Meldung „Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor - extra“
Inhalt
- Meldung „Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor - extra“
- Spezifische Informationen für den Bausektor
- Maßnahmen für den nichtkommerziellen Sektor
- Ausschluss Capelo
- Angaben, mit denen die Einhaltung einer Verpflichtung kontrolliert werden kann
- Abweichende Berechnungsgrundlage für Beitrag Behördenpension
- Krankheitsperiode statutarisches Personalmitglied im öffentlichen Sektor
- Begriff Freistellung von Leistungen
- Laufbahnmaßnahme
- Anzahl der von einem Seemann aufgebauten Urlaubstage
- Sektordetail Social/Non Profit
- Mobilitätsbudget
- Befreiung von der Zusatzpensionsregelung
- Stundenzahl flämischer Bildungsurlaub
Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor , für die eine günstige Pauschale bei der Beitragsberechnung angesetzt wurde, werden unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie 317 angegeben, während Gelegenheitsarbeitnehmer, die mehr als 50 Tage mit dieser Beschäftigungsart eingestellt werden, wie Nicht-Gelegenheitsarbeitnehmer unter Arbeitnehmerkategorie 017 anzugeben sind.
Um diese Arbeitnehmer von den ‚normalen‘ Arbeitnehmern unterschieden zu können, muss die Angabe ‚E‘ in der Zone ‚Extra‘angegeben werden. Damit können diese Arbeitnehmer in der DmfA erkannt werden. Diese Angabe muss also für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor ab dem 51. Arbeitstag und für Gelegenheitsarbeiter im Horeca-Sektor mit einer Beschäftigungsmeldung (Dimona) Typ ‚EXT‘, die der Arbeitgeber als normale Arbeitnehmer in der DmfA meldet, eingetragen werden.
Unternehmen für Aushilfsarbeit, die Gelegenheitsarbeiter bei einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor einstellen, müssen noch immer ,E‘ angeben.
Ab dem 1. Quartal 2020 wird diese Zone auf die Gelegenheitsarbeitnehmer im Bestattungssektor ausgeweitet. Sie müssen ebenfalls mit der Angabe ‚E‘ gemeldet werden, um sie von den normalen Arbeitnehmern unterscheiden zu können.