Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Arbeitgeberkategorien - Einrichtungen, Anpassungen und Entfernungen

Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu bestimmten Arbeitgeberkategorien als ausklappbares Menü je Kategorie. Die Liste mit den bestehenden Kategorien kann in der strukturierten Anlage 27 abgerufen werden, die auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit verfügbar ist.

Dort werden ausschließlich die im Laufe des Quartals durchgeführten Einrichtungen, Anpassungen und Entfernungen von Kategorien im abgelaufenen Jahr angegeben.

Zusätzliche Informationen 13

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 032: Anpassung ab 2/2018

Kategorien 032: Anpassung

Das Gesetz vom 15.1.2018 mit verschiedenen Bestimmungen zur Arbeit (BS 05.02.2018) erweitert die Anwendung des Gesetzes vom 05. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen auf diplomatische Entsendungen, Missionen bei internationalen Organisationen, die ihren Sitz in Belgien haben, und konsularische Posten.

Deshalb fallen diese Arbeitgeber als Organisationen aus dem Wohltätigkeitssektor ab sofort unter die Paritätische Kommission 337.

Ein Beitrag von 0,10 %, der für den Ergänzenden Sozialfonds des Wohltätigkeitssektors bestimmt ist, wird ab dem zweiten Quartal 2018 für diese Arbeitgeber unter der Kategorie 032 eingezogen werden.

Die Arbeitgeber, die nicht von PK 337 abhängen und der Kategorie 032 zugewiesen wurden, wurden auf eine andere Kategorie übertragen.

 


Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 069 - 169: Anpassung ab 1/2018

Kategorien 069-169: Anpassung

Bis 31.12.2017 war das Paritätische Komitee für das Pelz- und Ledergewerbe und Ersatzprodukte in verschiedene Unterkomitees unterteilt:

  • 128.01: Paritätisches Unterkomitee für die Ledergerberei und den Handel mit Rohleder und Pelzen
  • 128.02: Paritätisches Unterkomitee für die Schuhindustrie, die Stiefelmacher und die Maßarbeiter
  • 128.03: Paritätisches Unterkomitee für Täschnerwaren und das Handschuhgewerbe
  • 128.05: Paritätisches Unterkomitee für die Sattlerei, die Fertigung von Gürteln und Industrieprodukten aus Leder

Ab 01.01.2018 werden diese Unterkomitees aufgelöst und in die PK 128 übertragen.

Der KAA vom 06.09.2017 schafft einen neuen „Fonds für das Pelz- und Ledergewerbe und Ersatzprodukte“, der den verschiedenen bestehenden Fonds in den Unterkomitees nachfolgt.

Ab dem Jahr 2018 ist das LSS mit einer Erhebung der Beiträge für diesen FBZ und die Beiträge verantwortlich

  • 1,65 % für Arbeitgeber in der Schuhindustrie
  • 0,80 % für andere Arbeitgeber der PK 128.

Die bereits bestehenden Kategorien 069 und 169 bleiben erhalten, erhalten aber die folgende neue Definition:

- Kat 069: für Arbeitgeber in der Schuhindustrie (ohne PUK 128.02) (PK 200 - vorgesehen für Angestellte)

- Kat 169: für alle anderen Arbeitgeber, die von der PK 128 anhängen (ohne PUK 128.01, 128.03, 128.05) (PUK 201 - Einzelhandel, vorgesehen für Angestellte).

Wenn die PK für Angestellte bei einem Arbeitgeber nicht anwendbar ist, muss für die Angestellten eine zusätzliche Kategorie beim Identifikationsdienst beantragt werden.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 105, 205, 305 und 405: Anpassung ab 1/2018

Kategorien 105, 205, 305 und 405: Schaffung

Ab 01.01.2018 wurden in der DmfA neue Kategorien im Hinblick auf die Integration der Seeleute geschaffen, die zuvor bei der Hilfs- und Versorgungskasse für Seeleute (HVKS) gemeldet wurden.

