Wegen der Corona-Epidemie hat die Regierung seit dem 20. März 2020 und dem 4. April 2020 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Eine dieser Maßnahmen betrifft den Aufschub der Zahlungen an das LSS bis zum 15. Dezember 2020.
Diese Maßnahmen betreffen drei Arten des Zahlungsaufschubs:
I Automatischer Zahlungsaufschub für zwangsgeschlossene Unternehmen
Unternehmen, die vom automatischen Zahlungsaufschub profitieren
Diese Maßnahme gilt für zwangsgeschlossene Unternehmen der folgenden Kategorien:
- Horeca (PK 302) Kategorie 017, 317.
- Unternehmen, die dem Kultur-, Feier-, Freizeit- und Sportsektor angehören.
- Touristenattraktionen (PK 333) LSS-Kategorie 095,
- Betrieb von Kinosälen (PUK 303.03) LSS-Kategorie 323,
- Bühnenkünste (PC 304) LSS-Kategorie 562 und 662,
- soziokultureller Sektor (PK 329) LSS-Kategorie 262, 362, 762 und 862,
- sportliche Betätigung (LSS-Kategorien 070, 076, 176 + andere Kategorien von Arbeitgebern, die ebenfalls eine dieser drei Kategorien haben).
- Öffentliche Arbeitgeber LSS (DmfA) - namentliche Liste
0930007-86 | Brüsseler Opernhaus La Monnaie/De Munt |
0930135-90 | Palais des Beaux-Arts (Brüssel) |
0006940-34 | Königliches Museum für Zentralafrika |
0009314-90 | Königliche Museen für Kunst und Geschichte (Brüssel) |
0009364-37 | Königliche Museen für Schöne Künste von Belgien |
0009366-31 | Königliches Naturwissenschaftliches Institut von Belgien |
0009311-02 | Königliche Bibliothek von Belgien |
| |
0003062-28 | ADEPS - Fonds des Sports |
0829034-74 | SPORT FLANDERN |
- Arbeitgeber lokaler öffentlicher Sektor (DmfAPPL) - auf der Grundlage der folgenden NACE-Codes:
- 55209 - Ferienunterkünfte und andere Unterkünfte für Kurzaufenthalte, a.n.g.
- 79901 - Touristische Informationsdienste
- 90012 - Darbietungen von Künstlergruppen im Bereich der darstellenden Kunst
- 90021 - Förderung und Organisation von Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Kunst
- 90029 - Sonstige unterstützende Tätigkeiten im Bereich der ausführenden Kunst
- 90031 - Schaffende Kunst, mit Ausnahme von unterstützenden Tätigkeiten
- 90032 - Unterstützende Tätigkeiten im Bereich der schaffenden Kunst
- 90041 - Betrieb von Schauspielhäusern, Konzerthallen u. ä.
- 90042 - Betrieb von Kulturzentren und Multifunktionssälen für kulturelle Aktivitäten
- 91011 - Verwaltung von Bibliotheken, Mediotheken und Spielotheken
- 91012 - Öffentliche Archive
- 91020 - Museen
- 91030 - Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
- 91041 - Botanische und zoologische Gärten
- 91042 - Verwaltung und Erhaltung von Naturgebieten
- 93110 - Betrieb von Sportanlagen
- 93191 - Tätigkeiten von Sportvereinigungen und Sportverbänden
- 93199 - Sonstige sportliche Tätigkeiten, a.n.g
- 93299 - Sonstige Freizeit- und Unterhaltungstätigkeiten a.n.g.
- Alle Geschäfte und Läden sind gemäß den Bestimmungen der Ministerialerlasse vom 13. März, 18. März, 23. März und 24. März 2020 geschlossen, mit Ausnahme von:
- Lebensmittelgeschäften, einschließlich der Night Shops;
- Tierfuttergeschäften;
- Apotheken;
- Kiosken;
- Tankstellen und Kraftstofflieferanten.
Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?
Der Zahlungsaufschub gilt für alle Zahlungen ab dem 20. März 2020.
Darunter fallen also:
- noch zu zahlende Beitragsänderungen;
- die monatlichen Raten der aktuellen gütlich vereinbarten Tilgungspläne;
- der dritte Vorschuss für das 1. Quartal;
- der Saldo des 1. Quartals;
- der Lastschriftanzeige Jahresurlaub;
- die Vorschüsse für das 2. Quartal;
- der Saldo des 2. Quartals.
Der Zahlungsaufschub gilt für alle vom LSS eingezogenen Beiträge (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sonderbeiträge, einschließlich der Beiträge Existenzsicherheit) und läuft bis zum 15. Dezember 2020.
Zum besseren Verständnis: Die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der LSS-Meldung bleibt bestehen.
Das LSS wird die erforderlichen Kontrollen im Nachhinein durchführen.
Arbeitgeber können selbst prüfen, ob sie für den automatischen Zahlungsaufschub in Betracht kommen:
Recht auf automatischen Aufschub prüfen
II Aufschub vorbehaltlich vorheriger ehrenwörtlicher Erklärung für Unternehmen, die selbst entschieden haben, vollständig zu schließen
Am Aufschub beteiligte Unternehmen
- Unternehmen, die nicht von einer Zwangsschließung betroffen sind, wie in den Ministeriellen Erlassen vom 13.,, 18., 23. und 24. März 2020 erwähnt, die aber geschlossen wurden, da es ihnen nicht möglich ist, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wird auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung ein Zahlungsaufschub gewährt.
- Unternehmen, die nicht zwangsgeschlossen sind und die aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen, selbst entschieden haben, vollständig zu schließen. Aufgrund der Corona-Krise mussten einige Unternehmen, die nicht zwangsgeschlossen sind und aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen geschlossen sind, ihre Produktion und ihren Verkauf einstellen. Dadurch wurden auch diese Unternehmen vollständig geschlossen. Ein Beispiel ist die Schließung von Lieferanten oder die Schließung aufgrund der Tatsache, dass Kunden geschlossen haben.
Auch für diese Unternehmen ist vorgesehen, dass sie auf der Grundlage der ehrenwörtlichen Erklärung vom Zahlungsaufschub bis zum 15. Dezember profitieren können.
Begriff 'vollständige Schließung'
Der Begriff "vollständige Schließung" heißt, dass die Produktion und der Verkauf eingestellt wurden. Dies heißt nicht, dass innerhalb des Unternehmens noch eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, aus sicherheits- und verwaltungstechnischen Gründen, aufgrund notwendiger Wartungsarbeiten usw. tätig sein dürfen.
Das LSS wird im Nachhinein die erforderlichen Kontrollen durchführen.
Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?
Der Zahlungsaufschub gilt für alle Zahlungen ab dem 20. März 2020.
Darunter fallen also:
- noch zu zahlende Beitragsänderungen;
- die monatlichen Raten der aktuellen gütlich vereinbarten Tilgungspläne;
- der dritte Vorschuss für das 1. Quartal;
- der Saldo des 1. Quartals;
- der Lastschriftanzeige Jahresurlaub;
- die Vorschüsse für das 2. Quartal;
- der Saldo des 2. Quartals.
Der Zahlungsaufschub gilt für alle vom LSS eingezogenen Beiträge (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sonderbeiträge, einschließlich der Beiträge Existenzsicherheit) und läuft bis zum 15. Dezember 2020.
Zum besseren Verständnis: Die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der LSS-Meldung bleibt bestehen.
Das LSS wird die erforderlichen Kontrollen im Nachhinein durchführen.
