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Krankheitsperiode statutarisches Personalmitglied

Wenn der Kindergeldberechtigte ein statutarisches Personalmitglied ist, das wegen Krankheit mehr als sechs Monate abwesend ist, erhält das Kind – aufgrund von Artikel 56 der am 19.12.1939 koordinierten Gesetze über das Kindergeld – ein erhöhtes Kindergeld ab dem siebten Monat.

Auch als Krankheitsperiode mit Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe wird betrachtet:

  • die Periode der Zurdispositionstellung wegen Krankheit,
  • die teilweise Arbeitswiederaufnahme mit Erlaubnis des beratenden Arztes nach einer Periode des vollständigen krankheitsbedingten Fernbleibens,
  • die Periode der Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 66 % infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

In diesem Feld wird das Datum angegeben, ab dem dasstatutarische Personalmitglied mehr als sechs Monate wegen Krankheit abwesend ist. Das auszufüllende Datum ist nicht der erste Krankheitstag, sondern der erste Tag nach der sechsmonatigen Abwesenheit wegen Krankheit.