Urlaubsgeld
Informationen zum Urlaubsgeld, das einem Angestellten auszuzahlen ist, erhalten Sie bei einer der Außendirektionen der Aufsicht über die Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (BASK). Der FÖD Soziale Sicherheit bleibt für die allgemeinen Informationen zur Urlaubsgesetzgebung für Angestellte verantwortlich.
Für Informationen über das Urlaubsgeld eines Arbeiters verweisen wir auf das Landesamt für den Jahresurlaub (LAJU).
Einfaches Urlaubsgeld
bei einem Angestellten ist das Einfache Urlaubsgeld der Teil des Urlaubsgeldes, der mit dem normalen Lohn für die gesetzlichen Urlaubstage übereinstimmt. Der Arbeitgeber zahlt diese Tage einfach weiter. Dieser Teil des Urlaubsgeldes entspricht dem Lohnbegriff, auf den Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden.
Für Handarbeiter werden die Beiträge auf das einfache Urlaubsgeld pauschal und indirekt berechnet, indem bei der Meldung an das LSS alle Löhne dieser Arbeitnehmer um 8 % erhöht werden. Der Lohn für ihre Urlaubstage wird nicht zum Zeitpunkt, an dem sie Urlaub nehmen, vom Arbeitgeber bezahlt, sondern durch das LAJU. Hierfür werden zusätzlich zum Grundbeitrag des Arbeitgebers von 5,57 % für die Jahresurlaubsregelung hinzugefügt und 10,27% über eine jährliche Urlaubsabrechnung einbehalten.
Der spezifische Fall eines Angestellten, der während des Urlaubsrechnungsjahres Leistungen als Arbeiter vollbrachte
Der Arbeitgeber darf für seinen Angestellten, der im Urlaubsrechnungsjahr (n-1) Leistungen als Arbeiter erbracht hat, den Teil des einfachen Urlaubsgeldes, von dem bereits Beiträge an das LSS bezahlt wurden, von dem zu meldenden einfachen Brutto-Urlaubsgeld abziehen, das er im Urlaubsjahr (n) angeben muss. Das Brutto-Urlaubsgeld von Arbeitern ist ein Prozentsatz der Summe einerseits des Effektivlohns zu 108 % (auf den bereits LSS-Beiträge kassiert wurden) und andererseits des Fiktivlohns zu 100 % für die gleichgestellten Tage (auf die keine LSS-Beiträge kassiert wurden).
Der Betrag, der abgezogen werden darf, entspricht 8/108tel des Betrags, auf den im Urlaubsrechnungsjahr LSS-Beiträge berechnet wurden und der auf dem Auszug des Urlaubskontos des Arbeitnehmers angegeben wird, das der Arbeitgeber unter der elektronischen Anwendung ‚Konsultation Urlaubskonto‘ einsehen kann.
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres bei mehreren Arbeitgebern als Angestellter arbeitet, muss jeder von ihnen anteilig zur Anzahl bei ihm genommener Urlaubstage den Bruttolohn, auf den er die Beiträge berechnet, verringern.
Doppeltes Urlaubsgeld
Doppeltes Urlaubsgeld ist der Teil des Urlaubsgeldes, auf den der Arbeitnehmer kraft der koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub von Lohnarbeitern Anspruch hat und der nicht dem normalen Lohn für die Urlaubstage entspricht. Auf diesen Teil werden keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Allerdings wird hierauf ein besonderer Arbeitnehmerbeitrag geschuldet.
Ergänzungen
Gewährt ein Arbeitgeber zum gesetzlichen einfachen und doppelten Urlaubsgeld zusätzliche Ergänzungen, sind diese beitragspflichtig. Von der Berechnung der Beiträge werden jedoch die Ergänzungen zum gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld ausgeschlossen, das aufgrund eines nationalen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, das vor dem 31.12.1974 in einer paritätischen Kommission geschlossen wurde.
Sonderregelungen
Angestellten gezahltes Abgangsurlaubsgeld
Der Arbeitgeber schuldet des Angestellten in einigen Fällen Abgangsurlaubsgeld. Das Abgangsurlaubsgeld entspricht 15,34 % des Bruttolohns und setzt sich zusammen aus dem einfachen Abgangsurlaubsgeld (= 7,67 %) und dem doppelten Abgangsurlaubsgeld (= 7.67 %). Die Berechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung unterscheidet sich je nach Situation.
Ein Arbeitgeber schuldet Abgangsurlaubsgeld:
- zu dem Zeitpunkt, zu dem:
- der Arbeitsvertrag beendet wird (Kündigung, Pension);
- der Angestellte sich für Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Vollzeitkredit entscheidet;
- der Angestellte einberufen wird.
- im Dezember des Jahres, in dem:
- der Angestellte seine Arbeitsleistungen bei ein und demselben Arbeitgeber verringert (Vollzeit- zu Teilzeitarbeit, Halbzeit-Zeitkredit usw.).
Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld, das mit dem DmfA-Lohncode 7 oder DmfAPPL-Lohncode 317 angegeben wird, werden bei der Auszahlung Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die dem Abgangsurlaubsgeld entsprechenden Leistungen müssen in der Meldung nicht angegeben werden. Das doppelte Abgangsurlaubsgeld wird in der DmfA auf der Ebene des gesamten Unternehmens (Arbeitnehmerkennzahl 870 - sozialversicherungspflichtiger Teil) und in der DmfAPPL auf der Ebene des Arbeitnehmers (Lohncodes 314 [sozialversicherungspflichtig] und 349 [befreit]) angegeben.
Wenn der Angestellte, der Abgangsurlaubsgeld empfangen hat, seinen Urlaub bei einem neuen Arbeitgeber nimmt, gilt das Folgende:
Der neue Arbeitgeber berechnet ein Urlaubsgeld so, als ob der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres für ihn gearbeitet hätte und kann das Abgangsurlaubsgeld auf den berechneten Betrag anrechnen (der Abzug darf den Betrag des Urlaubsgeldes für die vom Angestellten in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht überschreiten). Sozialversicherungsbeiträge werden nur aus der Differenz zwischen dem berechneten Urlaubsgeld und dem Abgangsurlaubsgeld fällig.
Der neue Arbeitgeber meldet die Urlaubstage in der Meldung mit Leistungscode 1 und das einfache Abgangsurlaubsgeld - in einem solchen Fall natürlich beschränkt auf das Urlaubsgeld, das für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage geschuldet wird - mit dem DmfA-Lohncode 12 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318 an. Wenn der Lohn des neuen Arbeitgebers höher ist und dieser selbst noch Urlaubsgeld zahlen muss, gibt er das einfache Urlaubsgeld mit dem DmfA-Lohncode 1 oder DmfAPPL-Lohncode 101 und das doppelte Urlaubsgeld mit der DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 (sozialversicherungspflichtiger Teil) auf Arbeitgeberebene oder den DmfAPPL-Lohncodes 312 (sozialversicherungspflichtiger Teil) und 350 (befreiter Teil) auf Arbeitnehmerebene an.
Der neue Arbeitgeber muss das Abgangsurlaubsgeld einmalig verrechnen, wenn der Angestellte seinen Haupturlaub nimmt. In zwei Situationen wird diese Regel mit Verfeinerungen angewandt:
- Ein Angestellter verlässt das Unternehmen, nachdem das Abgangsurlaubsgeld vollständig verrechnet wurde, er hat aber noch einige Urlaubstage übrig. Der Arbeitgeber muss die Verrechnung zu dem Zeitpunkt korrigieren, an dem der Arbeitsvertrag mit einer Änderung der Meldung des Quartals, in dem der Haupturlaub genommen wurde, unterbrochen wird.
- Ein Angestellter nimmt einige Urlaubstage, beendet aber seinen Dienst beim Arbeitgeber, bevor er seinen Haupturlaub genommen hat. Beim Ausscheiden aus dem Dienst muss der Arbeitgeber das Abgangsurlaubsgeld, das durch den alten Arbeitgeber bezahlt wurde, noch für die bereits aufgenommenen Urlaubstage verrechnen, indem er die Meldung des Quartals ändert, in welchem sich diese Tage befinden.
Einfaches Abgangsurlaubsgeld, das Aushilfskräften, zeitweiligen Arbeitnehmern, BVB oder Ersatzkräften im öffentlichen Sektor und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt sind, gezahlt wird
Es betrifft ausschließlich:
- zeitweilige Arbeitnehmer (in der Meldung mit Code „T“ angegeben)
- Aushilfskräfte im Sinne des Gesetzes vom 24.07.1987 (nur in der DmfA)
- bezuschusste Vertragsbedienstete
- vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Sektor
- Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt sind (nur in der DmfAPPL).
Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld, das an diese Angestellte gezahlt wird, werden bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Es werden keine Leistungen angegeben. Dennoch muss das einfache Abgangsurlaubsgeld mit dem DmfA-Lohncode 11 oder DmfAPPL-Lohncode 313 angegeben werden.
