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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2020/1

Übersicht

Ausdehnung Studentenarbeit zweites Quartal 2020 — Corona-Maßnahme

(17/04/2020)

Um den Einsatz von Werkstudenten zu ermöglichen, um die durch die Corona-Krise erhöhte Arbeitsbelastung in Sektoren wie dem Lebensmittelsektor zu erleichtern, hat die Regierung beschlossen, die Arbeitsstunden von Studierenden im 2. Quartal 2020 nicht in das Kontingent der 475 Stunden pro Jahr einzurechnen.

Dies gilt für alle Studierenden, unabhängig von dem Sektor, in dem sie beschäftigt sind. Dies bedeutet, dass für Studierende, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können, auch wenn ihr Kontingent im ersten Quartal bereits ausgeschöpft ist oder im dritten und vierten Quartal vollständig für geplante Leistungen reserviert sein sollte, für alle im 2. Quartal 2020 geleisteten Stunden dennoch der Solidaritätsbeitrag anstelle der gewöhnlichen Beiträge angewandt werden.

Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d. h. eine Dimona 'STU' vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Stundenangabe bleibt daher obligatorisch, aber das "Reservieren", um sicherzustellen, dass der/die Studierende noch genügend Stunden zur Verfügung hat, die für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen, ist daher für das 2. Quartal 2020 nicht erforderlich, da alle von einem/einer Studierenden im zweiten Quartal geleisteten Stunden für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wird bis Ende April angepasst. Die Maßnahme ist derzeit noch nicht in der Anwendung Student@work sichtbar, sodass die Bescheinigungen für Beschäftigungen für die nächsten Quartale noch nicht angepasst wurden.

Die regionalen Einrichtungen, die für die Gewährung von Kindergeld zuständig sind, prüfen, wie ihre Regelungen angepasst werden können, um zu verhindern, dass die im zweiten Quartal auf diese Weise beschäftigten Studierenden ihr Kindergeld verlieren. Sobald weitere Informationen verfügbar sind, werden diese über die Website www.studentatwork.be mitgeteilt.

Dies gilt auch für den Begriff der Person zu Lasten in den Steuervorschriften, der in den Vorschriften möglicherweise angepasst wird.

Anhebung der Mobilitätsprämie, Indexierung der Büro- und Ferienlagerentschädigung

(08/04/2020)

Der am 6. April 2020 veröffentlichte Königliche Erlass aktualisiert die Mobilitätsprämie, die in einigen Tätigkeitsfeldern, bei denen es keinen festen Arbeitsplatz gibt, ausgezahlt wird. Diese Prämie steigt ab dem 1. Mai 2020 auf 0,1579 EUR / km.

Der maximal zulässige Betrag für Bürokosten wird zum 1. April 2020 an die Indexentwicklung angepasst und steigt auf 129,48 EUR / Monat.

Die pauschale Entschädigung für Ferienlager, die Begleitpersonal für organisierte Urlaubsreisen gewährt wird, wird zum 1. April 2020 ebenfalls an die Indexentwicklung angepasst und steigt auf 40,68 EUR / Tag.

Konsequenzen der Gewährung von Mahlzeitschecks für Abwesenheitstage

(08/04/2020)

Wegen der Corona-Krise befindet sich eine große Zahl von Arbeitnehmern in zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt, während andere unter Einbehaltung ihres Lohns von den Leistungen befreit sind. Viele dieser Arbeitnehmer haben Anspruch auf Mahlzeitschecks. Nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung sind Mahlzeitschecks jedoch nur dann beitragsfrei, wenn sie für Tage gewährt werden, an denen auch effektiv gearbeitet wird.

Wenn Mahlzeitschecks für Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder Tage, an denen ein Arbeitnehmer von Leistungen befreit ist, gewährt werden, sind daher zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber gezahlten Anteil zu diesen Schecks Beiträge fällig. Das bedeutet auch, dass Arbeitnehmer, die effektiv Leistungen über Telearbeit erbringen, ihr Recht auf Mahlzeitschecks (frei von LSS-Beiträgen) behalten, da es hier um effektiv erbrachte Leistungen geht.

Wie bereits in der zwischenzeitlichen Anweisung bezüglich der Ergänzungen zur LfA-Unterstützung für zeitweilige Arbeitslosigkeit erwähnt, dürfen Mahlzeitschecks bei der Ergänzung der LfA-Unterstützung ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Meldung „zeitweiliger Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ und „zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen“

(08/04/2020)

Das LfA hat ein vereinfachtes Verfahren für die Meldung einer „zeitweiligen Arbeitslosigkeit“ vorgesehen. Weitere Informationen sind auf der Website des LfA zu finden.

Dabei wird jedoch noch immer zwischen 2 Arten unterschieden:

  • zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt – Corona
  • vorübergehende Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen.

