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Entsendung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet, um dort auf seine Rechnung zu arbeiten, fällt der Arbeitnehmer weiterhin unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit des Landes, in dem er normalerweise arbeitet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im anderen Land dauert nicht länger als 24 Monate;
  • der Arbeitgeber führt eine wichtige wirtschaftliche Tätigkeit im entsendenden Land aus. Die alleinige Buchführung wird jedoch nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet;
  • während der gesamten Entsendeperiode muss weiterhin ein Verhältnis der Unterordnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen;
  • der Arbeitnehmer war vor der Entsendung im entsendenden Land sozialversichert;
  • der Arbeitnehmer wird nicht als Vertretung für einen Arbeitnehmer entsendet.

Man kann auch einen Arbeitnehmer zur sofortigen Entsendung anwerben, wenn alle obigen Bedingungen erfüllt sind und der Arbeitgeber in dem Land ansässig ist, in dem er den Arbeitnehmer einstellt.

Vor der Entsendung fordert der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung (A1-Erklärung) bei der zuständigen Anstalt im entsendenden Land an. Für Belgien ist das LSS die zuständige Anstalt. Der Arbeitgeber kann über Arbeiten im Ausland (GOTOT) die Dokumente, die zur Entsendung von Arbeitnehmern erforderlich sind, beantragen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie bei der Direktion Internationale Beziehungen (Tel. 02 509 34 97, ContactRSZMigr@rsz.fgov.be in Niederländisch und 02 509 26 44 (ContactONSSMigr@onss.fgov.be) in Französisch).

Nach 24 Monaten kann der Arbeitnehmer normalerweise nicht mehr dem Gesetz zur Sozialen Sicherheit des Landes unterliegen, in dem er normalerweise arbeitet. Im Rahmen der Verordnung dürfen die zuständigen Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten im Interesse des/der Arbeitnehmer(s) jedoch zusätzliche Abweichungen genehmigen. Für Belgien wird der Antrag gerichtet an die Direktion Internationale Beziehungen des LSS, Tel. 02 509 34 97, ContactRSZMigr@rsz.fgov.be in Niederländisch und 02 509 26 44, ContactONSSMigr@onss.fgov.be, in Französisch. So kann die Entsendefrist im Grunde 5 Jahre betragen. Diesbezügliche Anträge können elektronisch über Arbeiten im Ausland (GOTOT) gestellt werden.