Wenn der Angestellte, der einfaches Abgangsurlaubsgeld empfangen hat, seine Urlaubstage bei einem neuen Arbeitgeber nimmt, unterscheiden wir zwei Situationen:
- der Angestellte wird als Aushilfskraft, zeitweiliger Arbeitnehmer, BVB, Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, eingestellt
Der Arbeitgeber gibt alle während des Quartals aufgenommenen Urlaubstage unter dem Leistungscode 1 an. Er berechnet den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, als ob der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hat. Der Arbeitgeber berechnet die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf den vollständigen Betrag einfaches Urlaubsgeld, den er mit DmfA-Lohncode 1 oder DmfAPPL-Lohncode 315 angibt. Die Arbeitgeber eines BVB, einer Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder eines Arbeitnehmers, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, können aber auf den Betrag des einfachen Urlaubsgelds die jeweiligen Zielgruppenermäßigungen anwenden. Bei der Zahlung des einfachen Urlaubsgelds an den Angestellten berücksichtigt der Arbeitgeber das einfache Abgangsurlaubsgeld, das der Angestellte von seinem alten Arbeitgeber erhalten hat. Siehe auch das Beispiel. - der Angestellte wird als gewöhnlicher Angestellter eingestellt (= keine Aushilfskraft, zeitweiliger Arbeitnehmer, …)
Der Arbeitgeber darf von dem Betrag, auf den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, das einfache Abgangsurlaubsgeld abziehen (der Abzug darf nicht größer sein als der Betrag des Urlaubsgelds für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage). Der Arbeitgeber meldet die Urlaubstage in der Meldung mit Leistungscode 1 und das einfache Urlaubsgeld (in einem solchen Fall beschränkt auf das Urlaubsgeld, das für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage geschuldet wird) gibt er unter dem DmfA-Lohncode 12 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318 an. Muss der Arbeitgeber selbst noch einfaches Urlaubsgeld zahlen, wird dies mit DmfA-Lohncode 1 oder dem DmfAPPL-Lohncode 101 angegeben. Die Summe der mit den DmfA-Lohncodes 1 und 12 oder den DmfAPPL-Lohncodes 101 und 318 angegebenen Beträge entspricht daher dem Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte. Siehe auch das Beispiel.
Öffentlicher Sektor
Eine spezifische Urlaubsregelung gilt in der Regel für statutarisches und Vertragspersonal des öffentlichen Dienstes. In der Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors ist das Urlaubsrechnungsjahr gleich dem Urlaubsjahr, und die Berechnung und Auszahlung des Urlaubsgeldes beziehen sich auf dasselbe Jahr. Bei Ausscheiden aus dem Dienst kann kein Abgangsurlaubsgeld für ausscheidende Angestellte ausbezahlt werden.
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die einer Gemeinde untergeordneten Einrichtungen können für ihre Vertragspersonalmitglieder, die keine BVB sind, zwischen der Urlaubsregelung für den öffentlichen Dienst oder der Urlaubsregelung für den privaten Sektor wählen. Im letzteren Fall gilt das private System der Angestellten sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte.
Ergänzendes (europäisches) Urlaubsgeld bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität
Ein Arbeitnehmer, der nach einer Periode der Inaktivität eine Aktivität beginnt oder wiederaufnimmt und keinen Anspruch auf (vollständigen) gesetzlichen Urlaub hat, verfügt über den Anspruch auf Urlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität (kurz: „Ergänzender Urlaub“). Um dieses Recht zu beanspruchen, muss der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres mindestens 3 Monate - mit oder ohne Unterbrechung - gearbeitet haben. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Aktivität läuft bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer die Aktivität aufnimmt oder wiederaufnimmt.
Als Arbeitnehmer, der eine Aktivität wiederaufnimmt, gilt außerdem:
a) der Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres auf eine Vollzeitarbeitsregelung umstellt;
b) der Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres seine Arbeitsregelung um mindestens 20 % einer Vollzeitarbeitsregelung gemessen am Durchschnitt seiner Arbeitsregelung(en) während des Urlaubsrechnungsjahres erhöht. Diese Regel gilt nur für Arbeitnehmer, bei denen die Berechnung der Urlaubszeit zu einem Defizit von wenigstens 4 Urlaubstagen führt, um Anspruch auf 4 Wochen Urlaub zu erwerben.
Für weitere Informationen hinsichtlich der Frage, welche Arbeitnehmer Anspruch auf ergänzenden Urlaub haben, wie die Länge dieses Urlaubs berechnet wird und wie das Urlaubsgeld berechnet wird, verweisen wir für Arbeiter auf das Landesamt für Jahresurlaub und für Angestellte auf die Portalseite der Sozialen Sicherheit.
Für die ergänzenden Urlaubstage erhält der Angestellte von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität (kurz: „Ergänzendes Urlaubsgeld“), das im Grunde ein Vorschuss auf das doppelte Urlaubsgeld ist. Der Arbeitgeber zieht das ergänzende Urlaubsgeld vom doppelten Urlaubsgeld ab, das der Angestellte im Jahr danach erhalten muss, oder vom Abgangsurlaubsgeld, das der Angestellte erhält, wenn er seine Aktivität beendet oder wenn sich seine Arbeitszeit verkürzt. Der Arbeitgeber zieht die jeweiligen Bruttobeträge (vor Berechnung des LSS-Beitrags) ab. Das LSS zieht vom ergänzenden Urlaubsgeld einen besonderen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % ab, behält aber keine Arbeitgeberbeiträge ein. Der Arbeitgeber gibt das ergänzende Urlaubsgeld mit der DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 auf Unternehmensebene oder mit dem DmfAPPL-Lohncode 319 auf der Arbeitnehmerebene an. Die Berechnungsgrundlage entspricht dem mit der Bruchzahl 85/92 multiplizierten Bruttobetrag.
