Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Decava

Die Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen werden monatlich berechnet, aber vierteljährlich gezahlt und dem LSS in der DmfA gemeldet.

Schema

In der DmfA gilt folgendes Schema:

Niveau: Arbeitgeber = Schuldner der Beiträge der Ergänzungsentschädigung

Niveau: Natürliche Person = Arbeitnehmer im SAB oder SAEA
Niveau: Arbeitnehmerzeile: Identifizierung der Art Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmerkennzahl
879: Arbeitnehmer im Rahmen des SAB in der DmfA
883: Arbeitnehmer im Rahmen des SAEA
885: ältere Arbeitnehmer im Rahmen des SAEA – Zeitkredit

Niveau „Ergänzungsentschädigung“:
allgemeine Angaben über die Ergänzungsentschädigung bei Arbeitslosigkeit, Zeitkredit oder SAB

Niveau „Ergänzungsentschädigung – Beitrag“:
Identifizierung des Beitrags (der Beiträge) und Berechnungselemente

Im Allgemeinen kommt mindestens zwei Mal ein Block „Ergänzungsentschädigung - Beitrag“ vor:
1 mit Arbeitgeberbeitrag;
1 mit Einbehaltung.

Die genaue Beschreibung der verschiedenen auszufüllenden Felder befindet sich Glossar .
In der folgenden Übersicht zeigen wir die Besonderheiten und Möglichkeiten jedes Feldes auf.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Decava

Block „Ergänzungsentschädigung“ (Block 90336)

Auszufüllende Felder:

Einleitender Hinweis: Die Felder mit * sind Schlüsselfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen. Für einen Arbeitnehmer kann es mehrere Blöcke der Ergänzungsentschädigung geben, wenn sich mindestens 1 Wert eines Schlüsselfelds unterscheidet.

Begriff Arbeitgeber* (Feld 00815): Wird die Meldung von einem zahlenden Dritten durchgeführt, ist die Stammnummer oder ZDU-Nummer des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer im SAB oder SAEA anzugeben.

Paritätische Kommission* (Feld 00046): Zeitpunkt des Beginns SAB oder SAEA.

NACE-Code * (Feld 00228): nur für LSSPLV-Arbeitgeber. Da dieses Feld für andere Arbeitgeber nicht relevant ist, wird der NACE-Code als „00000“ angegeben.

Art Schuldner (Feld 00949): Zeigt an, ob der Schuldner der Beiträge der Arbeitgeber, ein zahlender Dritter oder der Hauptschuldner ist oder ob mehrere Schuldner vorhanden sind.

0 = der Arbeitgeber ist der einzige Schuldner
1 = der Arbeitgeber ist der Hauptschuldner und der einzige, der die Meldung durchführt
2 = der Fonds oder ein anderer Dritter ist der einzige Schuldner
3 = der Arbeitgeber ist der Hauptschuldner und der einzige, der die Meldung durchführt
4 = es gibt oder gab verschiedene meldende Schuldner und die Meldung wird vom Arbeitgeber durchgeführt
5 = es gibt oder gab verschiedene meldende Schuldner und die Meldung wird vom Fonds oder einem anderen Dritter durchgeführt

Dieser Hinweis ist wichtig, da er die anzuwendenden Kontrollen bestimmt. Weiterhin anzugeben ist, dass mehrere Schuldner vorhanden sind, wenn einer der Schuldner seinen Teil kapitalisiert hat, und die anderen Schuldner weiterhin eine Ergänzungsentschädigung zahlen. Der Hinweis, dass mehrere Schuldner vorhanden sind, rechtfertigt die anteilige Berechnung der Mindestbeiträge, der Sozialleistungen und der Untergrenze. Die Kontrollen werden nachträglich für alle Blöcke der Ergänzungsentschädigung durchgeführt, die für die jeweilige ENSS angegeben wurden.

Wenn ein Fonds Hauptschuldner der Einbehaltung ist, aber von mehreren Schuldnern Arbeitgeberbeiträge gezahlt werden, muss der Fonds darauf hinweisen, dass er Hauptschuldner ist, sofern nicht die minimalen Arbeitgeberbeiträge anwendbar sind.

Datum für die erste Gewährung der Ergänzungsentschädigung (Feld 00823): Das Datum wird für die Festlegung des Prozentsatzes in Kombination mit dem Datum für die Zustellung der Kündigungsfrist verwendet.

Begriff Art Vereinbarung über die Ergänzungsentschädigung* (Feld 00824):
- 1 = Sektorielles KAA oder im NAR abgeschlossenes KAA
- 2 = betriebliches oder kollektives Abkommen
- 3 = individuelles Abkommen

Hinweis: Wenn die Ergänzungsentschädigungen auf der Grundlage verschiedener Arten von Abkommen gewährt werden, ist es nicht notwendig, die Ergänzungsentschädigungen in unterschiedliche Blöcke aufzuteilen, sofern die Berechnungsart der Beiträge identisch ist (keine unterschiedlichen Anhebungen oder Senkungen). In diesem Fall ist das sektorielle Abkommen anzugeben.

Begriff halbzeitlich* (Feld 00825): nur für SAB und Zeitkredite.

