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Sonderbeitrag für die Soziale Sicherheit

Neben ‚normalen‘ Beiträgen zur Sozialen Sicherheit schulden Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag. Dieser Beitrag richtet sich nach der Höhe des Lohns des Arbeitnehmers und seinem Familienstand (alleinstehend oder Familie mit zwei Einkommen). Die Beitragshöhe hängt vom jährlich steuerpflichtigen Familieneinkommen ab. Die Verwaltung der Direkten Steuern berechnet jährlich den endgültigen Betrag bei der Steuererhebung. Die dem LSS gezahlten Beträge sind deshalb Vorschüsse auf den jährlich geschuldeten Beitrag.

Als Berechnungsgrundlage für den Beitrag dient der Quartalslohn, für den der Beitrag zu berechnen ist; die Einbehaltung wird auf den Monatslohn von jedem Arbeitnehmer vorgenommen. Da der Quartalslohn in der Praxis nur am Ende des Quartals bekannt ist, kann der monatliche Einbehaltungsbetrag von Monat zu Monat schwanken.

Betroffene Arbeitnehmer

Betroffen sind alle Personen, die dem Gesetz zur Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen.

Betrag der Einbehaltung

Der Einbehaltungsbetrag hängt vom Gesamtbetrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers (zu 108 % für Handarbeiter) ab, der beim LSS pro Quartal gemeldet wird. Wenn der Arbeitnehmer auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, wird der durch diese(n) anderen Arbeitgeber bezahlte Lohn nicht berücksichtigt.

Da das doppelte Urlaubsgeld nicht als Lohn zur Berechnung der normalen Sozialversicherungsbeiträge betrachtet wird, wird es bei der Ermittlung der Sonderbeitragsrate der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.

Um den Betrag der Einbehaltung zu ermitteln, wird allerdings der Teil des Lohns berücksichtigt, der durch einen Dritten (hauptsächlich ein Fonds für Existenzsicherheit) ausgezahlt wird.

Lohnteile, bei denen der Arbeitgeber den Betrag zum Zeitpunkt der Einreichung der Meldung nicht feststellen konnte (beispielsweise Lohnrückstände), kommen genauso wenig in Betracht.

Auf Quartalsbasis beträgt die Einbehaltung:

  • 27,90 EUR pro Quartal für den/die Arbeitnehmer (-in), dessen Ehefrau/deren Ehemann auch Berufseinnahmen hat und dessen/deren zu meldender Quartalslohn zwischen 3.285,29 EUR und 5.836,14 EUR liegt;
  • 7,60 % des Teils jeden Monatslohns, der 1.945,38 EUR überschreitet und der zwischen 1.945,38 EUR und 2.190,18 EUR liegt und sofern der zu meldende Quartalslohn zwischen 5.836,14 EUR und 6.570,54 EUR liegt. Für eine(n) Arbeitnehmer(in), dessen Ehefrau/deren Ehemann auch Berufseinnahmen hat, beträgt die Einbehaltung jedoch min. 27,90 EUR;
  • 55,80 EUR/Quartal, erhöht um 1,10 % des Teils jeden Monatslohns, der 2.190,18 EUR überschreitet und der zwischen 2.190,19 EUR und 6.038,82 EUR liegt und sofern der zu meldende Quartalslohn zwischen 6.570,55 EUR und 18.116,46 EUR enthalten ist. Für den/die Arbeitnehmer(in), dessen Ehepartner auch Berufseinnahmen hat, darf die gesamte Einbehaltung jedoch nicht mehr als 154,92 EUR/ Quartal betragen;
  • 154,92 EUR/Quartal für den/die Arbeitnehmer(in), dessen Ehepartner auch Berufseinnahmen hat und dessen/deren zu meldender Quartalslohn mehr als 18.116,46 EUR beträgt;
  • 182,82 EUR/Quartal für den allein stehenden Arbeitnehmer oder für den/die Arbeitnehmer(in), dessen Ehepartner keine Berufseinnahmen hat und dessen/deren zu meldender Quartalslohn mehr als 18.116,46 EUR beträgt.

Der ‚Ehepartner mit Berufseinkünften‘ ist wie folgt anzuwenden: Ist der Ehemann/die Ehefrau gemeint, der/die gemäß der Regelung über die Lohnsteuer Berufseinnahmen hat, deren Betrag die Grenze überschreitet, die im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Lohnsteuer infolge anderer Familienlasten festgestellt wurde und die gewährt wird, wenn der Ehepartner eigene Berufseinnahmen hat. Gesetzlich Zusammenwohnende werden Ehepaaren vollständig gleichgestellt und als Ehepartner betrachtet.