  • Kategorie 105: für Reeder, die fahrendes Personal in der Handelsschifffahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 205: für Reeder, die fahrendes Personal in der Baggerfahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 105: für Reeder, die fahrendes Personal in der Seeschleppfahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 405: diese Kategorie ist ausschließlich für die Meldung der von den Seeleuten aufgenommenen Urlaubstage vorbehalten (PK 316)

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 118: Einrichtung ab 3/2019

Kategorie 118: Einrichtung


Infolge des kollektiven Arbeitsabkommens vom 07.02.2019, der in der Paritätischen Kommission für den Keramiksektor (PK 113) geschlossen wurde, wurde ein gesonderter Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber vereinbart, die sich unter der Paritätischen Kommission für den Keramiksektor gruppieren, ausgenommen der Paritätischen Unterkommission für Töpfer (PUK 113.04).

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. Juli 2019 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungsfonds für den Keramiksektor“ beauftragt. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag inbegriffen.

Ab dem dritten Quartal 2019 wird der Beitrag zugunsten der Risikogruppen eingezogen. Das KAA vom 07.02.2019 bestimmt diesen Arbeitgeberbeitrag von 1, 20 % der Bruttolohnmasse der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag im 3. und 4. Quartal 2019. Ab dem ersten Quartal 2020 wird der Beitrag 0,60 % betragen. 

Die neue Arbeitgeberkategorie 118 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.


Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 139: Einrichtung ab 3/2017


Kategorie 139: Einrichtung

Der kollektive Arbeitsvertrag vom 07. März 2017, der im Schoß der ergänzenden paritätischen Kommission für den gemeinnützigen Sektor (PK 337) geschlossen wurde, führt einen Beitrag zur Förderung der Bildungs- und Risikogruppen ein.

Das LfA wird ab dem 01. Juli 2017 mit der Eintreibung dieses Beitrags in Höhe von 0,20 % für das dritte und vierte Quartal 2017 und des Beitrags von 0,10 % für die vier Quartale 2018 beauftragt.

Die Krankenkassen, die freien Universitäten und alle Unternehmen, die am 01. Januar 2017 bereits über einen kollektiven Arbeitsvertrag in Bezug auf die Bildung von Risikogruppen verfügten, sind von der Gültigkeit dieses kollektiven Arbeitsvertrages nicht betroffen.

Die Kategorie 139 wurde Arbeitgebern zugewiesen, die von PK 337 abhängen, die den Beitrag schulden.

Hinweis: Die Arbeitgeber von Hauspersonal, die in die Kategorie 039 eingetragen sind und die von PK 337 abhängen, müssen auch diesen Beitrag zahlen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 293: Einrichtung ab 1/2020

 

Kategorie 293: Einrichtung

 

Infolge des KAA vom 13.11.2019, das in der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft (PK 144) geschlossen wurde, wurde ein spezifischer Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber eingebaut, die unter die Paritätische Kommission für Landwirtschaft fallen und deren Hauptaktivität aus dem Flachsanbau, dem Hanfanbau und der ersten Verarbeitung von Flachs und/oder Hanf besteht.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. Januar 2020 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungs- und Sozialfonds für die Landwirtschaft“ (Flachssektor) beauftragt.

Das KAA vom 13.11.2019 setzt diesen Arbeitgeberbeitrag auf 1,17 % der Bruttolohnsumme erhöht um 8 % für die Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Handarbeiter fest. Der Beitrag für Risikogruppen von 0,15 % ist in diesem Beitrag inbegriffen.

Das KAA vom 13.11.2019, das von der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft (PK 144) geschlossen wurde, bestimmt, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber unter die ehemalige PK 120.02 fiel und dessen Hauptaktivität aus dem Flachsanbau, dem Hanfanbau und der ersten Verarbeitung von Flachs und/oder Hanf besteht und der ab dem 01. Juli 2019 zur PK 144 zählt, an den sektoriellen Pensionsplan der PK 144 angeschlossen wird.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. Januar 2020 mit der Einziehung dieses Beitrags für den zweiten Pfeiler des Pensionsfonds PK144 beauftragt.