In den Quartalsmeldungen des LSS werden jedoch beide Zeiträume zeitweiliger Arbeitslosigkeit mit unterschiedlichen indikativen Codes angegeben, vor dem 1. April 2020 mit dem Leistungscode 70 bzw. 71. In beiden Fällen erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld für die zeitweilige Arbeitslosigkeit in Höhe von 70 % des begrenzten Durchschnittslohns (zeitweilig für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 – wir verweisen auf die Website des LSS für weitere Einzelheiten), aber die Zulage, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, variiert.

Ab dem 2. Quartal 2020 wird der allgemeine Code „zeitweilige Arbeitslosigkeit“ Leistungscode 70 in den spezifischen Leistungscode 77 zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt – Corona“ und den bestehenden allgemeinen Leistungscode 70 zeitweilige Arbeitslosigkeit – andere als wirtschaftliche Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung und höherer Gewalt – Corona“ unterteilt.

Meldung im 1. Quartal:

  • höhere Gewalt – Corona
    • indikativer Leistungscode 70
    • LfA-Zulage von 5,63 EUR / Tag
  • wirtschaftliche Gründe
    • indikativer Leistungscode 71
    • vom Arbeitgeber oder den Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Zulage von mindestens 2,00 EUR / Tag.

Ab der Meldung im 2. Quartal:

  • höhere Gewalt – Corona
    • indikativer Leistungscode 77 (neuer Code)
    • LfA-Zulage von 5,63 EUR / Tag
  • wirtschaftliche Gründe
    • indikativer Leistungscode 71
    • vom Arbeitgeber oder den Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Zulage von mindestens 2,00 EUR / Tag.

Es ist folglich wichtig, dass der Arbeitgeber bei seiner DmfA-Meldung den Code für die entsprechende zeitweilige Arbeitslosigkeit seiner Arbeitnehmer verwendet. Im Falle der „zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen“ hängt die Zulage für den Arbeitnehmer von den spezifischen Bestimmungen im entsprechenden KAA ab. Gegenwärtig ist ein „Sonderbeitrag wirtschaftliche Arbeitslosigkeit“ für Arbeitnehmer fällig, die während eines Bezugszeitraums eine bestimmte Anzahl von Tagen technischer Arbeitslosigkeit (Leistungscode 71) überschreiten.

Der Arbeitgeber kann jedoch mittels eines auf der Website des LSS beschriebenen, vereinfachten Verfahrens zur „zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ wechseln.

Eine Übersicht über die Fragen und Antworten sind unter „FAQ Corona“ auf der Website des LfA verfügbar.

Aufschub von Zahlungen an das LSS — Aktualisierung 07.04.2020 Corona-Maßnahme

(07/04/2020)

Wegen der Corona-Epidemie hat die Regierung seit dem 20. März 2020 und dem 4. April 2020 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Eine dieser Maßnahmen betrifft den Aufschub der Zahlungen an das LSS bis zum 15. Dezember 2020.

Diese Maßnahmen betreffen drei Arten des Zahlungsaufschubs:

 

I Automatischer Zahlungsaufschub für zwangsgeschlossene Unternehmen

Unternehmen, die vom automatischen Zahlungsaufschub profitieren

Diese Maßnahme gilt für zwangsgeschlossene Unternehmen der folgenden Kategorien:

  • Horeca (PK 302) Kategorie 017, 317.
  • Unternehmen, die dem Kultur-, Feier-, Freizeit- und Sportsektor angehören.
    • Touristenattraktionen (PK 333) LSS-Kategorie 095,
    • Betrieb von Kinosälen (PUK 303.03) LSS-Kategorie 323,
    • Bühnenkünste (PC 304) LSS-Kategorie 562 und 662,
    • soziokultureller Sektor (PK 329) LSS-Kategorie 262, 362, 762 und 862,
    • sportliche Betätigung (LSS-Kategorien 070, 076, 176 + andere Kategorien von Arbeitgebern, die ebenfalls eine dieser drei Kategorien haben).
    • Öffentliche Arbeitgeber LSS (DmfA) - namentliche Liste
      0930007-86 Brüsseler Opernhaus La Monnaie/De Munt

      0930135-90

      Palais des Beaux-Arts (Brüssel)

      0006940-34

      Königliches Museum für Zentralafrika

      0009314-90

      Königliche Museen für Kunst und Geschichte (Brüssel)

      0009364-37

      Königliche Museen für Schöne Künste von Belgien

      0009366-31

      Königliches Naturwissenschaftliches Institut von Belgien

      0009311-02

      Königliche Bibliothek von Belgien

       

       

