Sonderbeiträge Arbeitsunfälle
Betroffene Arbeitgeber
Dieser Sonderbeitrag wird von Arbeitgebern geschuldet, die dem Gesetz vom 10.04.1971 über Arbeitsunfälle unterliegen.
Betroffene Arbeitnehmer
Der Sonderbeitrag wird für Arbeitnehmer geschuldet, für die der Grundbeitrag „Arbeitsunfälle“ geschuldet wird.
Höhe des Beitrags
Dieser Beitrag beträgt 0,02 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (erhöht auf 108 % für Handarbeiter).
Zu erledigende Formalitäten
Es sind keine besonderen Formalitäten zu erledigen. Der Sonderbeitrag ist im Prozentsatz der Grundbeiträge enthalten.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle
In der DmfA ist der Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle in den globalen Beitragssatz für Sozialversicherungsbeiträge für alle betroffenen Arbeitnehmer integriert.
Dennoch handelt es sich um einen spezifischen Beitrag und nicht um eine einfache Beitragserhöhung.
Deshalb:
• wird dieser Beitrag nicht für die Berechnung des Lohnmäßigungsbeitrags berücksichtigt,
• wird dieser Beitrag nicht für die Festlegung der Obergrenze der Ermäßigungen und für die Berechnung der Ermäßigungen berücksichtigt. Dies führt dazu, dass der Beitragssatz für die Ermäßigungen für wissenschaftliche Forschung unverändert bleiben.
Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle
Der Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle wird nur von einigen provinzialen und lokalen Verwaltungen geschuldet, die unter die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors fallen.
In der DmfAPPL wird die Arbeitsunfallregelung angegeben mit
- der Arbeitgeberkategorie 981 (Urlaubsregelung Privatsektor)
- der Arbeitgeberkategorie 982 (Urlaubsregelung öffentlicher Sektor).
In der DmfAPPL ist der Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle in den globalen Beitragssatz für Sozialversicherungsbeiträge für alle betroffenen Arbeitnehmer integriert. Dennoch handelt es sich um einen spezifischen Beitrag und nicht um eine gewöhnliche Erhöhung des Beitragssatzes.
Deshalb:
• wird dieser Beitrag nicht für die Berechnung des Lohnmäßigungsbeitrags berücksichtigt,
• wird dieser Beitrag nicht für die Festlegung der Obergrenze der Ermäßigungen und für die Berechnung der Ermäßigungen berücksichtigt.