Dieser Beitrag beträgt (einschließlich des Beitrags von 8,86 %):

  • im 1. und 2. Quartal 2020, 4,20 % der Bruttolohnsumme erhöht um 8 % für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Arbeiter
  • ab dem 3. Quartal 2020, 4,17 % der Bruttolohnsumme erhöht um 8 % für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Arbeiter

Die neue Arbeitgeberkategorie 293 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Arbeitgeber in dieser Kategorie können Gelegenheitsarbeiter mit einer Pauschale angeben. Diese Arbeitnehmer werden mit der Funktionsnummer 91 „Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft“ gemeldet.

 

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 573: Einrichtung ab 1/2015

Kategorie 573: Einrichtung

Der Königliche Erlass vom 30. Dezember 2014, veröffentliche am 20.01.2015, erweitert den Anwendungsbereich der Paritätischen Kommission von den geschützten Arbeitsplätzen und den sozialen Arbeitsplätzen (PK 327) auf die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer „Initiative zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Sektor der Nachbarschaftshilfe mit einem gesellschaftlichen Zweck“ (IDESS) beschäftigt sind, anerkannt und/oder bezuschusst von der Wallonischen Region, in Form einer Gesellschaft mit sozialem Augenmerk, ausgenommen der vorgenannten Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die unter die Paritätische Kommission für die Dienste der Familien- und Seniorenhilfe oder die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor fallen.
Diese Arbeitnehmer fallen derzeit nicht in den Anwendungsbereich einer paritätischen Unterkommission der PK 327, sondern in den Anwendungsbereich des Sozialen Maribel.

Es wird kein Beitrag zum Fonds für Existenzsicherheit geschuldet.

Die Arbeitgeberkategorie 573 wird den betroffenen Arbeitgebern ab 1/2016 zuerkannt, aber rückwirkend ab 1/2015.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 673: Einrichtung ab 1/2019

Kategorie 673: Einrichtung


Gemäß dem Beschluss der flämischen Regierung vom 17.02.2017 zur Umsetzung des Erlasses vom 12.07.2013 fallen die Arbeitgeber mit der Aktivität „Referenzunternehmen“ unter die „Paritätische Unterkommission für die von der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten“ (PK 327.01).

Für diese Arbeitgeber ist die Soziale Maribel anwendbar; für die strukturelle Reduzierung fallen sie unter die Kategorie 2. Sie haben jedoch keinen Existenzsicherheitsbeitrag zu leisten, schulden aber einen Beitrag für die zweite Pensionssäule.

Geschützte Werkstätten und soziale Werkstätten, die vor dem 01.01.2019  anerkannt wurden, behalten ihre spezifischen Eigenschaften und bleiben in den Kategorien 473 oder 373.

Die Arbeitgeberkategorie 673 wird den beteiligten Arbeitgebern ab 01.01.2019 zugewiesen.


Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 007,121, 021: Einrichtung, Streichung ab 1/2016


Kategorie 007: Einrichtung

Das kollektive Arbeitsabkommen vom 09. Juli 2015, das im Rahmen der Paritätischen Kommission zur Vermittlung in Bank- und Anlagedienstleistungen (PK 341) geschlossen wurde, führt einen Beitrag für die Finanzierung des Sozialfonds „SOFUBA“ ein.

Das LSS wird ab dem 01. Januar 2016 mit der Einziehung dieses Beitrags von 0,55 % beauftragt, der an den Sozialfonds SOFUBA (Arbeitnehmerkennzahlen 820/830) gezahlt werden wird. Während des gesamten Jahres 2016 beträgt dieser Beitrag 0,87 %.

Andererseits führt ein anderes kollektives Arbeitsabkommen vom 09. Juli 2015, das im Rahmen der Paritätischen Kommission zur Vermittlung in Bank- und Anlagedienstleistungen (PK 341) geschlossen wurde, einen Beitrag, der ebenfalls vom LSS eingezogen wird, zugunsten von Risikogruppen ein, welcher für das Jahr 2016 0,15 % beträgt und für die ersten beiden Quartale 2017 0,10 %.