      0003062-28

      ADEPS - Fonds des Sports

      0829034-74

      SPORT FLANDERN

    • Arbeitgeber lokaler öffentlicher Sektor (DmfAPPL) - auf der Grundlage der folgenden NACE-Codes:
      • 55209 - Ferienunterkünfte und andere Unterkünfte für Kurzaufenthalte, a.n.g.
      • 79901 - Touristische Informationsdienste
      • 90012 - Darbietungen von Künstlergruppen im Bereich der darstellenden Kunst
      • 90021 - Förderung und Organisation von Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Kunst
      • 90029 - Sonstige unterstützende Tätigkeiten im Bereich der ausführenden Kunst
      • 90031 - Schaffende Kunst, mit Ausnahme von unterstützenden Tätigkeiten
      • 90032 - Unterstützende Tätigkeiten im Bereich der schaffenden Kunst
      • 90041 - Betrieb von Schauspielhäusern, Konzerthallen u. ä.
      • 90042 - Betrieb von Kulturzentren und Multifunktionssälen für kulturelle Aktivitäten
      • 91011 - Verwaltung von Bibliotheken, Mediotheken und Spielotheken
      • 91012 - Öffentliche Archive
      • 91020 - Museen
      • 91030 - Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
      • 91041 - Botanische und zoologische Gärten
      • 91042 - Verwaltung und Erhaltung von Naturgebieten
      • 93110 - Betrieb von Sportanlagen
      • 93191 - Tätigkeiten von Sportvereinigungen und Sportverbänden
      • 93199 - Sonstige sportliche Tätigkeiten, a.n.g
      • 93299 - Sonstige Freizeit- und Unterhaltungstätigkeiten a.n.g.
  • Alle Geschäfte und Läden sind gemäß den Bestimmungen der Ministerialerlasse vom 13. März, 18. März, 23. März und 24. März 2020 geschlossen, mit Ausnahme von:
    • Lebensmittelgeschäften, einschließlich der Night Shops;
    • Tierfuttergeschäften;
    • Apotheken;
    • Kiosken;
    • Tankstellen und Kraftstofflieferanten.

 

Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?

Der Zahlungsaufschub gilt für alle Zahlungen ab dem 20. März 2020.

Darunter fallen also:

  • noch zu zahlende Beitragsänderungen;
  • die monatlichen Raten der aktuellen gütlich vereinbarten Tilgungspläne;
  • der dritte Vorschuss für das 1. Quartal;
  • der Saldo des 1. Quartals;
  • der Lastschriftanzeige Jahresurlaub;
  • die Vorschüsse für das 2. Quartal;
  • der Saldo des 2. Quartals.

 

Der Zahlungsaufschub gilt für alle vom LSS eingezogenen Beiträge (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sonderbeiträge, einschließlich der Beiträge Existenzsicherheit) und läuft bis zum 15. Dezember 2020.

Zum besseren Verständnis: Die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der LSS-Meldung bleibt bestehen.

Das LSS wird die erforderlichen Kontrollen im Nachhinein durchführen.

 

Arbeitgeber können selbst prüfen, ob sie für den automatischen Zahlungsaufschub in Betracht kommen:

Recht auf automatischen Aufschub prüfen

 

II Aufschub vorbehaltlich vorheriger ehrenwörtlicher Erklärung für Unternehmen, die selbst entschieden haben, vollständig zu schließen

Am Aufschub beteiligte Unternehmen

  • Unternehmen, die nicht von einer Zwangsschließung betroffen sind, wie in den Ministeriellen Erlassen vom 13.,, 18., 23. und 24. März 2020 erwähnt, die aber geschlossen wurden, da es ihnen nicht möglich ist, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wird auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung ein Zahlungsaufschub gewährt.
  • Unternehmen, die nicht zwangsgeschlossen sind und die aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen, selbst entschieden haben, vollständig zu schließen. Aufgrund der Corona-Krise mussten einige Unternehmen, die nicht zwangsgeschlossen sind und aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen geschlossen sind, ihre Produktion und ihren Verkauf einstellen. Dadurch wurden auch diese Unternehmen vollständig geschlossen. Ein Beispiel ist die Schließung von Lieferanten oder die Schließung aufgrund der Tatsache, dass Kunden geschlossen haben.
    Auch für diese Unternehmen ist vorgesehen, dass sie auf der Grundlage der ehrenwörtlichen Erklärung vom Zahlungsaufschub bis zum 15. Dezember profitieren können.

 

Begriff 'vollständige Schließung'

Der Begriff "vollständige Schließung" heißt, dass die Produktion und der Verkauf eingestellt wurden. Dies heißt nicht, dass innerhalb des Unternehmens noch eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, aus sicherheits- und verwaltungstechnischen Gründen, aufgrund notwendiger Wartungsarbeiten usw. tätig sein dürfen.

Das LSS wird im Nachhinein die erforderlichen Kontrollen durchführen.

