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Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe

Ab dem 3. Quartal 2007 gibt es das System der Superextras nicht mehr. An seine Stelle tritt der Begriff „Gelegenheitsarbeit“ mit einer vollständigen Beitragspflicht, einer gesonderten Dimona-Regelung und einer gesonderten Meldung in der DmfA.

Begriffsbestimmung

Jeder Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit an höchstens 2 aufeinanderfolgenden Tagen mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsvertrag für eine klar umschriebene Arbeit bei einem Benutzer im Horeca-Sektor eingestellt wird, ist ein Gelegenheitsarbeitnehmer.

Beitragsberechnung

Die Berechnungsweise der Sozialversicherungsbeiträge richtet sich nach der vom Arbeitgeber gewählten Art der Dimona-Meldung.

Dimona

Ab 01.07.2007 gibt es für diese Arbeitnehmer 2 parallele Systeme von Dimona-Meldungen, nämlich Full-Dimona und Dimona-Light:

  • Full-Dimona: Jeden Tag ist die Beginn- und Enduhrzeit des Gelegenheitsarbeitnehmers einzutragen.
  • Dimona-Light: Jeden Tag ist die Beginnuhrzeit der Dauer der Leistung (5 oder 11 Stunden) des Gelegenheitsarbeitnehmers einzutragen.

Bei der Einstellung seines ersten Gelegenheitsarbeitnehmers im Horeca-Sektor muss ein Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor das für seine Gelegenheitsarbeitnehmer geltende System wählen. Die getroffene Wahl ist bis Ende des Kalenderjahres unwiderruflich und gilt für alle seine Gelegenheitsarbeitnehmer. Die Wahl wird automatisch verlängert, soweit der Arbeitnehmer keine Änderung vornehmen möchte. In letzterem Fall muss er seine Entscheidung vor dem 01.10. des laufenden Kalenderjahres bekannt geben. Das oben Genannte gilt auch, wenn zwischen zwei Dimona-Meldungen eine lange Periode besteht. Die für die letzte Dimona getroffene Wahl bleibt wirksam.

Der Arbeitgeber muss seine Wahl der Garantie- und Sozialkasse für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Boulevard Anspachlaan 111, boîte/bus 4, 1000 Brüssel, mitteilen und der Direktion Identifikation des LSS (Fax-Nr. 02/509 27 50) eine Kopie zusenden. Die Änderung tritt dann ab 01.01. des folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Unternehmen für Aushilfsarbeit haben keine Wahl und müssen für ihre Arbeitnehmer stets eine Full-Dimona vornehmen.

Dauer der Leistung von „5 Stunden“ weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag höchstens 5 Stunden effektiv arbeiten wird, Dauer der Leistung von „11 Stunden“ gilt für Beschäftigungen von mehr als 5 Stunden pro Tag.

Was sind die Grundbeträge für die Beitragsberechnung?

Die über eine Full-Dimona gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge von Gelegenheitsarbeitnehmern berechnen Sie entweder auf Basis der realen Löhne oder auf Basis pauschaler Tageslöhne, wenn die Gelegenheitsarbeitnehmer mit Trinkgeldern entlohnt werden. Wenn die Berechnung auf Basis von Tagespauschalen erfolgt, müssen Sie einen pauschalen Betrag für Samstag oder den Tag, der einem Feiertag vorausgeht, sowie einen pauschalen Betrag für Sonntag oder einen Feiertag in die Tagespauschale einbeziehen.

Die über eine Dimona-Light gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge von Gelegenheitsarbeitnehmern berechnen Sie stets auf Basis eines Tageslohns. Die Höhe dieses Betrags hängt davon ab, ob die Dauer der Leistung auf 5 Stunden oder auf 11 Stunden begrenzt ist. Der pauschale Betrag für Samstag oder den Tag, der einem Feiertag vorausgeht, sowie für Sonntag oder einen Feiertag ist in die Tagespauschale einzubeziehen.

Ab Montag, 1. April 2013 beträgt die Tagespauschale für eine Leistung von maximal 5 Stunden 47,44 EUR und 94,87 EUR für eine Leistung von maximal 11 Stunden.

Ab Montag, 1. April 2013 beträgt die Wochenendpauschale für Beschäftigungen an einem Samstag oder einem Tag, der einem Feiertag vorausgeht, 8,64 EUR und für Beschäftigungen an einem Sonntag oder einem Feiertag 17,28 EUR.

Für unterbrochene Beschäftigungen (wenn der Arbeitnehmer z. B. an einem Tag von 11 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr arbeitet) gilt stets die 11-Stunden-Pauschale.

Ab 01.07.2007 besteht das System der Superextras mit beschränkter Beitragspflicht nicht mehr und alle Gelegenheitsarbeitnehmer fallen daher in den Anwendungsbereich der Urlaubsregelung. Dies bedeutet, dass die Erhöhung von 8 % für die Urlaubsregelung für Arbeiter zu berücksichtigen ist.

Formalitäten

DmfA

Ab dem dritten Quartal 2007 werden Arbeitgebern aus dem Horeca-Sektor getrennte Arbeitgeberkategorien in Abhängigkeit ihrer Wahl für Full-Dimona oder Dimona-Light bewilligt. