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Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer gemäß Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 8.7.1976 (DmfAPPL)

Dieses Kapitel bezieht sich auf eine Beschäftigung über das ÖSHZ in Anwendung von Artikel 60, § 7 des organischen ÖSHZ-Gesetzes vom 8.7.1976, um eine Person in das System der sozialen Sicherheit und den Arbeitsprozess einzugliedern. Die Beschäftigungsperiode aufgrund von Artikel 60 § 7 beschränkt sich auf die Periode, die notwendig ist, um der beschäftigten Person umfassenden Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren.

Betroffene Arbeitgeber

In den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallen nur ÖSHZ. Das Zentrum kann die Person selbst beschäftigen oder sie einem dritten Arbeitgeber zur Verfügung stellen. 

ÖSHZ, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 Berechtigte eines Eingliederungseinkommens oder finanzieller Sozialhilfe mit einem Arbeitsvertrag eingestellt haben, können diese folgenden Drittbenutzern überlassen:

  • einer Gemeinde (der des ÖSHZ oder einer anderen),
  • einer GoE oder einer Interkommunalen mit einer sozialen, kulturellen oder ökologischen Zielsetzung,
  • ein anderes ÖSHZ,
  • einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung,
  • einer ÖSHZ-Vereinigung;
  • ein öffentliches Krankenhaus,
  • einem anderen Partner (z. B. Privatunternehmen), der mit dem ÖSHZ einen Vertrag abgeschlossen hat.

Die Bedingungen und die Dauer der Überlassung sind schriftlich festzulegen und vom ÖSHZ, dem Benutzer und dem Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Das Dokument muss vor Beginn der Überlassung fertiggestellt sein und dem Sozialhilferat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Das ÖSHZ bleibt stets der rechtliche Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der einem Drittbenutzer überlassen wurde.

Die ÖSHZ-Einrichtungen erhalten eine Subvention von der (regionalen) Regierung für die Beschäftigungsdauer und werden von den Arbeitgeberbeiträgen für die soziale Sicherheit für diese Arbeitnehmer vollständig freigestellt. Die durch diese Befreiung frei gewordenen finanziellen Mittel sind von den ÖSHZ für die Durchführung einer Beschäftigungspolitik und die Organisation der Betreuung und Schulung, die den von Artikel-60 betroffenen Personen angeboten werden, zu verwenden.

Betroffene Arbeitnehmer

Das ÖSHZ kann folgende Personen im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes einstellen:

  • Personen mit Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen im Sinne des Gesetzes vom 26.05.2002 über das Recht auf soziale Eingliederung (= Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit sowie Ausländer, die beim Bevölkerungsregister gemeldet sind);
  • Im Fremdenregister eingetragene Ausländer, die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer sind;
  • Im Fremdenregister eingetragene Ausländer, die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer sind.

Ausgeschlossen sind:

  • die bezuschussten Vertragsbediensteten;
  • im Rahmen des zwischendepartementalen Haushaltsfonds eingestellte Arbeitnehmer,
  • Asylsuchende.

Flämische Region:

Ab 01.01.2017 kann für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber für eine Beschäftigung in Flandern eingestellt werden, nicht mehr die „Zielgruppenermäßigung ÖSHZ-Beschäftigung Artikel 60“ angewandt werden.

Die Ermäßigung ist am 31.12.2018 endgültig ausgelaufen. 

Betrag der Ermäßigung

Das ÖSHZ hat Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung G7 während der gesamten Dauer der Beschäftigung. Da diese Ermäßigung von allen Arbeitgebergrundbeiträgen befreit, darf sie auch angewandt werden, wenn es im Quartal keine entlohnten Tage gibt, sondern z. B. nur eine Jahresendprämie bezahlt wird.


Zu erledigende Formalitäten

Um die Befreiung von der Lohnsteuer beanspruchen zu können, muss das ÖSHZ:

  • den korrekten Ermäßigungscode in der DmfAPPL angeben;
  • den Nachweis erbringen, dass dieser Arbeitnehmer unter den in Artikel 33 des Gesetzes vom 22.12.1995 angegebenen Bedingungen eingestellt wurde.

Das ÖSHZ muss zudem einen Sozialarbeiter benennen, der für die Betreuung der beschäftigten Personen bei ihren im Rahmen von Artikel 60, § 7, erbrachten Arbeitsleistungen zuständig ist.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Meldung der Zielgruppenermäßigung gemäß Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes

Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region oder Deutschsprachige Gemeinden

In der DmfAPPL werden die Arbeitnehmer, die bei einem ÖSHZ im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind, im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ angegeben mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen:

  • 121 Typ 0 für Handarbeiter
  • 221 Typ 0 für Angestellte

Eine spezifische Zielgruppenermäßigung muss auf dem Niveau der Beschäftigung mit den folgenden Angaben angegeben werden

Ermäßigung

Pauschale/Betrag

Dauer

Ermäßigungscode

Berechnungsgrundlage

Betrag der Ermäßigung

Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer gemäß Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes

G7 (Saldo der Grundbeiträge)

vollständige Dauer der Beschäftigung

4500

/

optional

Für die Zielgruppenermäßigung ‚ÖSHZ-Arbeitnehmer gemäß Artikel 60, § 7‘ werden keine Mindestleistungen auferlegt.

Die Ermäßigung der sozialen Maribel wird nicht für Arbeitnehmer angewendet, die auf der Grundlage von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind. 

In der DmfA wird die Ermäßigung 4500 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert wird.


Flämische Region

Für Arbeitssuchende mit vorübergehender Arbeitserfahrung, die aufgrund von Artikel 60, § 7 nach dem 01. Januar 2017 in einer Niederlassungseinheit in der Flämischen Region angestellt wurden, darf die Zielgruppenermäßigung ‚ÖSHZ-Arbeitnehmer gemäß Artikel 60, § 7‘ nicht mehr angewendet werden.

Die laufenden Ermäßigungen behalten bis zum Ablauf der Frist, jedoch spätestens bis zum 31.12.2018 ihre Gültigkeit.