Die Arbeitgeberkategorie 007 wird ab dem ersten Quartal 2016 den Arbeitgebern zugewiesen, die von PK 341 abhängen.

Kategorie 121: Einrichtung und Streichung der Kategorie 021

Ab dem 01. Januar 2016 werden Arbeitgeber in der Binnenschifffahrt von ihren Verpflichtungen zur Meldung und Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Besondere Verrechnungskasse für Familienentschädigungen der Unternehmen für die Binnenschifffahrt (KB4-MZB) befreit. Ab der DmfA für das erste Quartal 2016 müssen diese Arbeitgeber die Leistungen und Entschädigungen der Arbeitnehmer direkt beim LSS angeben und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen (siehe oben).
Die besondere Berechnung der Beiträge auf 22/25 der angegebenen Entschädigungen bleibt bestehen.

Die Arbeitgeberkategorie 021 wird gestrichen und die neue Kategorie 121 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 029, 129, 229: Einrichtung, Anpassung ab 2/2019

Kategorien 029: Anpassung


Infolge des kollektiven Arbeitsabkommens vom 21.09.2017, der in der Paritätischen Unterkommission für Forstkultivierung (PK 125.01) abgeschlossen wurde, wurde ein separater Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber festgelegt, die der Paritätischen Unterkommission für Forstkultivierung angehören.



Das LSS ist ab dem 01. April 2019 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Forstkultivierungsfonds“ beauftragt.

Das KAA vom 21.09.2017 bestimmt einen Arbeitgeberbeitrag von 15,50 % der Bruttolohnmasse der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag inbegriffen.

Die bestehende Arbeitgeberkategorie 029 bleibt für die betreffenden Arbeitgeber bestehen.

Angesichts dessen, dass heute für alle Handarbeiter dieser Kategorie (ausgenommen Lehrlinge) der eingetragene Beitrag für den Forstkultivierungsfonds geschuldet wird, ist eine Unterscheidung in dieser Kategorie nicht mehr notwendig. Ab dem zweiten Quartal 2019 werden die Arbeitnehmerkennzahlen 014 und 026 abgeschafft und müssen alle mit den Arbeitnehmerkennzahlen 015 oder 027 angegeben werden.

Kategorie 129: Einrichtung

Infolge des kollektiven Arbeitsabkommens vom 30.11.2018, der in der Paritätischen Unterkommission für Sägewerke und verwandte Handwerke (PK 125.02) abgeschlossen wurde, wurde ein separater Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber festgelegt, die der Paritätischen Unterkommission für Sägewerke und verwandte Handwerke angehören.

Das LSS ist ab dem 01. April 2019 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungsfonds für Sägewerke und anverwandte Handwerke“ beauftragt.

Ab dem 2. Quartal 2019 bestimmt das KAA vom 30.11.2018 einen Arbeitgeberbeitrag von 12,47 % der Bruttolohnmasse der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag inbegriffen.

Die neue Arbeitgeberkategorie 129 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.


Kategorie 229: Einrichtung

Infolge des kollektiven Arbeitsabkommens vom 21.09.2017, der in der Paritätischen Unterkommission für den Holzhandel (PK 125.03) abgeschlossen wurde, wurde ein separater Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber festgelegt, die der Paritätischen Unterkommission für den Holzhandel angehören.


Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. April 2019 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungsfonds für den Holzhandel“ beauftragt.


Das KAA vom 21.09.2017 bestimmt einen Arbeitgeberbeitrag von 10,78 % der Bruttolohnmasse der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag inbegriffen.


Die neue Arbeitgeberkategorie 229 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 030, 730: Einrichtung, Streichung ab 4/2017


Kategorie 030: Anpassungen - Kategorie 730: Streichung

 

Infolge des Königlichen Erlasses vom 08. Juni 2017 (BS vom 23. Juni 2017) werden die Sparkassen auf PK 310 übertragen, die bis dahin für den Bankensektor zuständig war. Der Zuständigkeitsbereich von PK 310 wird ab dem 01.07.2017 um die Sparkassen erweitert.