 

Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?

Der Zahlungsaufschub gilt für alle Zahlungen ab dem 20. März 2020.

Darunter fallen also:

  • noch zu zahlende Beitragsänderungen;
  • die monatlichen Raten der aktuellen gütlich vereinbarten Tilgungspläne;
  • der dritte Vorschuss für das 1. Quartal;
  • der Saldo des 1. Quartals;
  • der Lastschriftanzeige Jahresurlaub;
  • die Vorschüsse für das 2. Quartal;
  • der Saldo des 2. Quartals.

 

Der Zahlungsaufschub gilt für alle vom LSS eingezogenen Beiträge (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sonderbeiträge, einschließlich der Beiträge Existenzsicherheit) und läuft bis zum 15. Dezember 2020.

Zum besseren Verständnis: Die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der LSS-Meldung bleibt bestehen.

Das LSS wird die erforderlichen Kontrollen im Nachhinein durchführen.

Ehrenwörtliche Erklärung (nicht obligatorische Schließung):

Ehrenwörtliche Erklärung einreichen

 

Um diese Anwendung nutzen zu können, muss der Arbeitgeber über ein Sozialversicherungskonto verfügen (sicherer Zugang). Arbeitgeber, die noch nicht über ein Konto verfügen, können eines erstellen. Das Anmeldeverfahren wird im Abschnitt "Ich will meine administrativen Pflichten gegenüber dem LSS selbst erledigen" auf dem Portal der Sozialen Sicherheit ausführlich beschrieben.

 

III Aufschub auf der Grundlage einer vorherigen ehrenwörtlichen Erklärung für nicht vollständig geschlossene Unternehmen mit starker Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

Am Aufschub beteiligte Unternehmen

Arbeitgeber, die nicht von der Zwangsschließung betroffen sind, die jedoch ihre wirtschaftliche Aktivität für das 2. Quartal 2020 deutlich reduziert sehen

Sie müssen eine ehrenwörtliche Erklärung in elektronischer Form abgeben, in der sie erklären, dass die Corona-Krise für ihr Unternehmen zu Folgendem führen wird:

  • einer Verringerung um mindestens 65 % des Umsatzes, die sich aus den Handlungen ergibt, die in Feld 2 der periodischen MwSt-Erklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Abs. 1 Punkt 2 des MwSt-Gesetzbuches in Bezug auf das 2. Quartal 2020 aufzunehmen sind, im Vergleich zu dem Umsatz, der sich aus denselben Handlungen ergibt, die in den periodischen MwSt-Erklärungen in Bezug auf das 2. Quartal 2019 oder das 1. Quartal 2020 anzugeben waren

und / oder

  • einer Verringerung der dem Landesamt für Soziale Sicherheit für das 2. Quartal 2020 gemeldeten Lohnsumme um mindestens 65 % gegenüber dem 2. Quartal 2019 oder dem 1. Quartal 2020; "Lohnsumme" ist die Summe der Beträge, auf deren Grundlage die Grundbeiträge zur Sozialversicherung berechnet werden.

Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?

Für welche dem LSS geschuldeten Beträge gilt die Regelung?

  • des Saldos der für das 1. Quartal 2020 fälligen Beiträge;
  • der Lastschriftanzeige Jahresurlaub;
  • der Vorschüsse für das 2. Quartal 2020;
  • des Saldos der für das 2. Quartal 2020 fälligen Beiträge;
  • noch zu zahlender Beitragsänderungen;
  • der monatlichen, noch zurückzuzahlenden Raten der laufenden Tilgungspläne

 

Der Zahlungsaufschub gilt für alle vom LSS eingezogenen Beiträge (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Sonderbeiträge, einschließlich der Beiträge Existenzsicherheit) und läuft bis zum 15. Dezember 2020.

Zum besseren Verständnis: Die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der LSS-Meldung bleibt bestehen.

Das LSS wird die erforderlichen Kontrollen im Nachhinein durchführen.

Ehrenwörtliche Erklärung (Unternehmen mit deutlich reduzierter wirtschaftlicher Aktivität):

Ehrenwörtliche Erklärung einreichen

Um diese Anwendung nutzen zu können, muss der Arbeitgeber über ein Sozialversicherungskonto verfügen (sicherer Zugang). Arbeitgeber, die noch nicht über ein Konto verfügen, können eines erstellen. Das Anmeldeverfahren wird im Abschnitt "Ich will meine administrativen Pflichten gegenüber dem LSS selbst erledigen" auf dem Portal der Sozialen Sicherheit ausführlich beschrieben.