0 = wenn sich der Arbeitnehmer nicht in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) oder Halbzeitfrühpension (Kennzahl 879) befindet
1= wenn sich der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) oder Halbzeitfrühpension (Kennzahl 879) befindet
9 = „nicht anwendbar“ für SAEA (Kennzahl 883)

Für diese Arbeitnehmer gelten besondere Regeln.
Halbzeitlich Frühpensionierter = ein vollzeitlich beschäftigter Arbeitnehmer, der weiter halbzeitlich arbeitet und halbzeitlich in Frühpension geht. Läuft am 01.01.2012 aus: nur an diesem Datum laufende Fälle bleiben zulässig bzw. Regelungen für Arbeitnehmer, die vor dem 28.11.2011 mit ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen einer Halbzeit-Frühpension getroffen haben, sofern das Beginndatum der Regelung vor dem 01.04.2012 liegt.

Keine Arbeitgeberbeiträge und geringere Einbehaltung für halbzeitlich Frühpensionierte.

Begriff Leistungsbefreiung* (Feld 00826) : nur für Arbeitnehmer mit einem Halbzeit-Zeitkredit

0 = wenn der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) von Leistungen nicht freigestellt wird
1 = wenn der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) von Leistungen freigestellt wird
9 = „nicht anwendbar“ für Arbeitnehmerkennzahl 879, 883 und 885 nicht halbzeitlich.

Wenn keine Befreiung vorhanden ist und die Ergänzungsentschädigung auf der Grundlage eines sektoriellen KAA gewährt wird, verringert sich die Berechnungsgrundlage um 95 %

Begriff konformer Ersatz* (Feld 00827):
- für Halbzeit-Zeitkredit ohne Leistungsbefreiung: bei Ersatz, geregelt durch KAA des NAR, wird die Berechnungsgrundlage der Arbeitgeberbeiträge um 95 % verringert
- für die Frühpension bei Ersatz durch einen seit 1 Jahr entschädigungsberechtigten Vollarbeitslosen: auf 33 % verringerter Ausgleichsbeitrag

0 = wenn der Arbeitnehmer nicht ersetzt wird: für einen Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885), der nicht von Leistungen befreit wurde, oder für einen Ausgleichsbeitrag (272)
1 = wenn der Arbeitnehmer ersetzt wurde: für einen Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885), der nicht von Leistungen befreit wurde, oder für einen Ausgleichsbeitrag (272)
9 = „nicht anwendbar“ für Kennzahl 879, für die Beitrag 272 nicht geschuldet wird, für Kennzahl 883 und für Kennzahl 885 nicht halbzeitlich oder halbzeitlich, sondern von Leistungen befreit oder mit einer Art von Abkommen, die kein sektorielles KAA ist.

ENSS der Ersatzkraft (Feld 00749): zur Kontrolle. Es wird nur eine ENSS pro Quartal angefordert

Für die Arbeitswiederaufnahme vorgesehene Maßnahmen (Feld 00853): Der Inhalt des Vertrags muss bestimmte Angaben zur Fortzahlung der Ergänzungsentschädigung im Falle der Arbeitswiederaufnahme umfassen (vgl. Punkte A.4. und B.4.). Ist dies nicht der Fall, wird die Berechnungsgrundlage der Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen verdoppelt.

0 = Der Vertrag oder das Abkommen entsprechen nicht den für eine Wiederaufnahme der Arbeit notwendigen Bedingungen
1 = Der Vertrag oder das Abkommen entsprechen den für eine Wiederaufnahme der Arbeit notwendigen Bedingungen (immer der Fall für SAB (Kennzahl 879), gewährt auf Basis des KAA Nr. 17 oder eines sektoriellen KAA)
9 = „nicht zutreffend“: für SAB (Kennzahl 879) halbzeitlich und für Zeitkredit (Kennzahl 885)

Anzahl der Teile der Ergänzungsentschädigung (Feld 00950): Um anzugeben, dass die Ergänzungsentschädigung in mehreren Teilen für ein und dieselbe Periode angegeben wurde, da sich ein Schlüsselfeld für einen Teil der Ergänzungsentschädigung unterscheidet.

Die Anzahl der Teile darf nicht größer als 1 sein:

- wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage die Ergänzungsentschädigung gewährt wird, nicht dem außergesetzlichen Teil entspricht, wodurch der Betrag dieser Entschädigung zur Beitragsberechnung verdoppelt werden muss
- wenn per Zeitkredit eine Ermäßigung von 95 % für den Teil der Ergänzungsentschädigung besteht, die auf Basis eines sektoriellen KAA gewährt wird, nicht aber für den Teil der Ergänzungsentschädigung, der aufgrund eines individuellen Vertrags gewährt wurde
- wenn es sich um eine teilweise Kapitalisierung handelt Nicht mehrere Teile angeben für Ergänzungsentschädigungen, die über mehrere Beitragsblöcke gemeldet werden, die sich auf verschiedene Monate beziehen.

Die Meldung in mehreren Teilen rechtfertigt die anteilige Berechnung des Mindestbeitrags, der Sozialleistungen und der Untergrenze.
Die Kontrollen werden nachträglich für alle Blöcke der Ergänzungsentschädigung durchgeführt, die für die jeweilige ENSS angegeben wurden.

! Die Nutzung dieses Feldes ist ausschließlich auf Fälle beschränken, bei denen die Ergänzungsentschädigung bei einem einzigen Arbeitgeber in der Meldung zu teilen ist.

Andernfalls erfolgen die Kontrollen nicht bei der Registrierung, sondern werden erst hinterher durch Hinzufügen der verschiedenen Blöcke der angegebenen Ergänzungsentschädigungen hinzugefügt.

Datum für die Zustellung der Kündigungsfrist (Feld 00951): Das Datum wird für die Festlegung des anwendbaren Prozentsatzes in Kombination mit dem Datum für die erste Gewährung der Ergänzungsentschädigung verwendet.
Dieses Datum muss nicht angegeben werden für einen Zeitkredit, für halbzeitlich Frühpensionierte oder in allen Fällen, in denen die Ergänzungsentschädigung für den ersten Wert vor dem 01.04.2010 gewährt wurde.

Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung (Feld 00952): nur auszufüllen, wenn das SAB während einer Periode der Anerkennung beginnt. Stets anzugeben auch nach der Periode der Anerkennung für die Bestimmung des Alters am Ende der Periode.

Dieses Feld ist daher nur dann auszufüllen, wenn sich eine Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung tatsächlich auf den anzuwendenden Beitragssatz oder die anzuwendende Beitragskennzahl auswirkt.

Für SAEA: nur zur Rechtfertigung der Anwendung der Übergangsbeitragssätze (Code 280) auszufüllen, wenn ein Unternehmen vor dem 15.10.2009 als in Schwierigkeiten befindlich anerkannt wurde oder wenn die kollektive Entlassung im Rahmen einer Umstrukturierung vor dem 15.10.2009 angekündigt wurde.

Die Felder in Bezug auf die Anerkennung eines Unternehmens in der Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten müssen für folgende Beitragscodes nie angegeben werden:

  • 271, 272, 277(Codes SAB)
  • 281, 282, 283 und 284 (Codes SAEA)
  • 290 (Code Zeitkredit)
  • 280 und 270 als „Datum Kündigung“ (im Feld 00951) < 16.10.2009 ODER „Datum erste Gewährung“ (im Feld 00823) < 01.04.2010
  • 295 (Code Einbehaltung)

Beginndatum Anerkennung (Feld 00953): das SAB muss während der Periode der Anerkennung beginnen.

Enddatum Anerkennung (Feld 00954): Betrifft den letzten Tag nach der Periode der Anerkennung.

* Schlüsselfelder: Für einen Arbeitnehmer kann es mehrere Blöcke der Ergänzungsentschädigung geben, wenn sich der Wert eines der Schlüsselfelder unterscheidet.

Block „Ergänzungsentschädigung – Beitrag“ (Block 90337)

Auszufüllende Felder:

  • Arbeitnehmerkennzahl Beitrag (Feld 00082): identifiziert den (die) geschuldeten Beitrag (Beiträge) für einen bestimmten Block Ergänzungsentschädigung

A. SAB (879):

Art des Arbeitgeberbeitrags

Kommerzieller Sektor

Übergang SAB

Kommerzieller Sektor

Neues SAB

Kommerzieller Sektor

Beginn SAB ab 01.04.2012

Nicht-kommerzieller Sektor

Übergang SAB

Nicht-kommerzieller Sektor

Neues SAB

Nicht-kommerzieller Sektor
Sektor

Beginn SAB ab 01.04.2012

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

270

273

276

271

271

277

Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag

272

/

/

272

/

/

Besonderer Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

274

274

274

/

/

/

Besonderer Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

/

275

278

/

/

/

Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag)

295

295

295

295

295

295

B. SAEA – Arbeitslosigkeit (883):

Art des Arbeitgeberbeitrags

Kommerzieller Sektor

Übergang SAEA

Kommerzieller Sektor

Neues SAEA

Kommerzieller Sektor

Beginn SAEA
ab 01.04.2012

Nicht-kommerzieller Sektor

Übergang SAEA

Nicht-kommerzieller Sektor

Neues SAEA

Nicht-kommerzieller Sektor

Beginn SAEA
ab 01.04.2012

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

280

281

283

280

282

284

Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag)

295

295

295

295

295

295

C. SAEA – Zeitkredit (885):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

280

Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag)

295

  • Art Beitrag (Feld 00083): bestimmt den Beitragssatz in Kombination mit der Periode:
    • Periodencode (Feld 01129): der Code für die Festlegung der Periode, in welcher der SAB/SAEA/Zeitkredit beginnt und der in Kombination mit der Beitragskennzahl und der Art des Beitrags den Beitragssatz bestimmt.
      Dieser Code ist verbindlich für die Beitragskennzahlen 274, 276, 277, 278, 283, 284, 290 und fakultativ für die anderen.
      - 1 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit vor 01.04.2010

      ODER, für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags vor dem 16.10.2009
      ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss vor dem 15.10.2009
      ODER, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung vor dem 15.10.2009
      - 2 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit ab 01.04.2010


      UND, für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 16.10.2009
      ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 15.10.2009
      UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 15.10.2009
      - 3 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit ab 01.04.2012


      UND, für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 29.11.2011
      ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 01.04.2012
      UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 01.04.2012
      - 4 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit ab 01.01.2016


      UND für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 11.10.2015
      ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 11.10.2015
      UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 11.10.2015
      - 5 = Beginn SAB, SAEA oder Zeitkredit ab 01.01.2017


      UND für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 01.11.2016
      ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 01.11.2016
      UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 01.11.2016
    • Neue Beitragssätze und Mindestbeiträge gelten ab 01. April 2012

      A. SAB:

      A.1. Periode 1 = Übergang, Beginn SAB vor 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

      (Alter bei Beginn SAB während der Anerkennung der Periode in Schwierigkeiten)

      Kennzahl

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung
      als Unternehmen in Schwierigkeiten

      Art

      %

      < 52 Jahre

      270

      0

      31,80 %

      274

      0

      17,50 %

      < 55 Jahre

      270

      1

      25,44 %

      274

      1

      13,50 %

      < 58 Jahre

      270

      2

      19,08 %

      274

      2

      10%

      < 60 Jahre

      270

      3

      12,72 %

      274

      3

      6,50 %

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      270

      270

      4

      5

      6,36 %

      6,36%

      274

      274

      4

      5

      3,50 %

       3,50%

      Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag (bis 4/2015)

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      272

      0

      50%

      Verringerter Prozentsatz

      272

      1

      33%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      Verringerter Prozentsatz

      295

      1

      4,50%

      A.2. Periode 2 = Beginn SAB ab 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

      Kennzahl

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

      Art

      %

      < 52 Jahre

      273

      0

      53,00 %

      274

      0

      17,50 %

      275

      0

      50%

      < 55 Jahre

      273

      1

      42,40 %

      274

      1

      13,50 %

      275

      1

      30%

      < 58 Jahre

      273

      2

      31,80 %

      274

      2

      10%

      275

      2

      20%

      < 60 Jahre

      < 62 Jahre

      273

      273

      3

      4

      21,20 %

      10,60%

      274

      274

      3

      4

      6,50 %

      3,50%

      275

      275

      3

      4

      20%

      10%

      ≥ 62 Jahre

      273

      5

      10,60 %

      274

      5

      3,50 %

      275

      5

      10%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      Verringerter Prozentsatz

      295

      1

      4,50%

      A.3. Periode 3 = Beginn SAB ab 01.04.2012 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

      Kennzahl

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

      Art

      %

      < 52 Jahre

      276

      0

      100%

      274

      0

      17,5%

      278

      0

      75%

      < 55 Jahre

      276

      1

      95%

      274

      1

      13,5%

      278

      1

      60%

      < 58 Jahre

      276

      2

      50%

      274

      2

      10 %

      278

      2

      40%

      < 60 Jahre

      276

      3

      50%

      274

      3

      6,5 %

      278

      3

      40%

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      276

      276

      4

      5

      25%

      25%

      274

      274

      4

      5

      3,5%

      3,5%

      278

      278

      4

      5

      20%

      20%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,5%

      A.4. Periode 4 = Beginn SAB ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor:

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

      Kennzahl

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

      Art

      %

      < 52 Jahre

      276

      0

      125%

      274

      0

      21,88 %

      278

      0

      93,75 %

      < 55 Jahre

      276

      1

      118,75 %

      274

      1

      16,88 %

      278

      1

      75%

      < 58 Jahre

      276

      2

      62,50 %

      274

      2

      12,5 %

      278

      2

      50%

      < 60 Jahre

      276

      3

      62,50 %

      274

      3

      8,13 %

      278

      3

      50%

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      276

      276

      4

      5

      31,25 %

      31,25 %

      274

      274

      4

      5

      4,38 %

      4,38 %

      278

      278

      4

      5

      25%

      25%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,5%

      A.5. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im kommerziellen Sektor:

      Besondere Arbeitgeberbeiträge

      Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode

      Kennzahl

      Art

      %

      Kennzahl während Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung. Art. 18, §7, Absatz 4*

      Art

      %

      Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

      Art

      %

      < 55 Jahre

      276 

      1

      142,50 %

      274

      1

      16,88 %

      278

      1

      142,50 %

      < 58 Jahre

      276

      2

      75%

      274

      2

      12,50 %

      278

      2

      75%

      < 60 Jahre

      276

      3

      75%

      274

      3

      8,13 %

      278

      3

      75%

      < 62 Jahre

      276

      4

      37,50 %

      274

      4

      4,38 %

      278

      4

      30%

      ≥ 62 Jahre
      276
      5

      31,25 %

      274
      5
      4,38 %
      278
      5
      30%

      * - licenciement collectif d'au moins 20% des travailleurs
       - concerne tous les travailleurs d'une unité d'établissement (UTE)
      - l'UTE existe depuis au moins 2 ans au jour de l'annonce du licenciement collectif

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes


      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag


      295

      0

      6,5%

      A.6. Periode 1 und 2 = Übergang, Beginn SAB vor 01.04.2010 und Beginn SAB ab 01.04.2010 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      271

      0

      5,30 %

      < 55 Jahre

      271

      1

      4,24 %

      < 58 Jahre

      271

      2

      3,18 %

      < 60 Jahre

      271

      3

      2,12 %

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      271

      271

      4

      5

      0%

      0%

      Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag: nur für laufendes SAB (bis 4/2015)

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      272

      0

      50%

      Verringerter Prozentsatz

      272

      1

      33%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      Verringerter Prozentsatz

      295

      1

      4,50%

      A.7. Periode 3 = Beginn SAB ab 01.04.2012 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      277

