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Allgemeines

Gesetzes vom 27.12.2006 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (I), Titel XI, Kapitel VI: Auf Frühpensionen, Zusatzentschädigungen bei bestimmten Sozialversicherungsleistungen und Invaliditätsentschädigungen geschuldete Beiträge zur sozialen Sicherheit und Einbehaltungen und sein Ausführungserlass koordinieren eine Reihe von Gesetzen und königlichen Erlassen, die zuvor veröffentlicht wurden und zum Teil in Kraft traten.

Durch die Ausarbeitung dieser gesetzlichen Bestimmungen sollte ein System geschaffen werden, um einerseits die Wiedereingliederung von Frühpensionierten in den Arbeitsmarkt zu fördern und andererseits Praktiken der vorzeitigen Inaktivität auf Kosten der sozialen Sicherheit einzuschränken. Dies erfolgt im Rahmen der Gewährleistung des Systems der gegenseitigen Solidarität, das die Regelung der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger prägt.

Eine Gesetzesänderung ab 01.04.2010, die für neuere (Pseudo-)Frühpensionierte gilt, verstärkt diesen Absatz zusätzlich durch eine Erhöhung der geschuldeten Beitragssätze in Abhängigkeit des Alters des Frühpensionierten beim Beginn der Frühpension. Hierbei werden auch die Meldung und Zahlung der besonderen Beiträge und Einbehaltungen an das LSS geändert in Bezug auf:

  • des Sonderbeitrags konventionelle Frühpension (der anders als bisher prozentual berechnet wird und eine Kombination aus den Arbeitgeberbeiträgen LSS und FPD darstellt)
  • des besonderen Ausgleichsbeitrags konventionelle Frühpension für Frühpensionierte, bei denen die Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags vor 16.10.2009 zugestellt wurde oder deren Frühpension vor 01.04.2010 begonnen hat
  • des besonderen Arbeitgeberbeitrags Pseudo-Frühpension
  • der Einbehaltung konventionelle Frühpension
  • der Einbehaltung Pseudo-Frühpension

Ab 01.01.2012 ändert die Frühpension ihren Namen. Künftig lautet sie „System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie“, abgekürzt „SAB“.
Analog dazu ändert sich die Bezeichnung „Frühpension“ in „System der Arbeitslosigkeit mit Zusatzentschädigungen für ältere Arbeitnehmer“, abgekürzt „SAEA“.

Der Übersichtlichkeit halber wurden in diesen Anweisungen die Begriffe „Frühpension“ und „Pseudo-Frühpension“ soweit wie möglich durch die Abkürzungen „SAB“ bzw. „SAEA“ ersetzt.

Ab 01.04.2012 bzw. 01.01.2016 und 01.01.2017 wird eine neue (dritte, vierte bzw. fünfte) Gruppe SAB und SAEA mit höheren Arbeitgeberbeiträgen eingerichtet.

Das SAB kommt prinzipiell nur für Arbeitgeber des Privatsektors in Betracht, aber ein Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, für den der Ministerrat oder die Exekutive einen Sanierungsplan genehmigt hat und der als ein Unternehmen in Umstrukturierung oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurde, kann auf seine vertraglichen Personalmitglieder die SAB-Regelung anwenden. Die SAB-Meldung beim LSS kann sowohl in der DmfA, als auch der DmfAPPL erfolgen.

Das SAEA ist möglich für einen Arbeitgeber des privaten Sektors und für einige Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor. Die SAEA-Meldung beim LSS kann nur in der DmfA und nicht in der DmfAPPL erfolgen.