Praktikanten
Einfache Praktika
Bestimmte Studienprogramme verpflichten Studenten, ein Praktikum zum Erwerb eines Diploms zu absolvieren. Neben den obligatorischen Praktika entscheiden sich bestimmte Studenten oder Absolventen für ein Praktikum, um Erfahrungen in der Praxis zu sammeln. Wird das Praktikum nicht entgolten, ist keine Meldung beim LSS erforderlich. Wenn das Praktikum bezahlt wird oder wenn Entschädigungen gewährt werden, muss die Art des Arbeitsverhältnisses geprüft werden.
Es wird zwischen Ausbildungsverträgen und Arbeitsverträgen unterschieden.
Wenn das Zweckprinzip des Praktikumsvertrags das Sammeln praktischer Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung bezweckt, kann kaum von Arbeitsleistungen die Rede sein und handelt es sich um einen Ausbildungsvertrag. Ob die Leistungen zu einem obligatorischen Lehrprogramm gehören oder nicht, kann ein wichtiges Element für die Entscheidung sein, ob es sich um einen Ausbildungsvertrag oder einen Arbeitsvertrag handelt.
Wenn die Praktikanten den Begriff des ‚Lehrlings‘ im Rahmen der alternierenden Ausbildung erfüllen, unterliegen sie dem Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer.
Wenn das Praktikum eher das Erbringen von Arbeitsleistungen bezweckt, wird davon ausgegangen, dass sie mit einem Arbeitsvertrag arbeiten und sind diese Aktivitäten immer sozialversicherungspflichtig. In diesem Sinne gilt jeder Vertrag, der mit einem Studenten abgeschlossen wird, als ‚Studentenvertrag‘.
Sozialversicherungsbeiträge werden nur für Entlohnungen, Entschädigungen und Sachvorteile, die der Arbeitgeber selbst gewährt, geschuldet. Entschädigungen für Praktikanten, die nicht zulasten seines Arbeitgebers gehen, kommen nicht für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht.
Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)
Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit für Arbeitsunfälle von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten.
Diese Arbeitsunfallgesetzgebung wird für alle Arbeitsleistungen im Rahmen einer Ausbildung für eine entlohnte Arbeit (d. h. nicht solcher im Rahmen der persönlichen Entwicklung oder Freizeitgestaltung) gelten, mit Ausnahme von Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens eingerichtet werden. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor. Auf Anfrage von Fedris wird ein System der spezifischen Meldung für Praktikanten eingerichtet, die nicht in die DmfA aufgenommen werden müssen.
Für diese Praktikanten sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das LSS tritt als Vermittler auf und wird die Daten sammeln und die notwendigen Informationen weiterleiten. Da es sich um eine Verpflichtung im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung handelt, wird der Versicherer bei falschen oder fehlenden Meldungen aktiv werden.
Praktikanten ‚kleine Statuten‘ werden nur über eine ‚erweiterte‘ Dimona gemeldet.
Praktikum, das Zugang zu bestimmten freien Berufen verschafft
Praktikanten in den freien Berufen müssen nur gemeldet werden, wenn das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsvertrags durchgeführt wird. Normalerweise sind Personen, die ein Praktikum absolvieren, das durch die Verordnungen vorgeschrieben wird, die den Zugang zu einigen freien Berufen (z. B. Anwälte, Gerichtsvollzieher, Architekten usw.) regeln, jedoch nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden.
Sie fallen jedoch niemals unter die Regelung ‚kleine Statuten‘.
Die obligatorische Meldung beim LSS auf der Basis ähnlicher Bedingungen wie denen eines Arbeitsvertrags gilt nicht für diese Praktika. Deshalb erfolgt die Meldung nur für ein Praktikum in Erfüllung eines Arbeitsvertrags. Normalerweise sind Personen, die ein Praktikum absolvieren, das durch die Verordnungen vorgeschrieben wird, die den Zugang zu einigen freien Berufen (z. B. Anwälte, Gerichtsvollzieher, Architekten usw.) regeln, nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden.
Personen, die durch einen Berufseinarbeitungsvertrag gebunden sind
Für „Praktikanten“, die durch einen Berufseinarbeitungsvertrag im Sinne des Programmgesetzes vom 02.08.2002 gebunden sind, schreibt der Königliche Erlass vom 11.03.2003 eine Mindestentschädigung in Höhe der eines Industrielehrlings vor. Infolge der 6. Staatsreform wurden die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Organisation und Ausführung des Berufseinarbeitungsvertrages neu organisiert. Weitere Informationen finden Sie auf den betreffenden Websites der Regionen.
Es handelt sich um Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung arbeitsplatzspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Der Fokus liegt dabei auf dem Erwerb von praktischen Fertigkeiten vor Ort.
Praktikanten, die an einen Berufseinarbeitungsvertrag gebunden ist, der vor dem 01.07.2015 abgeschlossen wurde, unterliegen in jedem Fall der Sozialversicherungsregelung der Lohnempfänger und bleiben dies bis zum Vertragsende.
Für Praktikanten, die an einen Berufseinarbeitungsvertrag gebunden sind, der ab dem 01.07.2015 abgeschlossen wurde, muss überprüft werden, ob sie die Kriterien erfüllen, die unter dem Begriff ,Lehrling‘ im Rahmen der alternierenden Ausbildung definiert werden, um zu bestimmen, ob sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Kleine Statuten
- 848 - Personen-Arbeiter, die im Rahmen der Ausbildung für entlohnte Arbeit arbeiten, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig sind;
- 849 - Personen-Angestellte, die im Rahmen der Ausbildung für entlohnte Arbeit arbeiten, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig sind;