      0

      10%

      < 55 Jahre

      277

      1

      9,5%

      < 58 Jahre

      277

      2

      8,5%

      < 60 Jahre

      277

      3

      5,5%

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      277

      277

      4

      5

      0%

      0%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,5%

      Verringerter Prozentsatz

      295

      1

      4,5%

      A.8. Periode 4 = Beginn SAB ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor:

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      277

      0

      22,5%

      < 55 Jahre

      277

      1

      21,38 %

      < 58 Jahre

      277

      2

      19,13 %

      < 60 Jahre

      277

      3

      12,38 %

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      277

      277

      4

      5

      0%

      0%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,5%

      Verringerter Prozentsatz

      295

      1

      4,5%

       

      A.9. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im nicht-kommerziellen Sektor:

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

      Kennzahl


      Art

      %


      < 55 Jahre

      277

      1

      48,11 %

      < 58 Jahre

      277

      2

      43,04 %

      < 60 Jahre

      277

      3

      27,86 %

      < 62 Jahre
      277
      4
      12,38 %

      ≥ 62 Jahre

      277

      5


      10 %

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl


      Art

      %


      Grundbeitrag


      295

      0

      6,5%

      Verringerter Prozentsatz


      295

      1

      4,5%

      B. SAEA – Arbeitslosigkeit

      B.1. Periode 1 = SAEA – Arbeitslosigkeit: Übergang, Beginn SAEA vor dem 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      280

      0

      38,82%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.2 Periode 2 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Beginn Pseudo-Frühpension

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      281

      0

      53,00 %

      < 55 Jahre

      281

      1

      42,40 %

      < 58 Jahre

      281

      2

      38,82%

      < 60 Jahre

      281

      3

      38,82%

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      281

      281

      4

      5

      38,82%

      38,82%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.3. Periode 3 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2012 im kommerziellen Sektor

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Beginn SAEA

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      283

      0

      100%

      < 55 Jahre

      283

      1

      95%

      < 58 Jahre

      283

      2

      50%

      < 60 Jahre

      283

      3

      50%

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      283

      283

      4

      5

      38,82%

      38,82%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.4. Periode 4 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Beginn SAEA

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      283

      0

      125%

      < 55 Jahre

      283

      1

      118,75 %

      < 58 Jahre

      283

      2

      62,50 %

      < 60 Jahre

      283

      3

      62,50 %

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      283

      283

      4

      5

      48,53%

      48,53%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.5 Periode 5 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Beginn SAEA

      Kennzahl


      Art

      %

      < 52 Jahre

      283

      0

      150%

      < 55 Jahre

      283

      1

      142,50 %

      < 58 Jahre

      283

      2

      75%

      < 60 Jahre

      283

      3

      75%

      < 62 Jahre

      283

      4

      58,24%

      ≥ 62 Jahre

      283

      5


      48,53%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl


      Art

      %

      Grundbei


      295

      0

      6,50 %

      B.1. Periode 1 = SAEA – Arbeitslosigkeit: Übergang, Beginn SAEA vor dem 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      280

      0

      38,82%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.7 Periode 2 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2010 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      282

      0

      5,30 %

      < 55 Jahre

      282

      1

      4,24 %

      < 58 Jahre

      282

      2

      3,18 %

      < 60 Jahre

      282

      3

      2,12 %

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      282

      282

      4

      5

      0%

      0%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.8. Periode 3 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2012 im nicht-kommerziellen Sektor

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      284

      0

      10%

      < 55 Jahre

      284

      1

      9,5%

      < 58 Jahre

      284

      2

      8,5%

      < 60 Jahre

      284

      3

      5,5%

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      284

      284

      4

      5

      0%

      0%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      B.9. Periode 4 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter

      Kennzahl

      Art

      %

      < 52 Jahre

      284

      0

      22,50 %

      < 55 Jahre

      284

      1

      21,38 %

      < 58 Jahre

      284

      2

      19,13 %

      < 60 Jahre

      284

      3

      12,38 %

      < 62 Jahre

      ≥ 62 Jahre

      284

      284

      4

      5

      0%

      0%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      Periode 5 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Alter


      Kennzahl


      Art

      %

      < 52 Jahre

      284

      0

      50,63 %

      < 55 Jahre

      284

      1

      48,11 %

      < 58 Jahre

      284

      2

      43,04 %

      < 60 Jahre

      284

      3

      27,86 %

      < 62 Jahre
      284
      4
      12,38 %

      ≥ 62 Jahre

      284

      4

      10%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl


      Art

      %

      Grundbeitrag


      295

      0

      6,50 %

      C. SAEA – Zeitkredit:

      C.1 Periode 1, 2 und 3 = Beginn Zeitkredit vor 01.01.2016

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      290

      0

      38,82%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      C.2 Periode 4 und 5 = Beginn Zeitkredit ab 01.01.2016

      Besonderer Arbeitgeberbeitrag

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      290

      0

      48,53%

      Einbehaltung

      Art des Prozentsatzes

      Kennzahl

      Art

      %

      Grundbeitrag

      295

      0

      6,50 %

      Begriff Anpassung des Betrags der Entschädigung oder der Sozialleistung* (Feld 00829):
      Bei einer Indexierung, Neubewertung oder Änderung im Laufe des Quartals.
      Durch Eintragen eines unterschiedlichen Wertes kann man einen neuen Beitragsblock mit der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beitrag und der Art Beitrag einrichten, um die verschiedenen Beträge im Laufe eines Quartals anzugeben.