Ehrenwörtliche Erklärung (nicht obligatorische Schließung):
Ehrenwörtliche Erklärung einreichen
Um diese Anwendung nutzen zu können, muss der Arbeitgeber über ein Sozialversicherungskonto verfügen (sicherer Zugang). Arbeitgeber, die noch nicht über ein Konto verfügen, können eines erstellen. Das Anmeldeverfahren wird im Abschnitt "Ich will meine administrativen Pflichten gegenüber dem LSS selbst erledigen" auf dem Portal der Sozialen Sicherheit ausführlich beschrieben.
III Aufschub auf der Grundlage einer vorherigen ehrenwörtlichen Erklärung für nicht vollständig geschlossene Unternehmen mit starker Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Am Aufschub beteiligte Unternehmen
Arbeitgeber, die nicht von der Zwangsschließung betroffen sind, die jedoch ihre wirtschaftliche Aktivität für das 2. Quartal 2020 deutlich reduziert sehen
Sie müssen eine ehrenwörtliche Erklärung in elektronischer Form abgeben, in der sie erklären, dass die Corona-Krise für ihr Unternehmen zu Folgendem führen wird:
- einer Verringerung um mindestens 65 % des Umsatzes, die sich aus den Handlungen ergibt, die in Feld 2 der periodischen MwSt-Erklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Abs. 1 Punkt 2 des MwSt-Gesetzbuches in Bezug auf das 2. Quartal 2020 aufzunehmen sind, im Vergleich zu dem Umsatz, der sich aus denselben Handlungen ergibt, die in den periodischen MwSt-Erklärungen in Bezug auf das 2. Quartal 2019 oder das 1. Quartal 2020 anzugeben waren
und / oder
- einer Verringerung der dem Landesamt für Soziale Sicherheit für das 2. Quartal 2020 gemeldeten Lohnsumme um mindestens 65 % gegenüber dem 2. Quartal 2019 oder dem 1. Quartal 2020; "Lohnsumme" ist die Summe der Beträge, auf deren Grundlage die Grundbeiträge zur Sozialversicherung berechnet werden.
Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?
Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?
- des Saldos der für das 1. Quartal 2020 fälligen Beiträge;
- der Lastschriftanzeige Jahresurlaub;
- der Vorschüsse für das 2. Quartal 2020;
- des Saldos der für das 2. Quartal 2020 fälligen Beiträge;
- noch zu zahlender Beitragsänderungen;
- der monatlichen, noch zurückzuzahlenden Raten der laufenden Tilgungspläne
Der Zahlungsaufschub gilt für alle vom LSS eingezogenen Beiträge (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sonderbeiträge, einschließlich der Beiträge Existenzsicherheit) und läuft bis zum 15. Dezember 2020.
Zum besseren Verständnis: Die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der LSS-Meldung bleibt bestehen.
Das LSS wird die erforderlichen Kontrollen im Nachhinein durchführen.
Ehrenwörtliche Erklärung (Unternehmen mit deutlich reduzierter wirtschaftlicher Aktivität):
Ehrenwörtliche Erklärung einreichen
Um diese Anwendung nutzen zu können, muss der Arbeitgeber über ein Sozialversicherungskonto verfügen (sicherer Zugang). Arbeitgeber, die noch nicht über ein Konto verfügen, können eines erstellen. Das Anmeldeverfahren wird im Abschnitt "Ich will meine administrativen Pflichten gegenüber dem LSS selbst erledigen" auf dem Portal der Sozialen Sicherheit ausführlich beschrieben.
IV Unternehmen, die nicht am automatischen Aufschub oder am Aufschub nach vorheriger Meldung beteiligt sind
Mit Ausnahme der begrenzten Anzahl von Dienstleistungen, die in Artikel 1 § 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 (siehe oben) genannt werden, können die öffentlichen Verwaltungen und ihre Einrichtungen und Dienste weder von diesen Maßnahmen des Zahlungsaufschubs Gebrauch machen, noch können sie in diesem Zusammenhang von der "ehrenwörtlichen Erklärung" Gebrauch machen.