Vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose
Ab 01.01.1997 wird ein Sonderbeitrag zur Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der Alterszulage für ältere Arbeitslose geschuldet. Dieser Beitrag ist für die Globalverwaltung bestimmt.
Betroffene Arbeitgeber
Im Grunde schulden alle Arbeitgeber diesen Beitrag, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt.
Folgende Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen:
- der Staat, einschließlich der richterlichen Gewalt, der Staatsrat, der Armee und der föderalen Polizei;
- Gemeinschaften und Regionen;
- gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme der öffentlichen Kreditinstitute und der autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 1, § 4 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen für ihre Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden;
- bezuschusste freie Bildungseinrichtungen, einschließlich Universitäten;
- Schul- und Berufsberatungsdienste und freie psycho-medizinisch-soziale Zentren;
- Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften;
- anerkannte beschützte Werkstätten und Rehabilitationszentren, die von einem Rechtsnachfolger des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung von Personen mit Behinderung abhängen.
Von dieser Regelung können auch Arbeitgeber ausgeschlossen werden, die:
- 1996 durch ein neues oder verlängertes KAA gebunden waren, das einen Beitrag von mindestens 0,20 % für Personen vorsah, die zu einer Risikogruppe gehören, bzw. für Personen in einem Betreuungsprojekt;
- in den Perioden 1997-1998, 1999-2000, 2001-2002, 2003-2004, 2005-2006, 2007-2008 und 2009-2010 durch das o. a. KAA gebunden waren;
- den betreffenden Beitrag direkt ab 1997 an eine Vereinigung ohne Erwerbszweck gezahlt haben, die diesen Betrag zur Ausbildung, Bildung oder Beschäftigung dieser Kategorien angewandt hat;
- diese Regelung 2011-2012 fortsetzen.
Arbeitgeber, die Anspruch auf diese Befreiung erheben möchten, müssen dazu einen begründeten Antrag beim föderalen Ministerium für Beschäftigung und Arbeit einreichen.
Daneben müssen sie einen Antrag auf Befreiung mitsamt allen zweckdienlichen Beweisstücken an die Direktion Kontrolle des LSS richten.
Höhe des Beitrags
Der Beitrag wurde 01.01.1997 eingeführt und beträgt 0,10 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (zu 108 % für Handarbeiter). Er ist nicht an den Lohnmäßigungsbeitrag gekoppelt.
Zu erledigende Formalitäten
Keine besonderen Formalitäten.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Sonderbeitrag vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose
In der DmfA wird der Beitrag für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 859 angegeben:
- mit dem Typ 0 für Arbeitgeber, die diesen schulden
- mit dem Typ 8 für Arbeitnehmer, die eine Befreiung erhalten haben vom Minister
der Beschäftigung (der Beitragssatz wird dann auf 0 % gesenkt).
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.
Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung wird dieser Beitrag für Arbeitnehmer, für die ein Beitrag zu zahlen ist, automatisch angerechnet.