 

IV Unternehmen, die nicht am automatischen Aufschub oder am Aufschub nach vorheriger Meldung beteiligt sind

Mit Ausnahme der begrenzten Anzahl von Dienstleistungen, die in Artikel 1 § 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 (siehe oben) genannt werden, können die öffentlichen Verwaltungen und ihre Einrichtungen und Dienste weder von diesen Maßnahmen des Zahlungsaufschubs Gebrauch machen, noch können sie in diesem Zusammenhang von der "ehrenwörtlichen Erklärung" Gebrauch machen.

 

 

Dimona und C3.2A Karten für den Bausektor – Corona-Maßnahme

(03/04/2020)

Momentan müssen bei Dimona-Meldungen für den Bausektor für die ersten zwei Monate der Beschäftigung (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) C3.2A-Kartennummern angegeben werden. Wenn keine Nummer eingetragen wird, wird die Dimona-Meldung abgelehnt. Diese Karten werden vom Fonds für den Bausektor (Constructiv) oder dem LfA ausgestellt, wenn der Arbeitgeber über keine auf Namen lautenden Kontrollkarten mehr verfügt.

Im Rahmen der Corona-Krise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig ist, diese Karten auszuhändigen. Daher wird das LSS die in Dimona durchgeführten Überprüfungen anpassen, sodass nicht länger Zahlen eingetragen werden müssen.

Die vorübergehende Aussetzung der Überprüfung auf das Vorhandensein der Nummer C3.2A wird derzeit für die verschiedenen Dimona-Kanäle vorbereitet:

  • den Web- und Batch-Kanal: verfügbar ab Montag, 6. April 2020.
  • den Mobile- und Multikanal: verfügbar ab Mittwoch, 8. April 2020.

Ergänzungen zur LfA-Unterstützung für zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge höherer Gewalt – Update 02.04.2020 Corona-Maßnahme

(02/04/2020)

Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie ihren Arbeitnehmern, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen nicht arbeiten können und vorübergehend arbeitslos geworden sind, eine Ergänzung zur LfA-Unterstützung gewähren können, ohne dass Beiträge fällig werden.

Hiermit wird bestätigt, dass weiterhin das allgemeine Prinzip gilt, dass es möglich ist, eine Ergänzung zu gewähren, ohne Beiträge zahlen zu müssen (weder die normalen Sozialversicherungsbeiträge noch die Beiträge im Rahmen des sogenannten Decava-Systems). Das LSS legt als einzige Voraussetzung hinsichtlich der Höhe der Ergänzung fest, dass die Summe aus der an den Arbeitnehmer gezahlten LfA-Unterstützung und der Ergänzung, dass diese nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer netto mehr erhält, als wenn er gearbeitet hätte.

Das heißt, dass:

  • zusätzlich zur LfA-Unterstützung und eventueller Zulagen wie z. B. 5,63 EUR pro Tag im Falle von „zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt“ auch Ergänzungen berücksichtigt werden müssen, die von einem Fonds für Existenzsicherheit gewährt werden.
  • der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer der gleichen Kategorie gleich behandeln muss; dies kann
    • entweder durch Verrechnung bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettoentgelts geschehen
    • oder durch Zahlung eines Pauschalbetrags an alle erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass selbst die Arbeitnehmer mit den niedrigsten Löhnen nicht mehr erhalten dürfen, als sie erhalten hätten, wenn sie gearbeitet hätten
  • bei Arbeitnehmern mit variablem Lohn der Durchschnittslohn der Vormonate berücksichtigt werden darf
  • nur Löhne berücksichtigt werden dürfen, auf die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind; Ergänzungen dürfen daher Leistungen wie Mahlzeitschecks usw. nicht berücksichtigen
  • netto nicht heißt, dass vom Nettomonatslohn und dem Nettobetrag der Ergänzungen und LfA-Unterstützung ausgegangen werden sollte, sondern dass zu berücksichtigen ist, dass für den Lohn, die LfA-Unterstützungen und die Ergänzungen andere Berufssteuervorabzüge gelten; es sind daher am besten die jeweiligen steuerpflichtigen Bruttobeträge als Ausgangspunkt zu verwenden.

Das LSS hat volles Verständnis dafür, dass schnell Entscheidungen getroffen werden mussten, und gestattet daher, dass der Arbeitgeber, falls sich herausstellen sollte, dass die für den Monat März gewährten Ergänzungen zu hoch sind, dies durch eine Kürzung der Ergänzungen für die folgenden Monate ausgleichen kann, auch weil die endgültigen Beträge des Arbeitslosengeldes nicht sofort bekannt sind.

Für weitere Erläuterungen zur LfA-Unterstützung verweisen wir auf die Seite: https://www.lfa.be/de

 

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(01/04/2020)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats Februar 2020 ändern sich einige Lohnhöchstsätze für die Berechnung von Beitragsermäßigungen. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. April 2020 auswirken.

