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Mandatsträger von Gesellschaften

Weder für Personen, die in einer Industrie- oder Handelsgesellschaft ein Verwaltungsamt ausüben (Geschäftsführer einer PGmbH, geschäftsführende Gesellschafter von Aktiengesellschaften usw.), noch für diejenigen, die einen Teil des Gesellschaftskapitals einer solchen Gesellschaft besitzen, ist die Frage, ob sie durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, eindeutig zu beantworten.

Für Verwalter gilt normalerweise kein Autoritätsverhältnis mit der Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft der Ansicht ist, dass sie – entweder für die Leistungen, die sie in Ausübung des Amtes erbringen oder für Leistungen, die sie außerhalb ihres Amtes erbringen –, durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, wird das LSS akzeptieren, dass sie sozialversicherungspflichtig sind, wenn das Unterordnungsverhältnis deutlich ist.

Die Verwalter von Gesellschaften (Aktiengesellschaft - AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH oder Genossenschaft - Gen.) können ihr Mandat nur unter dem Status des Selbstständigen ausüben. Sie können in dieser Eigenschaft nicht durch einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft verbunden sein. Es ist allerdings möglich, gleichzeitig eine Aktivität als Verwalter und als Lohnempfänger auszuüben, wenn ein deutlicher Unterschied zwischen beiden Aktivitäten besteht. Die Tatsache, dass man dem Lohnempfängersystem unterliegt, befreit den Arbeitnehmer nicht von allen Verpflichtungen in Bezug auf das Sozialstatut von Selbstständigen.

Für Personen, die einen Teil des Gesellschaftskapitals besitzen, gibt es einen Unterschied, je nachdem, ob sie einen großen bzw. kleinen Teil dieses Kapitals besitzen. Die erste Kategorie wird normalerweise nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein, weil ihre Verfügungsgewalt im Unternehmen so groß ist, dass sie ein Autoritätsverhältnis ausschließt. Für die zweite Kategorie wird das LSS auf der Basis der Fakten feststellen, ob ein Verhältnis der Unterordnung vorliegt und, falls erforderlich, die Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit fordern. Der Besitz eines begrenzten Teils des Kapitals ist an und für sich nämlich nicht unvereinbar mit der Existenz eines Arbeitsvertrags.

Weitere Informationen über die Art des Arbeitsverhältnisses finden Sie unter „Arbeitsvertrag“.

Wenn die Art eines Arbeitsverhältnisses unklar ist, können sich die Parteien dieses Arbeitsverhältnisses damit an die Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses wenden, die innerhalb des FÖD Soziale Sicherheit eingerichtet wurde.  

Diese Argumentation gilt nur für Leistungen, bei denen die Sozialversicherungspflicht von der Existenz eines Arbeitsvertrags abhängt. Wenn es sich um Personen handelt, die unter ähnlichen Bedingungen wie unter denen eines Arbeitsvertrags arbeiten, verhindert weder die Ausübung eines Amtes noch der Besitz von Gesellschaftskapital die obligatorische Anwendung der Sozialversicherungspflicht für Lohnempfänger.