Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Verfahren und zusätzlich zu schaffende Arbeitsplätze

1. Antrag auf finanzielle Beteiligung

Ein Antrag auf finanzielle Leistungen kann nur eingereicht werden, wenn zusätzliche Mittel verfügbar sind. Der Maribel Sozial Fonds teilt dies in Form einer ‚Zwischenmitteilung an die Arbeitgeber‘ mit.

Der Arbeitgeber, der eine finanzielle Leistung im Rahmen des Maribel Sozial Fonds in Anspruch nehmen möchte, muss mithilfe eines Formulars, dass zusammen mit der ‚Zwischenzeitlichen Anweisung‘ veröffentlicht wird, einen Antrag stellen und dem nachfolgend angegebenen Verfahren folgen.

Der Antrag muss das Gutachten der repräsentativen Gewerkschaften und den Bericht des zuständigen gewerkschaftlichen Konzertierungsausschusses enthalten. Ist eine Gewerkschaft in der Verwaltung nicht vertreten, muss sich Letztere an die provinziale oder nationale Ebene wenden, um die erforderliche Genehmigung zu erhalten.
Als repräsentativ für einen sektoriellen oder besonderen Ausschuss gilt jede Organisation, die in dem Ausschuss der föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen Verwaltungen oder dem Ausschuss der provinzialen oder lokalen Verwaltungen tagt.

Bei Gewährung des finanziellen Zuschusses verpflichtet sich der Arbeitgeber, der angegebenen Arbeitsplatzzusage innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Monat nach dem befürwortenden Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses nachzukommen.

Die Frist von 6 Monaten verringert sich um 3 Monate, wenn durch eine Erhöhung des Betrags der Beitragsermäßigung den Arbeitgebern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Einstellungen aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsausschusses dürfen nicht vor dem Datum der Genehmigung des Antrags stattfinden.

2. Begrenzung der (Ko-)Finanzierung der Mittel der „Maribel Sozial“-Maßnahme

Die Lohnkosten der Arbeitnehmer, deren Beschäftigung mit „Maribel Sozial“-Mitteln finanziert werden, dürfen auf jährlicher Basis für einen Vollzeitarbeitnehmer 64.937,84 EUR nicht überschreiten. Arbeitnehmer, deren Lohnkosten diese Grenze überschreiten, kommen für einen Zuschlag der „Maribel Sozial“-Maßnahme nicht in Betracht.

Der Betrag der Lohnkosten ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt und wird am 01. Januar jedes Kalenderjahres angepasst. Der indexierte Betrag für das Jahr 2019 beläuft sich auf 85.685,48 EUR.

Vorangegangene Jahre

•  77.607,21 EUR ab 01.01.2012;

•  80.743,71 EUR ab 01.01.2013;

•  82.354,17 EUR ab dem 01. Januar 2017;

•  84.003,59 EUR ab dem 01. Januar 2018.

Wenn die jährlichen Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers den Höchstbetrag der Lohnkosten überschreiten, fordert der Maribel Sozial Fonds den Zuschuss zurück, der für die Finanzierung der Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers angewandt wurde.

Die Lohnkosten der Arbeitnehmer, die im Rahmen der „Maribel Sozial“-Maßnahme eingestellt werden, können zudem grundsätzlich nur aus Mitteln aus dem Zuschuss des Maribel Sozial Fonds getragen werden.

Davon abweichend können die „Maribel Sozial“-Mittel zur Finanzierung von zusätzlich eingestellten Arbeitnehmern verwendet werden, deren Lohnkosten bereits zum Teil durch eine andere Regelung bezuschusst wurden. Diese Kofinanzierung ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  1. Die Verwaltung muss anlässlich der Beantragung einer finanziellen Beteiligung des Fonds die Kofinanzierung dem LSSPLV melden und überdies zu verstehen geben, dass die Lohnkosten des Arbeitnehmers bei einer Vollzeitbeschäftigung zu keinem Zeitpunkt seiner Laufbahn den Höchstbetrag der Lohnkosten überschreiten.
  2. Die Verwaltung muss, sobald dies möglich ist, den Namen, Vornamen und die Nationalregisternummer des Arbeitnehmers, für den die Zulassung zur Kofinanzierung beantragt wird, dem LSS mitteilen.

Falls die Verwaltung beiden vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die finanzielle Beteiligung für das betreffende Kalenderjahr durch den „Maribel Sozial“-Fonds zurückgefordert.