Warum multiplizieren wir die Berechnungsgrundlage mit der Bruchzahl 85/92? Das ergänzende Urlaubsgeld ist ein Vorschuss auf das doppelte Urlaubsgeld. Das gesetzliche doppelte Urlaubsgeld beträgt 92 % des normalen Monatslohns und das LSS behält vom gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld einen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % ein, jedoch nicht von dem Teil des Lohns ab dem dritten Tag der vierten Urlaubswoche. Diese Logik gilt auch für das ergänzende Urlaubsgeld.
Beispiele DmfA und Berechnung von Ermäßigungen
Beispiel - Urlaubsgeld für einen Angestellten, der während des Urlaubsrechnungsjahres Leistungen als Arbeiter erbracht hat
Ein Arbeitnehmer hat das ganze Urlaubsrechnungsjahr bei Arbeitgeber A als Arbeiter gearbeitet. Auf dem Auszug seines Urlaubskontos stehen 240 geleistete Tage mit einem Effektivlohn von 108 % in Höhe von 15.500,00 EUR und 10 gleichgesetzte Tage mit einem Fiktivlohn zu 100 % von 500,00 EUR. Insgesamt erhält er 16.000,00 EUR, das Brutto-Urlaubsgeld beträgt 2.460,80 EUR (16.000,00 x 15,38 %).
Er wird als Angestellter bei Arbeitgeber B eingestellt und nimmt 5 Tage Urlaub. Arbeitgeber B darf 5/20stel von 8/108eln des Betrags, auf den Arbeitgeber A Beiträge bezahlte, vom Bruttolohn abziehen, auf den er (B) Beiträge berechnen muss, d. h. {(5 x 8 x 15.500,00) / (20 x 108)} bzw. 287,04 EUR.
Er arbeitet anschließend bei Arbeitgeber C und nimmt dort 15 Tage Urlaub. Arbeitgeber C darf 15/20stel von 8/108eln des Betrags abziehen, wenn der Arbeitnehmer dort als Angestellter arbeitet, nämlich {(15 x 8 x 15.500,00) / (20 x 108)} bzw. 861,11 EUR. Wenn der Arbeitnehmer jedoch als Arbeiter arbeitet, darf er (C) nichts abziehen.
Beispiel - Auszahlung des Abgangsurlaubsgeldes
Ein Angestellter wird entlassen. Sein letzter Arbeitstag ist der 28.02.2017. Er hat im Jahr 2017 noch keine Urlaubstage genommen. Der Angestellte arbeitete beim Arbeitgeber von (vor) Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017. Für die 12 im Jahr 2016 gearbeiteten Monate verdiente er 35.100,00 EUR (einschließlich der Jahresendprämie). Für die Monate Januar und Februar 2017 erhielt er 5.400,00 EUR Lohn und zwei Zwölftel der Jahresendprämie, das sind 450,00 EUR.
1. Beträge und Codes für DmfA
Der Arbeitgeber berechnet das einfache und doppelte Abgangsurlaubsgeld für die Urlaubsjahre 2017 und 2018 bei Dienstaustritt am 28. Februar 2017.
Für das Urlaubsjahr 2017 beruht die Berechnung auf den Bruttolöhnen des Urlaubsdienstjahres 2016. Das einfache Abgangsurlaubsgeld beträgt 2.692,17 EUR (7,67 % von 35.100,00).
Das doppelte Abgangsurlaubsgeld beträgt 2.692,17 EUR (7,67 % von 35.100,00); davon sind 2.386,80 EUR (6,80 % von 35.100,00 EUR) sehr wohl einem besonderen Arbeitnehmerbeitrag unterworfen und 305,37 EUR (0,87 % von 35.100,00) nicht unterworfen.
Für das Urlaubsjahr 2018 beträgt das einfache Abgangsurlaubsgeld auf der Grundlage des Urlaubsrechnungsjahres 2017 448,70 EUR (7,67 % von 5.850,00). Das doppelte Abgangsurlaubsgeld beträgt ebenfalls 448,70 EUR (7,67 % von 5.850,00 ); davon sind 397,80 EUR (6,80 % von 5.850,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag unterworfen und 50,90 EUR (0,87 % von 5.850,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag nicht unterworfen.
Für Februar 2017 gibt der Arbeitgeber in der Meldung 3.140,87 EUR als einfaches Abgangsurlaubsgeld mit DmfA-Lohncode 7 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318 und ohne Leistungen an. Den Betrag des doppelten Urlaubsgelds, für den der besondere Arbeitnehmerbeitrag geschuldet wird, nimmt der Arbeitgeber in seine Meldung auf.