 

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung

   S0   1/2020  S0   2/2020  S1   1/2020  S1   2/2020
 R Kategorie 1  9.035,00  9.215,70  0,00  0,00
 R Kategorie 2  7.590,00  7.741,80  13.249,80  13.514,80
 R Kategorie 3 mit Lohnmäßigung        9.640,00  9.832,80  0,00  0,00
 R Kategorie 3 ohne Lohnmäßigung  9.035,00  9.215,70  0,00  0,00

 

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Deutschsprachige Gemeinschaft:  13.942,47 EUR (Festbetrag)
  • Brüssel: 10.924,20 EUR (indexiert)
  • Flandern: 13.945,00 / 18.545,00 EUR (Festbetrag)
  • Wallonie: 14.505,75 EUR (indexiert)

Zielgruppenermäßigung Jugendliche

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 9.000,00 EUR (Festbetrag)
  • Flandern: 7.500,00 / 8.100,00 EUR (Festbetrag)

Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung

  • Deutschsprachige Gemeinschaft:
    • < 30 Jahre: nicht länger zutreffend
    • >= 30 Jahre: 13.942,47 EUR (Festbetrag)
  • Brüssel und Flandern:
    • <30 Jahre: nicht länger zutreffend
    • >= 30 Jahre: nicht länger zutreffend
  • Übergangsmaßnahmen Wallonie:
    • < 30 Jahre: nicht länger zutreffend
    • >= 30 Jahre: 14.505,75 EUR (indexiert)

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 4.877,16 (indexiert)

 

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.071,90 (indexiert)
  • S1 = 4.504,93 (indexiert)

Anpassung der Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeitnehmer, mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer und Seefischer

(01/04/2020)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats Februar (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) bzw. Januar (Seefischer) ändern sich die Tageslohnpauschalen. Die Tabelle enthält die ab dem 1. April 2020 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Angestelltentoiletten außerhalb des Horeca-Sektors werden sich im Vergleich zum 1. Quartal 2020 nicht ändern.

Freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter – befreite Entschädigungen

(01/04/2020)

Die Entschädigungen für „nicht-außergewöhnliche“ Leistungen von freiwilligen Feuerwehrleuten und Sanitätern sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern sie unterhalb eines bestimmten Höchstbetrags pro Quartal liegen. Aufgrund einer Anpassung, die sich aus der Überschreitung des Index ergibt, beträgt der Höchstbetrag ab dem 1. April 2020 1.122,49 EUR pro Quartal.

Anhebung der Zahl der Gelegenheitsarbeitstage in Landwirtschaft und Gartenbau – Corona-Maßnahme

(20/03/2020)

Aufgrund der Corona-Epidemie wird 2020 die Anzahl der Tage, in denen Arbeitgeber aus der Landwirtschaft und dem Gartenbau das vorteilhafte System der Gelegenheitsarbeit in Anspruch nehmen können, wobei die Beiträge basierend auf einem pauschalen Tagesbetrag berechnet werden, verdoppelt.

Konkret heißt das, dass:

  • die Höchstanzahl an Tagen in der Landwirtschaft von 30 auf 60 erhöht wird
  • die Höchstanzahl an Tagen im Gartenbau von 65 auf 130 erhöht wird
  • für die Arbeitnehmer aus dem Chicorée- und Champignonanbau die 35 Zusatztage auf 70 Tage erhöht werden. Sie können das System im Jahr 2020 daher maximal 200 Tage lang nutzen.

Für alle weiteren Erläuterungen zu diesem System verweisen wir auf die administrativen Anweisungen: https://www.socialsecurity.be/employer/instructions/dmfa/de/latest/instructions/socialsecuritycontributions/calculationbase/occasionals_agriculture_horticulture.html.

 

Entschädigung für Heimarbeit – Corona-Maßnahme

(20/03/2020)

Viele Arbeitgeber fragen sich, welche Entschädigung sie ihren Arbeitnehmern gewähren können, die infolge der für die Eindämmung von COVID-19 getroffenen Regierungsmaßnahmen eine Zeit lang fast vollständig von Zuhause aus arbeiten werden.

Die sogenannte Büroentschädigung in Höhe von 126,94 EUR pro Monat zur Deckung der Kosten für Heizung, Strom, kleine Bürogeräte usw. kann sozialversicherungsfrei allen Arbeitnehmern gewährt werden, die von zu Hause aus arbeiten, einschließlich derer, die VOR den COVID-19-Maßnahmen nicht von zu Hause aus gearbeitet haben, also ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen formellen Telearbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Für weitere Erläuterungen zu dieser Büroentschädigung wird auf die administrativen Anweisungen des LSS verwiesen: https://www.socialsecurity.be/employer/instructions/dmfa/de/latest/instructions/salary/particularcases/expensesreimbursement.html (bisher nur auf Französisch und Niederländisch).