 

Ab dem 01.10.2017 gehen die Gesellschaften für Hypothekendarlehen und Kapitalisierung auf PK 100/200 über.

Die Arbeitgeberkategorie 010/210 wird den beteiligten Arbeitgebern ab 01.10.2017 zugewiesen.

 

Demzufolge wie ab dem 01.10.2017 PK 308 aufgehoben und die Kategorie 730 gestrichen.

 

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 125, 511, 512, 812, 822, 830: Einrichtung und Anpassung ab 3/2019

Das kollektive Arbeitsabkommen vom 12. November 2018, das in der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienst (PK 330) geschlossen wurde, führt einen gesonderten Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers für die Arbeitgeber ein, die an die nachfolgenden Sektoren unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission angeschlossen sind:

•    Kategoriale Krankenhäuser
•    Seniorenheime, Erholungs- und Pflegeheime, Tagespflegestätten, betreute Wohnungen und Tagesstätten für Betagte
•    Krankenhäuser und psychiatrische Pflegeheime
•    Initiativen für geschütztes Wohnen
•    Die Rehabilitationszentren, ausgenommen der Einrichtungen, mit denen die Versicherungskommission des LIKIV auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren in Ausführung von Artikel 22, 6° des Koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom 14. Juli 1994, einen Vertrag geschlossen hat und die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5, § 1, I, 5° des Sondergesetzes vom 08. August 1980 zur Reform der Institutionen fallen.

Der Staatsdienst für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. Juli 2019 für die Einziehung dieses Beitrags zur zusätzlichen Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers zugunsten des „Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren" verantwortlich. Im 3. und 4. Quartal 2019 wird ein Beitrag von 0,46 % des Bruttobetrags der Arbeitsentgelte (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) eingezogen.

Um die Arbeitgeber, die diesen Beitrag leisten müssen, von denen zu unterschieden, die den Beitrag nicht leisten müssen, wurden ab dem 3/2019 neue Kategorien geschaffen.


Kategorie 125: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 125 wird den kategorialen Krankenhäusern und den psychiatrischen Pflegeheimen unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugewiesen, die zur Paritätischen Unterkommission 330.01.10 für Privatkrankenhäuser und psychiatrische Pflegeheime (zuvor Kategorie 025) zählen.

Die Arbeitgeber sind beitragspflichtig in Bezug auf den Sozialfonds für Privatkrankenhäuser (820/830) und den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835).   

Kategorie 812: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 812 wird den kategorialen Krankenhäusern und den psychiatrischen Pflegeheimen unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugewiesen, die zur Paritätischen Unterkommission 330.01.10 für Privatkrankenhäuser und psychiatrische Pflegeheime zählen.
Diese Arbeitgeberkategorie ist ausschließlich vorbehalten für die Meldung von bezuschussten Vertragspersonalmitgliedern für die der IBF/FBI (Interministerieller Haushaltsfonds) eine Zulage bereitstellt und die in den Krankenhäusern unter dem Gesetz vom 07. August 1987 beschäftigt sind (zuvor Kategorie 111).

Die Arbeitgeber sind beitragspflichtig in Bezug auf den Sozialfonds für Privatkrankenhäuser (820/830) und den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835).

Kategorie 830: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 830 wird den Seniorenheimen, den Erholungs- und Pflegeheimen, den Tagespflegestätten, den betreuten Wohnungen, den Zentren für die Kurzzeitbetreuung für Betagte unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugewiesen, die zur Paritätischen Unterkommission 330.01.20 für Seniorenheimen, Erholungs- und Pflegeheimen, Tagespflegestätten für Betagte (zuvor Kategorien 311 oder 330) zählen.

Die Arbeitgeber sind beitragspflichtig in Bezug auf den Sozialfonds für Privatpflegeheime und Erholungs- und Pflegeheime (820/830) und den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835).

Kategorie 822: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 822 wird den Initiativen für geschütztes Wohnen unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugewiesen, die zur Paritätischen Unterkommission 330.01.51 (zuvor Kategorie 522) zählen.