2. Ermäßigungen
Für die Berechnung des Arbeitsbonus, der Strukturermäßigung und der Zielgruppenermäßigung ist das einfache Abgangsurlaubsgeld nicht Bestandteil der Referenzlöhne. Von dem Betrag in Höhe von 3.140,87 EUR erhalten weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer eine der gemeldeten Beitragsermäßigungen.
Beispiel - Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes beim neuen Arbeitgeber
Der neue Arbeitgeber kann das Abgangsurlaubsgeld, das im Laufe des Jahres 2017 vom alten Arbeitgeber gezahlt wurde, von dem Urlaubsgeld abziehen, das er schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte.
Erstes Beispiel: geringerer Lohn beim neuen Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel kann ab 01.04.2017 erneut als Angestellter arbeiten und sein Bruttomonatslohn beträgt 1.800,00 EUR.
1. Beträge und Codes für DmfA
Im Juni 2017 nimmt der Arbeitnehmer seinen vierzehntägigen Haupturlaub und arbeitet 7 Tage. Der neue Arbeitgeber kann nicht das vollständige Urlaubsgeld abziehen, das der alte Arbeitgeber gezahlt hat, weil das neue Gehalt des Angestellten geringer ist. Er kann nur 1.656,72 EUR (1.800,00 EUR x 12 x 7,67 %) einfaches Urlaubsgeld abziehen. Auf der DmfA-Meldung gibt der Arbeitgeber 1.656,72 EUR für Juni 2017 mit dem DmfA-Lohncode 12 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318 an und 143,28 EUR mit dem DmfA-Lohncode 1 oder dem DmfAPPL-Lohncode 101. Die 21 Arbeits- und Urlaubstage gibt er mit Leistungscode 1 an.
Der neue Arbeitgeber muss in diesem Beispiel kein doppeltes Urlaubsgeld zahlen, da das begrenzte doppelte Urlaubsgeld (1.800,00 EUR x 12 x 7,67%) dem doppelten Urlaubsgeld entspricht, das geschuldet worden wäre, hätte der Angestellte bei diesem Arbeitgeber während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres 2016 gearbeitet (1.800,00 EUR x 92 %).
2. Ermäßigungen
a) ARBEITSBONUS
Für die Berechnung des Arbeitsbonus berücksichtigt der Arbeitgeber an dem Zeitpunkt, an dem die Urlaubstage genommen werden, 143,28 EUR, die mit dem DmfA-Lohncode 1 oder dem DmfAPPL-Lohncode 101 angegeben sind, und 1.656,72 EUR, die mit dem DmfA-Lohncode 12 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318 angegeben sind, um den Referenzmonatslohn und den Ermäßigungsbetrag zu berechnen.
Der Arbeitnehmerbeitrag (13,07 % x 143,28 EUR) reicht nicht aus, um den Arbeitsbonus vollständig zu berechnen, und der Arbeitgeber kann den Saldo des Arbeitsbonus nicht mehr verrechnen, weil das Quartal zu Ende ist.
b) STRUKTURELLE ERMÄSSIGUNG UND ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNG
Die Beträge mit den DmfA-Lohncodes 1 und 12 oder den DmfAPPL-Lohncodes 101 und 318 sind Bestandteil der Referenzquartallöhne.
Zweites Beispiel: höherer Lohn beim neuen Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel findet ab 01.04.2017 eine neue Stelle als Angestellter und sein Bruttomonatslohn beträgt 4.000,00 EUR.
1. Beträge und Codes für DmfA
im Mai 2017 nimmt der Arbeitnehmer 15 Tage Urlaub und arbeitet 6 Tage. Als er seinen Haupturlaub nimmt, führt der neue Arbeitgeber die vollständige Verrechnung des einfachen Abgangsurlaubsgelds für das Urlaubsjahr 2017 durch und zieht 2.692,17 EUR ab. Auf der DmfA-Meldung gibt der Arbeitgeber für Mai 2017 den Betrag von 2.692,17 EUR an mit DmfA-Lohncode 12 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318 und 1.307,83 EUR mit DmfA-Lohncode 1 oder dem DmfAPPL-Lohncode 101. Die entsprechenden Arbeits- und Urlaubstage gibt er mit Leistungscode 1 an.
Der Angestellte erhält ein doppeltes Urlaubsgeld in Höhe von 987,83 EUR, nämlich 3.680,00 EUR (92 % von 4.000,00 EUR) abzüglich des doppelten Abgangsurlaubsgelds in Höhe von 2.692,17 EUR. Der neue Arbeitgeber schuldet dem LSS einen besonderen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 132,43 EUR [13,07 % von 3.400,00 EUR (= 4.000,00 EUR x 85 %) abzüglich 13,07 % von 2.386,80 EUR (vom alten Arbeitgeber gezahlt)].