3. Einstellung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die eingestellt werden, müssen auch in einer Tätigkeit beschäftigt werden, die sich auf Gesundheitspflege, Sozialhilfe und/oder Kultur bezieht und dazu in der Sozialversicherungsmeldung mit einem der betreffenden NACE-Codes angegeben sein.

Die Aufgaben des eingestellten Arbeitnehmers bestehen darin:

  • den Arbeitsdruck abzubauen;
  • die Intensität und Qualität der Pflege und Hilfe zu verbessern und den Komfort der Patienten oder Kunden zu vergrößern.

Die zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer dienen zum Ausbau bestehender Dienste. Die Mittel können nicht für die Einrichtung neuer Dienste verwendet werden.

Im Sektor Krankenhäuser und Pflegeheime müssen 80,57 Euro von der „theoretischen“ Ermäßigung pro Arbeitnehmer und Quartal für die Einstellung von logistischen Assistenten verwendet werden. Die Arbeitgeber können mit dem Saldo Arbeitnehmer in anderen Positionen einstellen.

4. Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze

Um die zusätzliche Beschäftigung zu messen, wird das Arbeitsvolumen im Jahr (x) - das Jahr, in dem der Arbeitnehmer eine finanzielle Leistung aus dem Maribel Sozial Fonds erhält - verglichen mit dem Arbeitsvolumen der Jahren (x - 2) und (x - 1) - das zweite Jahr und das erste Jahr vor dem Jahr (x). Dieser Vergleich erfolgt in drei Schritten.

In einem ersten Schritt wird das ‚gesamte Arbeitsvolumen‘ (a) des Arbeitgebers berechnet. Das gesamte Arbeitsvolumen für die Jahre (x), (x - 1) und (x - 2) entspricht der Summe der Arbeitsvolumen aller Arbeitnehmer des Arbeitgebers.

Das Arbeitsvolumen jedes Arbeitnehmers wird auf der Grundlage der geleisteten Arbeitstage und -stunden und der gleichgesetzten Abwesenheitstage und -stunden (unabhängig von der Bezahlung durch den Arbeitgeber) berechnet: Die nicht gleichgesetzten Arbeitstage und -stunden werden bei der Berechnung des Arbeitsvolumens nicht mitgezählt.

Auf Quartalsbasis wird das Arbeitsvolumen mit folgender Formel berechnet:

  • im Zähler: die in der DmfAPPL angegebenen, in Stunden ausgedrückten Leistungen, mit Ausnahme der nicht gleichgesetzten Arbeitstage und -stunden (= alle Leistungscodes in der DmfAPPL-Meldung, ausgenommen der Codes 30, 31, 32, 71 und 75);
  • im Nenner: die Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson, die mit 13 multipliziert wird, steht.

In einem zweiten Schritt wird die ‚zusätzliche Beschäftigung‘ (B), die mit der finanziellen Leistung des Maribel Sozial Fonds realisiert wird, für die Jahre (x), (x - 1) und (x - 2) berechnet.

Im dritten und letzten Schritt wird das ‚Arbeitsvolumen ohne Maribel Sozial‘ (C) für die Jahre (x), (x - 2) und (x - 1) berechnet, indem die gesamten Arbeitsvolumen des Arbeitgebers (A) um die realisierte zusätzliche Beschäftigung im Rahmen der Sozialen Maribel (B) verringert wird.   

  • Wenn das Arbeitsvolumen ohne Maribel Sozial (C) des Jahres (x) größer oder gleich dem Arbeitsvolumen des Jahres (x - 2) ODER des Jahres (x - 1) ist, ist die finanzielle Leistung erworben. 
  • Wenn das Arbeitsvolumen ohne Maribel Sozial (C) des Jahres (x) kleiner dem Arbeitsvolumen des Jahres (x - 2) UND des Jahres (x - 1) ist, muss der Arbeitgeber den Volumenrückgang verantworten.

Die Kontrolle der Summe des Arbeitsvolumens erfolgt für die provinzialen und lokalen Verwaltungen ausschließlich auf der Grundlage der NACE-Codes, die in den Anwendungsbereich der „Maribel Sozial“-Maßnahme fallen. Um einen ordentlichen Vergleich vornehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer sowohl in der Referenzperiode als auch in den bewerteten Quartalen in der DmfAPPL auf gleiche Weise angegeben werden.

