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Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Ab 2005 schulden bestimmte Arbeitgeber aus dem Baugewerbe einen Jahresbeitrag, um sie im Rahmen der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge Arbeitsmangels wegen wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit zur Verantwortung zu ziehen.

Ab dem Jahr 2012 wurde dieses System auf alle Arbeitgeber erweitert, aber mit einer unterschiedlichen Berechnung für Arbeitgeber aus dem Baugewerbe und Arbeitgeber aus anderen Sektoren. Für beide wurde eine jährliche Lastschriftsanzeige verwendet.

Ab 01.01.2017 müssen Arbeitgeber außer im Bausektor die Berechnung und Meldung dieses Sonderbeitrags selbst durchführen und die Einnahme wird nicht mehr über eine jährliche Lastschriftanzeige, sondern über die normale Quartalsmeldung durchgeführt.

Für Arbeitgeber aus dem Bausektor besteht das System unverändert fort.


Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft alle Arbeitgeber, die bereits einige Tage vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge Arbeitsmangels wegen wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit gemeldet haben, die einen bestimmten Wert überschreitet.

 

Höhe des Beitrags

Arbeitgeber aus dem Bausektor:

Die Höhe des Beitrags wird einmal pro Jahr anhand der Daten in Bezug auf die Quartale des vorigen Jahres festgelegt. Für das Jahr 2005 erfolgt die Berechnung deshalb für die Periode vom 01.01.2004 bis 31.12.2004. Für diese Periode werden pro Handarbeiter und pro Lehrling, der einen manuellen Beruf ausübt, die Tage der wirtschaftlichen Arbeitslosigkeit addiert (Hinweiscode 71 in der DmfA), die beim LSS gemeldet wurden.

Der Beitrag pro Handarbeiter und Lehrling 46,31 EUR pro Tag wirtschaftliche Arbeitslosigkeit in der gleichen Periode, die die 110 Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit überschreitet. Änderungen der eingereichten Quartalsmeldungen nach Berechnung des Sonderbeitrags können nicht zu einer Herabsetzung des geschuldeten Beitrags führen.

 

Arbeitgeber außer dem Bausektor:

Für Arbeitgeber, die nicht zum Bausektor gehören, gelten andere Regeln zur Meldung und Berechnungsweise. Ab dem ersten Quartal 2017 ändern sich die Berechnung und Meldung wie folgt:

  • Die Berechnung und Einnahme dieses Verantwortlichkeitsbeitrags erfolgt ab 2017 nicht mehr jährlich, sondern vierteljährlich.
  • Die Referenzperiode ist nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Meldequartal (T) und die 3 Quartale davor (T-1, T-2 und T-3) .
  • Zur Berechnung des Quartalsbeitrags werden alle Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit (indikativer Code 71 in der DmfA) während des Meldequartals (T) berücksichtigt (folglich nicht nur die Tage > 110).
  • Der Tagesbetrag ist ein fester Betrag, der in Abhängigkeit der Gesamtzahl der Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit während des Meldequartals und der 3 Quartale davor (folglich nicht mehr progressiv) berechnet wird:
    • 20 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 110 und ≤ 130
    • 40 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 130 und ≤ 150
    • 60 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 150 und ≤ 170
    • 80 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 170 und ≤ 200
    • 100 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 200

Ab dem 1. Quartal 2017 erfolgt die Berechnung auf Quartalsbasis über die DmfA. Ein spezieller Code wird in die DmfA integriert, um diesen Beitrag anzugeben.

Um zu bestimmen, ob der Beitrag geschuldet wird, und um den Betrag für einen oder mehrere Arbeitnehmer im 1. Quartal 2017 zu bestimmen, werden folgende Elemente überprüft (pro Arbeitnehmer):

  • a) Wurde die Summe S der Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit für den Arbeitnehmer angegeben in 1/2017, 4/2016, 3/2016 und 2/2016 > 110 Tage?
    • wenn nein (keine Überschreitung): kein Beitrag geschuldet
    • wenn ja: Beitrag wird geschuldet
  • b) Bestimmung der Tagespauschale: In welcher Tranche befindet sich diese Summe S?
    • 20 EUR für alle Tage, wenn 110 < S ≤ 130
    • 40 EUR für alle Tage, wenn 130 < S ≤ 150
    • 60 EUR für alle Tage, wenn 150 < S ≤ 170
    • 80 EUR für alle Tage, wenn 170 < S ≤ 200
    • 100 EUR für alle Tage, wenn S > 200
  • c) Welcher Beitragsbetrag wird geschuldet?
    • (Anzahl Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit 1. Quartal 2017) X (Tagespauschale)

Für die darauffolgenden Quartale erfolgt die Berechnung auf gleiche Weise.