Zusätzlich zu dieser Entschädigung darf der Arbeitgeber folgende Kosten erstatten:

  • Nutzung des eigenen PC – zulässig ist ein Pauschalbetrag von max. 20 EUR pro Monat
  • Nutzung der eigenen Internetverbindung – zulässig ist ein Pauschalbetrag von max. 20 EUR pro Monat

Wenn dem Arbeitnehmer weitere Kosten entstehen (Nutzung des eigenen Telefons, Anschaffung eines Bildschirms oder eines Scanners usw.), kann der Arbeitgeber diese ebenfalls erstatten. Dafür gibt es keine allgemeine Pauschale, die Rückerstattung muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.

Arbeitgeber, die vor den COVID-19-Maßnahmen die Kosten ihrer Telearbeiter auf der Grundlage von 10 % des Bruttogehalts für die im Telearbeitsvertrag vorgesehenen Heimarbeitsdienste erstattet haben (siehe administrative Anweisungen – gleicher Link wie oben), können diese Erstattung nach dem gleichen Prinzip für den im Telearbeitsvertrag vorgesehenen proportionalen Anteil weiter zahlen (z. B. 10 % auf 2/5 des Monatsgehalts, wenn im Vertrag 2 Tage Telearbeit vorgesehen waren).

Eine Entschädigung von 10 % des Gesamtbruttolohns ist folglich nicht zulässig. Arbeitnehmer, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen vorübergehend vollständig von zu Hause aus arbeiten, befinden sich in der Tat weder in einer Situation der Heimarbeit, wie sie in Titel VI des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen ist, noch in einer Situation der Telearbeit im eigentlichen Sinne des Wortes.

Sollte der Monatslohn geringer sein, kann in jedem Fall eine Entschädigung von 126,94 EUR anstelle der 10 % des anteiligen Monatsgehalts gezahlt werden.

Für die analoge Steuerregelung verweisen wir auf folgende Seite: https://www.ruling.be/fr/actualites/demande-teletravail-covid-19 (auf Französisch).

 

Gütlich vereinbarter Tilgungsplan – Corona-Maßnahme

(20/03/2020)

Die Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind und die dadurch Schwierigkeiten bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben, können auf der Grundlage der Coronavirus-Problematik einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan für das erste und zweite Quartal 2020 beim LSS beantragen.

Mit dem gütlich vereinbarten Tilgungsplan des LSS können die Unternehmen monatliche Tilgungsraten für maximal 24 Monate leisten. Unternehmen, die Ihre Sozialbeiträge korrekt bezahlt haben, kann das LSS möglicherweise von der Zahlung von Beitragszuschlägen, Pauschalentschädigungen und/oder Verzugszinsen befreien.

In der Praxis muss der Arbeitgeber die Seite „Gütlich vereinbarter Tilgungsplan“ auf dem Portal aufrufen und den Fragebogen ausfüllen. Unter dem Punkt „Ihre Motivation“ muss er erläutern, welchen finanziellen Schaden sein Unternehmen durch die Corona-Krise erlitten hat.

 

Arbeitsbonus - Grenzbeträge

(03/03/2020)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte eine Anpassung der Lohngrenzen zur Berechnung des Arbeitsbonus. Vier Koeffizienten, die Sie bei der Berechnung benötigen, wurden ebenfalls geändert. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge ab dem 01. März 2020.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.674.49
1.674,49 und ≤ 2.611,78
> 2.611,78

205,65
205,65 - ( 0,2194 x (S - 1.674,49))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.674,49
> 1.674,49 und ≤ 2.611,78
> 2.611,78

222,10
222,10 - (0,2370 x (S - 1.674,49))
0,00

(*) Mit „Angestellte“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 100 % anzugeben sind, d. h. z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Mit „Arbeiter“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 108 % anzugeben sind, d. h. z. B. auch Künstler.

Decava - Höchstbeträge Einbehaltungen

(03/03/2020)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte zum 01. März 2020 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungserstattungen:

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

halbzeitlich, mit Familienlast

halbzeitlich, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25

ab 01.01.2018

1.712,05 1.421,35 856,02 710,68
ab 01.09.2018 1.746,22 1.449,73 873,11 724,86
ab 01.01.2020 1.768,57 1.468,29 884,29 734,14
ab 01.03.2020 1.803,94 1.497,65 901,97 748,82

Flexilohn

(03/03/2020)

Bei einem Flexijob hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn (Brutto gleich Netto, da nichts einbehalten wird) von mindestens 8,82 EUR pro Stunde. Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 EUR pro Stunde ausgezahlt (nicht-indexiert, der Gesamtlohn beträgt daher 9,50 EUR). Durch einer Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beläuft sich der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns ab dem 01. März 2020 auf 9,55 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,73

EUR pro Stunde (zusammen also 10,28 EUR).

