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Besonderer Ausgleichsbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Paritätische (Unter-)Kommissionen können kollektive Arbeitsabkommen abschließen, die in der allgemeinen Verringerung der Altersgrenze für die Einführung des SAB vorgesehen sind. Um die Kosten dieser Maßnahme auszugleichen, wird zusätzlich zum o. a. Beitrag ein Sonderbeitrag zulasten der Arbeitgeber erhoben, die diese Möglichkeit nutzen.

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Schuldner, die im Rahmen eines SAB, das durch ein (sub-)sektorales KAA eingerichtet wurde, Zusatzentschädigungen zahlen müssen. Dies gilt nur für die in den (sub-)sektoralen KAA aufgenommenen Zusatzentschädigungen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Der Beitrag wird für Arbeitnehmer geschuldet, die kraft des KAA unter das SAB fallen. Um hierfür in Betracht zu kommen, müssen sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags eine 33-jährige Laufbahn als Lohnempfänger nachweisen können (bestimmte Perioden werden mit gearbeiteten Perioden gleichgestellt).
Der Arbeitnehmer muss bei Beendigung des Arbeitsvertrags mindestens 56 Jahre alt sein. Gleichfalls muss es sich um Arbeitnehmer handeln, die entweder:

  • durch einen Arbeitgeber im Baugewerbe beschäftigt werden und ein durch den Amtsarzt ausgestelltes Attest vorlegen können, das Berufsunfähigkeit attestiert;
  • nachweisen können, dass sie mindestens 20 Jahre in einer Arbeitsregelung im Sinne von Artikel 1 des am 23.03.1990 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen KAA Nr. 46 (= Nachtarbeit) gearbeitet haben;

Die Bestimmungen dieses Sonderbeitrags gelten für alle Arbeitnehmer im SAB, für die der Schuldner noch nach dem 31.03.2010 Zusatzentschädigungen zahlen muss.

Ausgeschlossen sind:

  • ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Zusatzentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003).
  • SAB, die nach dem 31.03.2010 begonnen haben und mit Kündigungsbescheid nach dem 15.10.2009; dieses System erlischt daher, da neue Frühpensionierte unter das System der erhöhten Beiträge fallen.

HÖHE DES BEITRAGS

Für jedes SAB kraft eines oben genannten KAA wird ein monatlicher Ausgleichsbeitrag bis zu dem Monat geschuldet, in dem der Arbeitnehmer 58 Jahre alt wird.

Der Beitrag entspricht für jeden Arbeitnehmer 50 % der im (sub-)sektoralen KAA vorgesehenen Zusatzentschädigung. Dieser Beitrag wird auf 33 % für Arbeitnehmer gesenkt, die durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, der seit 1 Jahr entschädigter Vollarbeitsloser ist.