Für eine Entschädigung wegen unrechtmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses wird bei der Auszahlung die Einbehaltung in Bezug auf die gesamte dadurch gedeckte Periode vorgenommen. Zu diesem Zweck muss die Entschädigung an die Quartale gekoppelt werden, auf die sie sich bezieht.

  • Zunächst werden die normalen Löhne des Quartals, in dem das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, um den Teil der Entlassungsentschädigung erhöht, der sich auf dieses Quartal bezieht.
  • Danach wird, je nach der Dauer der gedeckten Periode, die Entlassungsentschädigung in Quartale aufgeteilt.
  • Aufgrund der jeweiligen Quartalsbeträge wird schließlich der entsprechende Beitrag einbehalten.

Vorgehensweise

Da der Quartalslohn den Betrag der Einbehaltung bestimmt, ist der richtige Einbehaltungsbetrag erst bei der letzten Lohnauszahlung des Quartals bekannt.

Bei der (letzten) Lohnauszahlung des ersten und zweiten Monats des Quartals ist zu prüfen, ob der Gesamtlohn für diesen Monat mindestens ein Drittel der Untergrenze einer der o. a. Raten beträgt. Ist dies der Fall, wird für diesen Monat der entsprechende Monatsbetrag einbehalten.

Konkret müssen Sie für diese Monate einen der folgenden Beträge einbehalten:

  • 9,30 EUR für den/die Arbeitnehmer(in), dessen Ehepartner auch Berufseinnahmen hat und dessen/deren zu meldender Monatslohn zwischen 1.095,10 EUR und 1.945,38 EUR liegt;
  • 7,60 % des Teils des Monatslohns, der 1.945,38 EUR überschreitet und zwischen 1.945,38 EUR und 2.190,18 EUR liegt. Für den/die Arbeitnehmer(in), dessen Ehepartner auch Berufseinnahmen hat, beträgt die Einbehaltung jedoch min. 9,30 EUR;
  • 18,60 EUR erhöht um 1,10 % des Teils jeden Monatslohns, der 2.190,18 EUR überschreitet und sofern dieser Monatslohn zwischen 2.190,19 EUR und 6.038,82 EUR liegt. Für den/die Arbeitnehmer(in), dessen Ehepartner Berufseinnahmen hat, darf die gesamte Einbehaltung jedoch nicht mehr als 51,64 EUR/Monat betragen;
  • 51,64 EUR, sofern der Monatslohn mehr als 6.038,82 EUR beträgt und sofern der Ehepartner des/der Arbeitnehmers(in) Berufseinnahmen hat;
  • 60,94 EUR, sofern der Monatslohn mehr als 6.038,82 EUR beträgt und sofern der/die Arbeitnehmer(in), alleinstehend ist oder der Ehepartner des/der Arbeitnehmers/in keine Berufseinnahmen hat.

Bei der letzten Lohnauszahlung des Quartals, d. h. wenn der gesamte Quartalslohn endgültig bekannt ist, muss der richtige Betrag bestimmt werden, der für das Quartal geschuldet wird. Dazu verfahren Sie wie folgt:

  • Der gesamte Einbehaltungsbetrag für das Quartal wird – wie o. a. – bestimmt.
  • Sollte sich herausstellen, dass für die ersten zwei Monate zu viel einbehalten wurde, wird dieser zu viel einbehaltene Betrag (d. h. eventuell die gesamte Einbehaltung) dem Arbeitnehmer erstattet.
  • Wenn für die ersten zwei Monate weniger als der berechnete Betrag einbehalten wurde, wird die Differenz bei der dritten Monatszahlung einbehalten.

Jede Einbehaltung erfolgt nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherung und der Lohnsteuer.

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.

Der Gesamtbetrag des Sonderbeitrags wird auf der Steuerkarte des Arbeitnehmers angegeben.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA (und DmfAPPL) - Sonderbeitrag für die Soziale Sicherheit

In der DmfA wird dieser Beitrag je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 856 mit Art 0 angegeben.

Bei Eingabe der DmfA per Internet ist der Betrag der Beiträge während des Quartals einzubehalten, der bei den für den betreffenden Arbeitnehmer geschuldeten Beiträgen angegeben ist.