2. Ermäßigungen
ARBEITSBONUS - STRUKTURELLE ERMÄSSIGUNG - ZIELGRUPPENERMÄSSIGUNG
Wenn die Urlaubstage genommen werden, berücksichtigt der Arbeitgeber die Beträge unter den DmfA-Lohncodes 1 und 12 oder die DmfAPPL-Lohncodes 101 und 318, um die Referenzlöhne zu berechnen.
Beispiel - Abgangsurlaubsgeld für eine Aushilfskraft, die einfacher Angestellter wird
Einem Angestellten, der vom 03.10.2016 bis einschließlich 02.01.2017 als Aushilfskraft tätig war, zahlt das Unternehmen für Aushilfsarbeit das einfache Abgangsurlaubsgeld bei Dienstaustritt. Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld werden bei der Auszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Es wird auf der Meldung mit dem DmfA-Lohncode 11 angegeben.
Wenn der Arbeitnehmer ab 03.01.2017 als „normaler“ Angestellter angegeben wird und im März 2017 fünf Urlaubstage nimmt, gibt der neue Arbeitgeber auf der Meldung Folgendes an:
- mit DmfA-Lohncode 12 oder DmfAPPL-Lohncode 318: den Betrag, der vom Unternehmen für Aushilfsarbeit als einfaches Abgangsurlaubsgeld gezahlt wurde und den der neue Arbeitgeber von dem zu zahlenden Betrag an einfachem Urlaubsgeld abziehen kann. Er zahlt darauf keine Sozialversicherungsbeiträge.
- mit DmfA-Lohncode 1 oder DmfAPPL-Lohncode 101: den Betrag, den der neue Arbeitgeber selbst noch als Lohn und einfaches Urlaubsgeld zahlt (darauf sind sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen).
Die Summe der Arbeits- und Urlaubstage wird unter dem Leistungscode 1 angegeben.
Beispiel - Dezemberabrechnung bei Verringerung der Arbeitsleistungen
Ein Angestellter arbeitet das ganze Jahr 2013 auf Vollzeitbasis (5 Tage pro Woche) und 2014 noch ein halbes Jahr auf Vollzeitbasis. Am 01.07.2014 arbeitet der Angestellte nur noch auf Halbzeitbasis (5 halbe Tage pro Woche). In diesem Halbzeitsystem nimmt er seinen Urlaub im August 2014 (d. h. 4 Wochen Urlaub zu 5 halben Tagen oder 20 halben Tagen) und erhält einfaches Urlaubsgeld für 20 halbe Urlaubstage und doppeltes Urlaubsgeld von 92 % des monatlichen Gehalts.
Im Dezember 2014 erhält der Angestellte einfaches (7,67 %) und doppeltes (7,67 %) Urlaubsgeld auf Basis des Verdienstes oder des entsprechenden Bruttolohns des Urlaubsrechnungsjahres 2013, abzüglich des bereits ausgezahlten einfachen und doppelten Urlaubsgeldes.
2015 noch auf halbzeitlicher Basis im gleichen System arbeitet, hat er Ansrpuch auf 4 Wochen zu 5 halben Urlaubstagen und ein doppeltes Urlaubsgeld von 92 % des Bruttomonatsgehalts (ein halbzeitliches Monatsgehalt). Für seine Leistungen auf Vollzeitbasis im Urlaubsrechnungsjahr 2014 hat der Angestellte zudem Anspruch auf 5 volle Urlaubstage.
Im Dezember 2015 folgt eine zweite Abrechnung für das einfache Urlaubsgeld zu 5 vollen Urlaubstagen und das entsprechende doppelte Urlaubsgeld.Der Angestellte erhält noch einfaches (7,67 %) und doppeltes (7,67 %) Urlaubsgeld auf Basis des Verdienstes oder des entsprechenden Bruttolohns des Urlaubsrechnungsjahres 2014, abzüglich des bereits ausgezahlten einfachen und doppelten Urlaubsgeldes.
Beispiel - Abgangsurlaubsgeld für einen Angestellten, der BVB, Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder ein Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, ist
Ein Angestellter (BVB, Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist) verdient 2.000 EUR pro Monat, beendet seinen Dienst am 31.03.2015 und hat im Urlaubsjahr 2015 bereits 10 Urlaubstage aufgenommen. Der Arbeitgeber berechnet das einfache Abgangsurlaubsgeld für die Urlaubsjahre 2015 und 2016:
- einfaches Abgangsurlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2016 = 7,67 % x Bruttolohn für 2015 (für die Periode vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.03.2015). Es werden keine Beiträge geschuldet. Daher erhält der Angestellte als einfaches Abgangsurlaubsgeld 460,20 EUR (= 7,67 % x 2.000 EUR x 3 Monate).