      • Laufende Nummer * (Feld 00955): Mit einer unterschiedlichen laufenden Nummer kann man erforderlichenfalls einen neuen Beitragsblock mit der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beitrag, der Art Beitrag und dem Wert Anpassung des Betrags einrichten

      • Begriff Kapitalisierung (Feld 00892): zeigt an, dass die Beiträge gezahlt werden
      - vorher und auf einmal, um den Restbetrag zu begleichen → Wert „1 = vollständige Kapitalisierung“

      Wenn die vollständige Kapitalisierung vor dem Beginn des SAB/SAEA erfolgt, ist es möglich, dass die Höhe der Sozialleistung oder des anzuwendenden Grenzbetrags bei Beginn des SAB/SAEA überprüft werden, wenn diese Beträge bei Beginn des SAB/SAEA von den verwendeten Beträgen abweichen.

      - teilweise oder mit einer bestimmten Periodizität → Wert „2 = teilweise Kapitalisierung“

      • entweder im Falle einer vorherigen Zahlung in mehreren Tranchen
      • oder wenn einer der Schuldner seine Ergänzungsentschädigung oder einen Teil davon kapitalisiert oder kapitalisiert hat
      • oder für SAB und SAEA, die ab 01.04.2010 beginnen, wenn die Ergänzungsentschädigungen nicht monatlich gezahlt werden und/oder nicht bis zum Pensionsalter oder am Ende der für den Zeitkredit vorgesehenen Periode.

      Durch Angabe eines dieser Werte kann eine DmfA mit einer Anzahl von Monaten von mehr als 3 eingereicht werden.

      In einigen Fällen rechtfertigt dies die anteilige Berechnung des Mindestbetrags, des Betrags der Sozialleistungen und der Untergrenze.

      • Betrag der Ergänzungsentschädigung (Feld 00830): Betrag der Ergänzungsentschädigung(en), auf deren Grundlage die Beiträge berechnet werden.
      - Allgemeine Regel = Betrag der Ergänzungsentschädigung(en), die der Schuldner monatlich an den Begünstigten zahlt.
      Dieser Betrag kann im Laufe des SAB oder SAEA indexiert oder neubewertet werden.

      - Sonderfälle:

      1. Wenn die DmfA vom Hauptschuldner durchgeführt wird:
        Ergänzungsentschädigungen = Summe der Ergänzungsentschädigungen, die an den Begünstigten monatlich gezahlt werden
      2. Falls es mehrere Schuldner gibt, die jeweils eine Meldung durchführen:
        Ergänzungsentschädigung = der Betrag der monatlichen Ergänzungsentschädigung, gezahlt durch den Schuldner
      3. Bei einer Kapitalisierung:
        Ergänzungsentschädigung = theoretische monatliche Ergänzungsentschädigung
        Der Betrag der Ergänzungsentschädigung wird berechnet durch Division der Summe der Ergänzungsentschädigungen für den gesamten Zeitraum des SAB oder SAEA durch die Anzahl der Monate bis zum Pensionsalter (oder durch die Anzahl der Monate der durch die Ergänzungsentschädigung gedeckte Periode ab 01.04.2010, für Zeitkredite und vorausgehende Zahlungen in Bezug auf SAB oder SAEA, die bereits vor dem 01.04.2010 begonnen haben)
      4. Wenn es sich um einen unvollständigen Monat handelt:
        Ergänzungsentschädigung = monatliche Ergänzungsentschädigung für einen vollständigen Monat
        , da die anteilige Berechnung in Abhängigkeit der Tage, für die Beiträge geschuldet werden, als letzter Schritt auf den Betrag der Beiträge angewandt wird, der für den vollständigen Monat ermittelt wird, ggf. nach Anwendung des Mindestbetrags oder der Untergrenze.

      • Theoretischer Betrag der Sozialleistung (Feld 00956): theoretischer monatlicher Betrag, der vom LfA oder der Zahlstelle für Arbeitslosengeld mitgeteilt wird, d. h.:
      - Bei einem vollzeitlichen Vollarbeitslosen:
      Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes X 26

      - Bei einem Vollarbeitslosen nach einer freiwilligen Teilzeitarbeit:
      Tagesbetrag eines halben Arbeitslosengeldes X Anzahl der halben Leistungen pro Woche
      (= Q/S x 12) x 4,33

      - Bei einem Zeitkredit:
      Monatsbetrag der Unterbrechungszulage

      Ab der DmfA 1/2011, aber rückwirkend ab 2/2010 ist es möglich, in Sonderfällen einen Sozialleistungsbetrag von null anzugeben.

      Sonderfälle

      1. Bei einer teilweisen Kapitalisierung oder wenn mehrere Schuldner die Meldung durchführen oder wenn die Ergänzungsentschädigung in mehreren Teilen angegeben werden, ist die Sozialleistung über verschiedene Meldungen zu verteilen, damit sie nicht doppelt berücksichtigt werden.
      In diesen Fällen werden die Sozialleistungen multipliziert mit A/B
      wobei A = vom Schuldner gezahlte Ergänzungsentschädigung
      B = Bruttogesamtbetrag Ergänzungsentschädigung, der von allen Schuldnern zusammen an den Berechtigten zu zahlen ist

      oder mit Q/S, wenn zwei Schuldner vorhanden sind, durch 2 Teilzeitbeschäftigungen
      wobei Q = durchschnittliche Anzahl Stunden des Arbeitnehmers bei seiner letzten Beschäftigung beim Schuldner
      S = durchschnittliche Anzahl Stunden der Referenzperson der letzten Beschäftigung beim Schuldner

      Der auf diese Weise berechnete Betrag der Sozialleistungen ist in der DmfA anzugeben.

