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Lehrlingstyp

Ab dem 4. Quartal 2019 ist nur die Angabe Typ ‚1‘ für die Auszubildenden in der alternierenden Ausbildung anzuwenden, die die 6 Kriterien der alternierenden Ausbildung erfüllen:

1 = Lehrlinge - alternierende Ausbildung.

Der Code 1 darf nur bei den Arbeitnehmerkennzahlen 133 und 233 (bis zum 4. Quartal des Jahres, in dem der Jugendliche achtzehn wird) und den Arbeitnehmerkennzahlen 101 und 201 verwendet werden (ab dem 1. Quartal des Jahres, in dem der Jugendliche 19 wird).