- einfaches Abgangsurlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2015 = 7,67 % x Bruttolohn für 2014 (für die Periode vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.12.2014). Der Angestellte nahm im Urlaubsjahr 2015 10 Urlaubstage. Es werden keine Beiträge geschuldet. Daher erhält der Angestellte als einfaches Abgangsurlaubsgeld 920,40 EUR (= 7,6% x 2.000 EUR x 12 Monate x 10/20).
Der alte Arbeitgeber muss das einfache Abgangsurlaubsgeld ohne Leistungen mit dem DmfA-Lohncode 11 oder dem DmfAPPL-Lohncode 313 (keine Beiträge) angeben.
Der Arbeitnehmer (BVB, Ersatzkraft des öffentlichen Sektors oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist) erhält auch doppeltes Urlaubsgeld, das in der DmfA mit der Kennzahl 870 (sozialversicherungspflichtig) auf Unternehmensebene und in der DmfAPPL mit den Lohncodes 314 (sozialversicherungspflichtig) und 349 (befreit) auf Arbeitnehmerebene angegeben werden muss.
Der Arbeitnehmer tritt am 1.4.2015 als BVB, Ersatzkraft des öffentlichen Sektors oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers.
Im Mai 2015 nimmt der Angestellte 2 Wochen Urlaub und erhält in diesem Monat einen Bruttolohn von 1.079,60 EUR. Das ist sein Bruttolohn von 2.000 EUR abzüglich 920,40 EUR (das vom alten Arbeitgeber bereits erhaltene einfache Abgangsurlaubsgeld). Der neue Arbeitgeber gibt in seiner Meldung Folgendes an:
- mit DmfA-Lohncode 1 oder dem DmfAPPL-Lohncode 101 den vollständigen Bruttolohn von 2.000 EUR, der normalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen unterworfen ist, wobei aber der Arbeitgeber eines BVB , einer Ersatzkraft des öffentlichen Sektors oder eines Arbeitnehmers, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, auf diesen Bruttolohn die jeweilige Zielgruppenermäßigung anwenden kann.
- mit Leistungscode 1 die Summe der Arbeits- und Urlaubstage.
Wenn der neue Arbeitgeber noch doppeltes Urlaubsgeld zahlen muss, gibt er dies unter der Arbeitnehmerkennzahl 870 (sozialversicherungspflichtig) auf Unternehmensebene oder mit den DmfAPPL-Lohncodes 312 (sozialversicherungspflichtig) und 350 (befreit) auf Arbeitnehmerebene an.
Der Angestellte nimmt am 1.4.2015 ein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber als regulärer Angestellter auf.
Im Mai 2015 nimmt der Angestellte 2 Wochen Urlaub und erhält in diesem Monat einen Bruttolohn von 1.079,60 EUR. Das ist sein Bruttolohn von 2.000 EUR abzüglich 920,40 EUR (das vom alten Arbeitgeber bereits erhaltene einfache Abgangsurlaubsgeld). Der neue Arbeitgeber gibt in seiner Meldung Folgendes an:
- mit DmfA-Lohncode 12 oder dem DmfAPPL-Lohncode 318: 920,40 EUR, den Betrag, den der alte Arbeitgeber als einfaches Abgangsurlaubsgeld bezahlte und den der neue Arbeitgeber vom Betrag des einfachen Urlaubsgelds, das er zahlen muss, abziehen kann. Er zahlt darauf keine Beiträge.
- mit DmfA-Lohncode 1 oder DmfAPPL-Lohncode 101: 1.079,60 EUR, den Betrag, den der alte Arbeitgeber selbst noch als Lohn und einfaches Urlaubsgeld zahlt (und auf den Beiträge zu zahlen sind).
- mit Leistungscode 1 die Summe der Arbeits- und Urlaubstage.
Wenn der neue Arbeitgeber noch doppeltes Urlaubsgeld zahlen muss, gibt er dies unter der Arbeitnehmerkennzahl 870 (sozialversicherungspflichtig) auf Unternehmensebene oder mit den DmfAPPL-Lohncodes 312 (sozialversicherungspflichtig) und 350 (befreit) auf Arbeitnehmerebene an.
Beispiel - zusätzliche Urlaubstage bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität
Ein Angestellter arbeitet 2011 nicht. Am 01.07.2012 arbeitet er bei einem Arbeitgeber 5 Tage pro Woche für einen Monatslohn von 1.500,00 EUR. Ab der letzten Woche im September 2012 kann der Angestellte 5 Tage ergänzenden Urlaub nehmen, wofür er vom Arbeitgeber Urlaubsgeld erhält, das im Lohn von 1.500,00 EUR enthalten ist. Der Monat September 2012 umfasst 20 entlohnte Tage; das ergänzende Urlaubsgeld beträgt daher 375,00 EUR (5/20 von 1.500,00 EUR).
