Pflichten des belgischen Kunden
Der belgische Kunde muss vor der direkten oder als Subunternehmer bewilligten Beschäftigung der Arbeitnehmer überprüfen, ob für Letztgenannte auch tatsächlich eine Meldung vorgenommen wurde. Dies ist durch Anfordern der Meldebescheinigung L-1 möglich. Falls diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, muss der belgische Kunde (oder sein Bevollmächtigter) das LSS darüber durch eine Meldung „Fehlen des Formulars L-1„ in Kenntnis setzen.
Belgischer Kunde ist, bei wem (der „Endbenutzer“) oder für den (der „Auftraggeber“) die Tätigkeiten des entsendeten Arbeitnehmers stattfinden.
Diese Meldung „Fehlen des Formulars L-1“ kann erfolgen über die Portalseite der Sozialen Sicherheit, Rubrik Limosa.
Der Meldende erhält umgehend eine Empfangsbescheinigung.
Diese LIMOSA-Meldung „Fehlen des Formulars L-1“ ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Nichterfüllung sieht das Gesetz strafrechtliche und Verwaltungssanktionen vor. Die Durchführung dieser Meldung befreit den belgischen Kunden von seiner Verantwortung im Zusammenhang mit der Meldepflicht.