Die Arbeitgeber sind beitragspflichtig in Bezug auf den Sozialfonds für Gesundheitseinrichtungen und -dienste (820/830) und den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835).

Kategorien 511: Anpassung

Die Arbeitgeberkategorie 511 bleibt für die autonomen Rehabilitationszentren in der Flämischen Region oder die autonomen niederländischsprachigen Rehabilitationszentren in der Region Brüssel-Hauptstadt in Kraft, die von einem Gemeinschafts- oder regionalen Fonds oder einer Gemeinschafts- oder regionalen Institution für die soziale Integration von Personen mit Behinderung oder ihre Rechtsnachfolger abhängig sind (Paritätische Unterkommission 330.01.41).

Die Arbeitgeber schulden keine Beiträge für Risikogruppen (852) und für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose (859), aber sie sind ab dem 01.07.2019 beitragspflichtig in Bezug auf den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren.

Kategorie 512: Einrichtung

Die neue Arbeitgeberkategorie 512 wird ab dem 01.07.2019 den autonomen Rehabilitationszentren (Paritätische Unterkommission 330.01.41) in der Flämischen Region oder den autonomen niederländischsprachigen Rehabilitationszentren in der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen, die föderal bleiben und nicht beitragspflichtig in Bezug auf den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren sind.

Die Arbeitgeber müssen ebenso wenig Beträge für Risikogruppen (852) und für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose (859) zahlen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 596, 898, 962: Einrichtung ab 2/2016

Kategorie 596: Einrichtung

Im Rahmen der Umverteilung der sozialen Lasten kraft dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 mit Maßnahmen zur Verstärkung der Schaffung von Arbeitsplätzen („Tax shift“) genießen einigen Einrichtungen den öffentlichen Nutzen dieser Umstrukturierung für ihre Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind.

Ab dem zweiten Quartal 2016 erhalten diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Strukturermäßigung der Kategorie 1 und demzufolge wird für diese Arbeitnehmer ein geringerer Arbeitgeberbeitrag geschuldet.

Die Kategorie 596 wird diesen Arbeitgebern ab dem zweiten Quartal 2016 zugewiesen.

Kategorie 962: Einrichtung

Im Rahmen des Tax shift gilt die Ermäßigung der Grundbeiträge des Arbeitgeberbeitrags kraft dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 mit Maßnahmen zur Verstärkung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Kaufkraft nicht für Arbeitgeber, die Anspruch auf die Maribel Sozial haben (Kategorie 2 der Strukturermäßigung).

Einige Arbeitgeber, die unter die Paritätische Kommission 319 für Erziehungs- und Wohnungseinrichtungen und -dienste fallen, wurden bislang unter einer allgemeinen Kategorie identifiziert. Da PK 319 ebenfalls Anspruch auf die Anwendung von Maribel Sozial hat, bleiben die Beitragssätze dieselben und wird eine neue spezifische Kategorie geschaffen, um sie unterscheiden zu können.

Die Kategorie 962 wird ab dem zweiten Quartal 2016 den Arbeitgebern von PL 319 zugewiesen, die bislang unter der Kategorie 000 oder 010 eingetragen waren.

Kategorie 898: Einrichtung

Im Rahmen des Tax shift gilt die Ermäßigung der Grundbeiträge des Arbeitgeberbeitrags kraft dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 mit Maßnahmen zur Verstärkung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Kaufkraft nicht für Arbeitgeber, die nicht unter die Kategorie 1 oder 3 der Strukturermäßigung fallen.

Hinsichtlich der Fonds oder der Drittzahler, die unter den Kategorien 099 oder 299 eingetragen sind, ist die Situation des Arbeitgebers, für den sie eintreten, entscheidend.

Ab dem zweiten Quartal 2016 wird den Fonds oder den Dritten, die Arbeitgebern Vorteile gewähren, wobei die Gesamtheit der Arbeitnehmer nicht unter die Kategorie 1 oder 3 der Strukturermäßigung fällt, eine neue Kategorie 898 zugewiesen.