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(03/03/2020)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 01. März 2020 auf 1.625,72 EUR

Sportler - Berechnungsgrundlage für Beiträge

(03/03/2020)

Die Sozialversicherungsbeiträge für Sportler werden anhand des Höchstbetrages berechnet, der gemäß Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient. Dies gilt sowohl für Sportler, die unter das Gesetz vom 24.02.1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler fallen, als auch für entlohnte Sportler, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Durch eine Anpassung aufgrund einer Indexüberschreitung beläuft sich dieser Betrag ab dem 01. März 2020 auf 2.399,25 EUR.

Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)

(24/02/2020)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit für Arbeitsunfälle von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten.

Das voraussichtliche Datum für das Inkrafttreten dieser Regelung, die dann auch für zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Praktikumsverträge gelten wird, ist der 1. Januar 2020. Hochschulen und Universitäten haben in der Vergangenheit nie eine Dimona für ihre Studenten ausgefüllt. Das war auch nicht obligatorisch. Anderen Ausbildungseinrichtungen, für die ebenfalls keine Dimona erforderlich war, wurde empfohlen, eine Dimona DWD für Praktika außerhalb der Ausbildungseinrichtung auszufüllen. Sie alle müssen nun ab dem 1. Januar 2020 eine erweiterten Dimona-Meldung vornehmen.

Da es sich um die Inbetriebnahme eines Systems in der Mitte des Schul- oder Studienjahres handelt, auch für die aktuellen Ausbildungs- und Praktikumsverträge, und da sich noch nicht alle ausreichend organisieren konnten, um die Meldungen einzureichen, wird vereinbart, eine gewisse Toleranz anzuwenden für:

  • die bereits am 1. Januar 2020 laufenden Ausbildungs- und Praktikumsverträge durch Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen für diejenigen Praktika, für die sie selbst Meldender sind, sodass die Meldung in der Regel bis zum 30. Juni 2020 ohne Auswirkungen für den Meldenden möglich sein wird.
  • die am 1. Januar 2020 begonnenen neuen Ausbildungs- und Praktikumsverträge durch Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen für die Praktika, für die sie selbst Meldender sind, sodass die Meldung in der Regel bis zum 30. Juni 2020 ohne Auswirkungen für den Meldenden möglich sein wird.

Es handelt sich also nur um die Dimona-Meldungen, die von Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen (= Organisationseinrichtungen, die im Rahmen der Gesetzgebung „kleine Statuten“ in Bezug auf die von ihnen organisierte Ausbildung für eine bezahlte Beschäftigung als Arbeitgeber angesehen werden: VDAB, Actiris, FOREm, AVIQ, PHARE …) durchzuführen sind, nicht aber um die Dimona-Meldungen, die von den Praktikumsgebern durchzuführen sind.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Ausbildungseinrichtungen und Ausbildungs- und Praktikumsverträgen, für die Dimona-Meldungen vorgenommen werden müssen, finden Sie auf der Website von Fedris (auf Französisch)  (>Professional / Professionnel > Privésector / Secteur privé > Wetgeving & Rechtspraak / Législation & jurisprudence > weiter unten auf der Seite unter „Kleine Statuten“ / „Petits statuts“).

Zur Erinnerung: Wenn die Meldung von der Ausbildungseinrichtung, der (Hoch-)Schule oder der Universität vorgenommen wird, ist der abgedeckte Zeitraum (IN / OUT) der Zeitraum, in dem Praktikumstätigkeiten durchgeführt werden können. Bei Schulen, Hochschulen oder Universitäten, die Praktikanten aussenden, entspricht dies dem Beginn und dem Ende des Schuljahres. So muss z. B. nur eine einzige Meldung erfolgen, auch wenn der Student / Praktikant während des Schul- bzw. Studienjahres an verschiedenen Praktikumsplätzen tätig ist.

Wir erinnern auch daran, dass laufende Ausbildungs- und Praktikumsverträge, die von der Ausbildungseinrichtung, (Hoch-)Schule oder Universität gemeldet werden müssen und die bereits mit einer Dimona „DWD“ gemeldet sein sollten, am 31. Dezember 2019 mit einer Dimona OUT (technisch gesehen muss eine Dimona „Ändern“ vorgenommen werden, um das bereits eingetragene Enddatum nach vorne zu verschieben) und am 1. Januar 2020 mit einer Dimona IN, Typ „STG“, erneut gemeldet werden müssen – ergänzt um die zusätzlichen Daten.

Weitere Informationen über die erweiterte Dimona-Meldung finden Sie in unserer zwischenzeitlichen Anweisung über die „Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)