      2. Bei einem unvollständigen Monat ist der Gesamtbetrag der Sozialleistungen des Monats in der DmfA anzugeben, da die anteilige Berechnung in Abhängigkeit der Anzahl der Tage, für die Beiträge geschuldet werden, als letzter Schritt auf den Betrag der Beiträge angewandt wird, der für einen vollständigen Monat ermittelt wird, ggf. nach Anwendung des Mindestbetrags oder Grenzwerts.

      • Anzahl der Monate (Feld 00831): Anzahl Monate, für die Ergänzungsentschädigungen im Block „Ergänzungsentschädigung – Beiträge“ angegeben werden.

      Sonderfälle:

      1. Vollständige Kapitalisierung:

      - Für SAB und SAEA - Arbeitslosigkeit = Anzahl Monate bis zur Pension
      - für Zeitkredit = beim LfA beantragte Anzahl Monate Zeitkredit
      - für laufende SAB und SAEA vor dem 01.04.2010 = Anzahl Monate ab 01.04.2010 bis zum Ende der Periode, die durch Ergänzungsentschädigungen gedeckt wird

      Für Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer im SAB mit degressiven Prozentsätzen oder im nicht-kommerziellen Sektor wird diese Anzahl Monate über die Blöcke (Ergänzungsentschädigung-Art Beitrag) verteilt, die den verschiedenen Altersabschnitten entsprechen (degressive Prozentsätze)

      2. Teilweise Kapitalisierung:

      Es betrifft eine fiktive Anzahl von Monaten zur Verteilung des Gesamtbetrags der Beiträge über die Anzahl der vorgesehenen Zahlungen; erhalten wird diese Zahl durch Division der Anzahl Monate bis zum Pensionsalter durch die Anzahl der geplanten Zahlungen und Multiplikation des Ergebnisses mit der Anzahl Zahlungen während dem Meldequartal.

      Beispiel:
      Monatlich bis zum Alter von 60 Jahren gezahlte Ergänzungsentschädigung (24 Monate)
      Anzahl Monate bis zur Pension (einschließlich des Monats von 65 Jahren): 24 + 61 = 85 Monate
      Anzahl Monate pro Quartal, während 8 Quartalen in der DmfA anzugeben: 85/24 x 3 = 10,62.

      • Dezimalstellen für die Anzahl Monate (Feld 00957): darf nur bei teilweiser und vollständiger Kapitalisierung verwendet werden, um die Berechnung der Anzahl Monate zu verfeinern. Die Anzahl der Monate wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

      • Anzahl Tage unvollständiger Monat (Feld 00958): Anzahl Tage, die von der Ergänzungsentschädigung und den Sozialleistungen gedeckt werden, wenn es sich nicht um einen vollständigen Monat (26 Tage) handelt

      In der Regel betrifft dies die Anzahl der Tage der durch eine Sozialleistung gedeckte Periode, die in eine Arbeitsregelung von 6 Tagen und 26 Tagen pro Monat umgerechnet wird

      • Verantwortung Anzahl Tage – unvollständiger Monat (Feld 00959): zeigt die Gründe an, die einen unvollständigen Monat rechtfertigen.
      Dies ist nur möglich bei:

      1. einer Arbeitswiederaufnahme (Typ 1 oder Typ 2)
      2. einer Entschädigung, die im Laufe eines Monats beginnt oder endet
      3. durch Urlaubsgeld gedeckten Tagen
      4. einer Änderung des Schuldners im Laufe des Monats
      5. Änderung des Betrags der Sozialleistung im Laufe des Monats

      • Begriff Anwendung Untergrenze (Grenzwert) (Feld 00960): zeigt an, dass die Einbehaltung auf 0 verringert wird, da das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers im SAB oder SAEA weniger als die Untergrenze beträgt. Dieser Hinweis ist wichtig, um zu begründen, dass die angegebene Einbehaltung kein Prozentanteil der Berechnungsgrundlage ist.

      Ab der DmfA 4/2010 muss man, falls die Einbehaltung verringert wird, die Art der anwendbaren Untergrenze präzisieren:

      1. für einen Vollzeitarbeitnehmer mit Familienlast
      2. für einen Vollzeitarbeitnehmer ohne Familienlast
      3. für einen Halbzeitarbeitnehmer mit Familienlast
      4. für einen Halbzeitarbeitnehmer ohne Familienlast

      Wenn eine Differenz zur Untergrenze festgestellt wird, die in der Datenbank des LfA gespeichert ist, wird eine Unregelmäßigkeit angezeigt. Der Meldende hat 6 Monate Zeit, um entweder die DmfA anzupassen oder die LfA-Datei anpassen zu lassen. Nach dieser Frist wird die DmfA erneut überprüft und das LSS wird den Betrag der Einbehaltung anpassen, unter Berücksichtigung der Untergrenze, die in der gegebenenfalls überarbeiteten LfA-Datenbank angegeben ist.