Im Juni 2013 hat der Angestellte Anspruch auf 10 gesetzliche Urlaubstage und erhält von seinem Arbeitgeber:
- einfaches Urlaubsgeld für 2 Wochen, das 750,00 EUR (10/20 x 1.500,00 EUR) entspricht.
- doppeltes Urlaubsgeld in Höhe von 690,00 EUR (= 6/12 x 92 % x 1.500,00 EUR). Der Arbeitgeber darf von diesen 690,00 EUR das Urlaubsgeld abziehen, das er für die ergänzenden Urlaubstage 2012 ausgezahlt hat (375,00 EUR). Er zahlt daher noch 315,00 EUR (690,00 EUR - 375,00 EUR).
DmfA 3. Quartal 2012: Der Arbeitgeber meldet 5 Tage ergänzenden Urlaub mit Leistungscode 14.
Mit DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 oder DmfA-Lohncode 319 gibt er als Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % einen Betrag von 346,47 EUR an (85/92 von 375,00 EUR).
DmfA 2. Quartal 2013: Der Angestellte nimmt im Juni 2013 seinen Haupturlaub. Er zieht das ergänzende Urlaubsgeld vom gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld ab. Nach dem Abzug verbleiben noch 315,00 EUR doppeltes Urlaubsgeld für den Angestellten übrig.
Ein Betrag von EUR 291,03 (EUR 315,00 x 85/92) wird unter der DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 oder unter dem DmfAPPL-Lohncode 319 angegeben. Für diesen Betrag schuldet der Angestellte den Beitrag von 13,07 %.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Abgangsurlaubsgeld für Angestellte
In der DmfA wird das Abgangsurlaubsgeld für Angestellte im Feld 90019 „Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ wie folgt angegeben:
Art
Arbeitnehmers
| Abfahrt | Neueinstellung | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausschließlich Abgangsurlaubsgeld | Sozialbeiträge | DmfA | Qualität | Einfaches Urlaubsgeld | Sozialbeiträge | DmfA |
Angestellter oder Lehrling | ja | ja | CODE 7 | Als normaler | Ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld | - Ja, auf das einfache Urlaubsgeld abzüglich meines Abgangsurlaubsgelds* | Code 1 Code 12 |
Aushilfskräfte oder | ja | nein | Code 11 | Als Zeit- | Ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld | Ja, für vollständiges ausschließlich Urlaubsgeld | Code 1 |
Aushilfskräfte oder | ja | nein | Code 11 | Als normaler | Ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld | - Ja, auf das einfache Urlaubsgeld abzüglich meines Abgangsurlaubsgelds* | Code 1 Code 12 |
* Kann kein Negativbetrag sein; in einem solchen Fall muss nur das Abgangsurlaubsgeld auf den geschuldeten Lohn für die genommenen Urlaubstage begrenzt werden
Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Abgangsurlaubsgeld für Angestellte
In der DmfAPPL wird das einfache Abgangsurlaubsgeld im Feld 90019 „Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ wie folgt angegeben:
Art | Alter Arbeitgeber | Neuer Arbeitgeber | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einfaches Abgangsurlaubsgeld | Sozialbeiträge | DmfAPPL | Qualität | Einfaches Urlaubsgeld | Sozialbeiträge | DmfAPPL |
Vertragspersonal | ja | ja | Code 317 | Vertragspersonal | Ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld | - Ja, aber ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld* | Code 101 Code 318 |
Zeitweilige Arbeitnehmer | ja | nein | Code 313 | BVB | Ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld | Ja, auf einfaches Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld* - Ja, auf Abgangsurlaubsgeld | Code 101 Code 315 |
Zeitweilige Arbeitnehmer | ja | nein | Code 313 | Vertragspersonal | Ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld | - Ja, aber ausschließlich Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld* | Code 101 Code 318 |
* Kann kein Negativbetrag sein; in einem solchen Fall muss nur das Abgangsurlaubsgeld auf den geschuldeten Lohn für die genommenen Urlaubstage begrenzt werden
In der DmfAPPL wird das doppelte Abgangsurlaubsgeld im Feld 90019 „Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ wie folgt angegeben:
Alter Arbeitgeber | Neuer Arbeitgeber | ||||||
Statutarisches Personal | Lohncode | Beschreibung | Beiträge | Statut | Lohncode | Beschreibung | Beiträge |
alle | 314 | doppeltes Urlaubsgeld Dienstaustritt | 13,07% | alle | 312 | Saldo Verrechnung sozialversicherungspflichtig | 13,07% |
349 | doppeltes Urlaubsgeld Dienstaustritt – 3. bis 5. Tag der 4. Woche | kein Beitrag | 350 | Saldo Verrechnung befreit | kein Beitrag |
* Kann kein Negativbetrag sein; in einem solchen Fall muss nur das Abgangsurlaubsgeld auf den geschuldeten Lohn für die genommenen Urlaubstage begrenzt werden