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Sonderregelung Ausgleichsbeitrag Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Grundsätzlich wird der besondere Ausgleichsbeitrag nicht mehr geschuldet für die SAB, die nach dem 31.03.2010 infolge einer nach dem 15.10.2009 zugestellten Kündigung beginnen. Dieser Beitrag ist in den erhöhten Beitragsprozentsätzen für die neuen SAB inbegriffen.