      Die ersten Überprüfungen werden ab 01.07.2011 für die DmfA 4/2010 beginnen.
      Die Überprüfung der Meldungen für 1/2011 wird Ende Oktober 2011 erfolgen.

      Bemerkung: Wenn die Untergrenze infolge einer Änderung der familiären Situation des Beschäftigten im Laufe des Monats angepasst wird, wird diese Anpassung ab dem darauffolgenden Monat berücksichtigt.

      • Beitragsbetrag (Feld 00085) : Um diesen Betrag zu erhalten, wird vorgegangen wie folgt:

      - Arbeitgeberbeiträge:

      1° Festlegung der Berechnungsgrundlage:

      Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate
      Außer:

      - bei einer Leistungsbefreiung im Falle eines Zeitkredits (für Kennzahl 290):

      Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate x 2

      - bei einem sektoriellen Abkommen und Ersatz gemäß einem im NAR abgeschlossenen KAA im Falle eines Halbzeit-Zeitkredits ohne Leistungsbefreiung (für Kennzahl 290):

      Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate x 5 %

      - wenn der Inhalt des Vertrags in Bezug auf die Arbeitswiederaufnahme nicht konform ist (für Kennzahl 270, 271, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 280, 281 oder 282, 283 oder 284):

      Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate x 2

      2° Berechnung des Arbeitgeberbeitrags:

      Berechnungsgrundlage x Prozentsatz

      Ausnahmen:

      - für SAB (Kennzahl 270, 271, 273, 274, 275, 276, 278):
      Anwendung eines monatlichen Mindestbetrags an zu zahlenden Beiträgen
      (multipliziert mit Q/S, wenn es infolge von 2 Teilzeitbeschäftigungen mehrere Schuldner gibt)
      (multipliziert mit A/B, wenn es mehrere Schuldner gibt, oder teilweise Kapitalisierung oder Meldung in mehreren Teilen)

      - Auf das Eineinhalbfache der gezahlten Ergänzungsentschädigung beschränkter Betrag der Beiträge

      3° Bei einem unvollständigen Monat:

      [Der unter 2° für einen vollständigen Monat ermittelte Betrag der Arbeitgeberbeiträge

      x Anzahl Tage der Periode, in der die Beiträge geschuldet werden] / Anzahl Monate x 26

      - Einbehaltungen:

      1° Festlegung der Berechnungsgrundlage:

      (Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate

      Außer:

      - Bei einer Leistungsbefreiung im Falle eines Halbzeitkredits:

      (Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 2

      - Bei einem sektoriellen Abkommen und keiner Leistungsbefreiung bei Halbzeitkredit:

      (Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 5 %

      - Wenn der Inhalt des Vertrags in Bezug auf die Arbeitswiederaufnahme nicht konform ist:

      (Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 2

      2° Berechnung der Einbehaltung:

      Berechnungsgrundlage x Prozentsatz

      Ausnahmen:

      - Einbehaltung beschränkt oder verringert auf 0 sodass das Einkommen nicht unter der Untergrenze liegt

      - Auf die gezahlte Ergänzungsentschädigung beschränkter Betrag der Beiträge

      3° Bei unvollständigem Monat:

      [Der unter 2° für einen vollständigen Monat ermittelte Betrag der Einbehaltungen

      x Anzahl Tage der Periode, in der die Beiträge geschuldet werden] / Anzahl Monate x 26

      Meldung zur Regularisierung für die Quartale vor 2/2010 ab 01.07.2010

      Die neuen Regeln für die Berechnung und Meldung der Beiträge und Einbehaltungen von SAB und SAEA gelten nur für Ergänzungsentschädigungen, die sich auf den Monat April 2010 oder den Zeitraum danach beziehen.

      Wenn ein Arbeitgeber eine Änderungsmeldung durchführen möchte oder verspätet Ergänzungsentschädigungen für vorausgehende Monate melden möchte, bleibt die frühere Gesetzgebung anwendbar; dies muss über die DmfA geschehen, die sich auf das betreffende Quartal bezieht.

      Es müssen aber einige Anpassungen an der Art der Meldung des SAEA vorgenommen werden.

      Um den Beitrag SAB vor dem 01.04.2010 zu melden (AK 879):

      Der Block 90042 „Beitrag frühpensionierter Arbeitnehmer - EarlyRetirementContribution“ ist mit AK 879 mit einem Quartal vor 2/2010
      und die drei obligatorischen Felder (Code Beitrag Frühpension: 0 für den Pauschalbeitrag und 1 für den Ausgleichsbeitrag, Anzahl Monate und Betrag des Beitrags) zu verwenden

      Um den Beitrag SAEA vor dem 01.04.2010 zu melden (AK 883 oder 885):

      Die bereits vorhandenen Blöcke 90336 und 90337 mit Arbeitnehmerkennzahl 883 oder 885 verwenden, aber

      für die Meldungen <2010/2, eingereicht ab 01.07.2010, sind die beiden neuen Schlüsselzonen (NACE-Code und laufende Nummer), hinzugefügt ab 2/2010, folgendermaßen auszufüllen:
      • NACE-Code unter 00000

      • Laufende Nummer Beitrag initialisieren auf 1.