Als Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im Sinne der „Maribel sozial“-Maßnahme gilt nicht eine effektive Zunahme des Personalbestands als Folge einer Fusion, einer Übernahme einer anderen Einrichtung oder einer Erhöhung der Subvention durch die zuständige Behörde.

5. Vorausgehender Antrag auf Abweichung von der Beschäftigungsverpflichtung

Wenn ein Arbeitgeber gezwungen ist, den Arbeitsumfang zu reduzieren, muss er im Vorfeld eine entsprechende Mitteilung beim Maribel Sozial Fonds einreichen, um weiterhin von den finanziellen Beteiligungen profitieren zu können. Der Arbeitgeber muss hierfür das Antragsformular für Abweichungen verwenden. Der Antrag muss gleichzeitig auch das Gutachten der repräsentativen Gewerkschaften enthalten.

Der Verwaltungsausschuss des Maribel Sozial Fonds trifft auf der Grundlage der festgelegten objektiven Kriterien eine begründete Entscheidung über den Antrag auf Verringerung des Arbeitsvolumens und legt die Modalitäten für die eventuelle Verringerung oder Einstellung der dem Arbeitgeber gewährten finanziellen Beteiligungen fest. Der Fonds teilt die Entscheidung dem Arbeitgeber mit. 

6. Rechtfertigung der nicht erfüllten Beschäftigungsverpflichtung

Wenn eine neue Zuweisung zur Finanzierung der Beschäftigung, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Zuweisung besteht, angewandt wird, oder wenn die Schaffung der Beschäftigung, die mit einer neuen Zuweisung finanziert wird, mit Entlassungen einher geht, kann der Verwaltungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat eine Rechtfertigung vom Arbeitgeber verlangen.

Wenn für zugewiesene Arbeitsplätze kein Antrag auf Abweichung genehmigt wurde und die Beschäftigungsverpflichtung für ein bestimmtes Jahr nicht erfüllt wurde, fordert das LSS den Arbeitgeber auf, die Differenz des Arbeitsvolumens zu rechtfertigen. Die Verwaltung muss innerhalb des Monats nach dem Antrag dem LSS ihre Rechtfertigung übermitteln.

Am ersten Tag der Versammlung des Verwaltungsrates nach Erhalt der Rechtfertigung entscheidet der Verwaltungsausschuss über diese Rechtfertigung und kann dessen Annahme beschließen.

Reicht die Verwaltung die Rechtfertigung nicht rechtzeitig ein oder wird die Rechtfertigung nicht genehmigt, muss sie den Teil der Beteiligung, welcher der nicht erfüllten Beschäftigungsverpflichtung entspricht, an den Maribel Sozial Fonds zurücküberweisen.

Der Betrag der Rückzahlung ist auf den Betrag der durchschnittlichen finanziellen Leistung (für einen VZÄ) multipliziert mit dem Rückgang des ‚Arbeitsvolumens ohne realisierte Beschäftigung Maribel Sozial‘ (in VZÄ) des Jahres (x) im Vergleich zum Jahr (x - 1) beschränkt.

7. Beispiele

Beispiel 1: Rückgang im Vergleich zu einem der beiden vorhergehenden Jahren 

Das gesamte Arbeitsvolumen des Arbeitgebers (A) entspricht 99,7 VZÄ im Jahr (x) und ist im Vergleich zum Jahr (x - 2) und zum Jahr (x - 1) gesunken. Das Arbeitsvolumen (C) nach Abzug der realisierten Beschäftigung Maribel Sozial (B) des Jahres (x) ist im Vergleich zum Jahr (x - 1) gesunken, im Vergleich zum Jahr (x - 2) allerdings gestiegen.

Das LSS verlangt keine Rechenschaft des Arbeitgebers und die finanzielle Leistung ist erworben.

Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten beim Arbeitgeber

Jahr (x - 2)

Jahr (x - 1)

Jahr (x)

Gesamtes Arbeitsvolumen (A) 100 101 99,7
 Zugewiesene Arbeitsplätze Maribel Sozial 3 3,5 3,5
Realisierte Beschäftigung Maribel Sozial (B) 2,7 3,4 2,3
Arbeitsvolumen ohne realisierte Beschäftigung Maribel Sozial (C) 97,3 97,6 97,4

Beispiel 2: Rückgang im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Jahren 

Ab dem 01. April des Jahres (x - 1) weist der Maribel Sozial Fonds einem Arbeitgeber, der die Beschäftigung vollständig realisiert [2 VZÄ X 9/12 = 1,5 VZÄ], zwei Arbeitsplätze zu. Im Jahr (x) sinkt das gesamte Arbeitsvolumen (A) um 1 VZÄ und werden nur 1,8 VZÄ im Rahmen der Maribel Sozial (B) realisiert. Das Arbeitsvolumen ohne zusätzliche Beschäftigung Maribel Sozial (C) ist geringer als in den beiden vorhergehenden Jahren.  

Der Arbeitgeber hat seine zusätzliche Beschäftigung im Jahr (x) nicht realisiert und muss dies gegenüber dem LSS rechtfertigen.

Wenn der Verwaltungsausschuss diese Rechtfertigung nicht akzeptiert, muss der Arbeitgeber einen Teil der finanziellen Mittel an den Fonds zurückzahlen. Die maximale Rückforderung beträgt 1,3 VZÄ (100,50 - 99,2).

Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten beim Arbeitgeber

Jahr (x - 2)

Jahr (x - 1)

Jahr (x)

Gesamtes Arbeitsvolumen (A) 100 102 101
 Zugewiesene Arbeitsplätze Maribel Sozial 0 2 2
Realisierte Beschäftigung Maribel Sozial (B) 0 1,5 1,8
Arbeitsvolumen ohne realisierte Beschäftigung Maribel Sozial (C) 100 100,5 99,2

Beispiel 3: Rückgang gegenüber der beiden vorhergehenden Jahre (und vorheriger Abweichungsantrag)

Das gesamte Arbeitsvolumen des Arbeitgebers (A) sinkt im Jahr (x) im Vergleich zum Jahr (x - 2) und zum Jahr (x - 1). Auch das Arbeitsvolumen (C) nach Abzug der realisierten Beschäftigung Maribel Sozial (B) ist im Vergleich zum Jahr (x - 2) und zum Jahr (x - 2) gesunken.

Am Ende des Jahres (x - 1) hat der Arbeitgeber einen begründeten Abweichungsantrag von der Beschäftigungsverpflichtung für 20 VZÄ eingereicht, der ab dem 01. Januar des Jahres (x) in Kraft tritt. Der Verwaltungsausschuss stimmt dem verringerten Arbeitsvolumen zu und der Arbeitgeber behält die zwei zugewiesenen Arbeitsplätze Maribel Sozial im Jahr (x). 

Trotz des Rückgangs des Arbeitsvolumens im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Jahren, verlangt das LSS keine Rechenschaft vom Arbeitgeber (siehe Beispiel 1). 

Wenn das Arbeitsvolumen im Jahr (x) ebenfalls um 21 VZÄ sinken würde, dann würde das LSS eine zusätzliche Rechenschaft verlangen. Das Arbeitsvolumen ohne Beschäftigung Maribel Sozial (C) von 78,1 VZÄ wäre dann - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsausschuss gestatteten Verringerung um 20 VZÄ - niedriger als sowohl (x - 2) als auch (x - 1).

Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten beim Arbeitgeber

Jahr (x - 2)

Jahr (x - 1)

Jahr (x)

Gesamtes Arbeitsvolumen (A) 100 101 81
 Zugewiesene Arbeitsplätze Maribel Sozial 2 2 2
Realisierte Beschäftigung Maribel Sozial (B) 1,8 1,7 1,9
Arbeitsvolumen ohne realisierte Beschäftigung Maribel Sozial (C) 98,2 99,3 79,1

 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Information DmfAPPL - Angaben zur neuen Beschäftigung

Die zusätzliche Beschäftigung, die im Rahmen der Maribel Sozial (oder Fiskalisch) geschaffen wird, muss vom Arbeitgeber mit dem Code 1, 2, 4, 5 oder 9 im Abschnitt „Maßnahmen Gemeinnützigkeit“ im Block „Beschäftigung Erläuterungen“ der DmfAPPL angegeben werden.

Das Anfangsdatum eines neuen Arbeitsplatzes, der im Rahmen der Maribel Sozial (oder Fiskalisch) zugewiesen wird, muss vom Arbeitgeber im Abschnitt „Datum der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes“ des Blocks „Beschäftigung Erläuterungen“ der DmfAPPL angegeben werden.