Beitrag für den Asbestfonds
Dieser Beitrag wird für die Finanzierung eines Asbestfonds erhoben, der durch das Programmgesetz (I) vom 27.12.2006 für die Entschädigung von Asbestopfern eingerichtet wurde.
Betroffene Arbeitgeber
Dieser Beitrag wird von allen Arbeitgebern geschuldet, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt. Arbeitgeber, die Studenten beschäftigen, die dem Solidaritätsbeitrag für Studenten unterliegen, sind ebenfalls davon betroffen.
Betroffene Arbeitnehmer
Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, einschließlich der Studenten, für die keine gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, sondern nur der Solidaritätsbeitrag.
Höhe des Beitrags
Dieser Beitrag beträgt 0,01 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (zu 108 % für Arbeiter). Für Studenten, die dem Solidaritätsbeitrag unterliegen, wird der Beitrag auf der Grundlage des Lohns berechnet, für den der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird (zu 100 % sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte).
Ab 2017 wird der Beitrag zum Asbestfonds vom 0,01 % nur für das 1.und 2. Quartal eingezogen.
Zu erledigende Formalitäten
Keine besonderen Formalitäten.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für den Asbestfonds
Der für den Asbestfonds bestimmte Beitrag ist der Arbeitgebergrundbeitrag für alle betroffenen Arbeitnehmer.
Dieser Beitrag hat keinen Einfluss auf den Lohmäßigungsbeitrag und den anwendbaren Höchstbetrag für die Berechnung der Ermäßigungen.
Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Beitrag für den Asbestfonds
Der für den Asbestfonds bestimmte Beitrag ist der Arbeitgebergrundbeitrag für alle betroffenen Arbeitnehmer.
Der Beitrag ist für Personen zu entrichten, für die die Verwaltung als fiktiver Arbeitgeber auftritt:
- Diener des Kultes;
- Künstler (Sozialstatut);
- Tageseltern (Sozialstatut);
- nichtgeschützte lokale Mandatsträger.
Der Arbeitgeberbeitrag wird nicht geschuldet für freigestellte
- Ärzte;
- freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter;
- Betreuer.
Dieser Beitrag hat keinen Einfluss auf den Lohmäßigungsbeitrag und den anwendbaren Höchstbetrag für die Berechnung der Ermäßigungen.