Praktisches Beispiel für die Bestimmung des für einen Arbeitnehmer geschuldeten Beitrags:

Beispiel: Anzahl Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers:

2/2016: 55 Tage;
3/2016: 15 Tage;
4/2016: 43 Tage;
1/2017: 35 Tage.

  • a) Summe S der 4 Quartale: 148 Tage
  • b) Tagesbetrag: 40 EUR da S = 148 sich in der Tranche > 130 und ≤ 150 befindet
  • c) Für 1/2017 geschuldeter Quartalsbeitrag: 35 Tage x 40 EUR/Tag = 1.400 EUR

Beispiel: Anzahl Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers:

3/2016: 15 Tage;
4/2016: 43 Tage;
1/2017: 35 Tage;
2/2017: 22 Tage.

  • a) Summe S der 4 Quartale: 155 Tage
  • b) Tagesbetrag: 20 EUR da S = 115 sich in der Tranche > 110 und ≤ 130 befindet
  • c) Für 2/2017 geschuldeter Quartalsbeitrag: 22 Tage x 20 EUR/Tag = 440 EUR

Zu erledigende Formalitäten

Arbeitgeber aus dem Bausektor:

Im Laufe jeden Jahres berechnet das LSS den gesamten Beitragsbetrag und sendet eine Lastschriftanzeige an die beitragspflichtigen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss diesen Betrag innerhalb der Zahlungsfrist zahlen, die für das Quartal gilt, in dem der Betrag dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Im Falle eines verspäteten Eingangs von einer oder mehreren Meldungen erfolgt die Berechnung, sobald alle Meldungen für die Referenzperiode beim LSS eingegangen sind.

Arbeitgeber außer dem Bausektor:

Die Angaben müssen jedes Quartal (falls anwendbar) mit einem separaten Arbeitnehmercode auf dem Niveau der Arbeitnehmerzeile mitgeteilt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung in Quartal T beschränkt sich die Neuberechnung auf den Beitrag von Quartal T.

Alle:

Für Arbeitgeber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der SAB anerkannt werden, kann der Minister der Beschäftigung den Beitrag im Jahr der Anerkennung und gegebenenfalls im Jahr darauf halbieren. Der Arbeitgeber, der im Laufe des Monats März 2017 für ein Jahr als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wird, kann für 2017 und 2018 für die Verringerung in Betracht kommen. Diese Halbierung von Beiträgen wird nicht automatisch gewährt; die Arbeitgeber müssen dazu beim LSSPLV einen zusätzlichen Antrag stellen. Der FÖD BASK teilt diese Entscheidung dem LSS mit, woraufhin das LSS bei:

  • einer Lastschriftanzeige Bausektor Letztere neu berechnet und den Arbeitgeber informiert;
  • einer Meldung durch den Arbeitgeber eines anderen Sektors als dem Baugewerbe den Beitrag neu berechnet und anschließend eine Systemänderung durchführt.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Für Arbeitgeber, die nicht zum Bausektor gehören, wurde die Lastschriftanzeige des Beitrags für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen übermittelt:

  • für das Referenzjahr 2018: am 30. September 2019

Der Fälligkeitstag für die Zahlung dieser Lastschriftanzeige ist festgelegt auf den 31. Oktober 2019.


Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen - Andere Sektoren

Ab 1/2017 wird für die anderen Sektoren der Beitrag für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen vierteljährlich in der DmfA und je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ unter Kennzahl 800 angegeben

  • mit Typ 0, wenn die Grundpauschale anwendbar ist
  • mit Typ 2, wenn die ermäßigte Pauschale für Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar ist.

Es muss keine Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden.

Bei der Eingabe der DmfA per Internet wird der Betrag des Beitrags automatisch berechnet.