 ≥ 55 und < 58 ≥ 58 und < 60 ≥ 60
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60

31,80 %
25,44 %
19,08 %
12,72 %
6,36 %

26,50
26,50
26,50
26,50
19,93

andere während der Periode als in Umstrukturierung anerkannt

< 52
< 52 ≥ 52 und < 55 ≥ 55 und < 58 ≥ 58 und < 60 ≥ 60
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60

31,80 %
25,44 %
19,08 %
12,72 %
6,36 %

26,50
26,50
26,50
26,50
19,93

andere während der Periode als in Schwierigkeiten anerkannt

< 52
< 52 ≥ 52 und < 55 ≥ 55 und < 58 ≥ 58 und < 60 ≥ 60
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60

siehe neues System für SAB kommerzieller Sektor mit Beginn ab 01.04.2010

Falls die dadurch erhaltenen Beträge kleiner als eine bestimmte Pauschale sind, ist die Pauschale der Betrag, der geschuldet wird.

Anmerkung:

  • Der Beitragssatz wird nicht zum Zeitpunkt des Beginns des SAB des Arbeitnehmers bestimmt, sondern durch das Alter, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Zusatzentschädigung bezieht.
  • Auf SAB, die während einer Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten beginnen, gelten während der Anerkennung dieselben Beiträge wie diejenigen, die für SAB vorgesehen sind, die ab 01.04.2010 beginnen. Nach dieser Periode (insbesondere ab dem Monat nach dem Monat der Beendigung der Anerkennung) unterliegen sie wieder der Regelung für SAB, die vor dem 01.04.2010 begonnen haben.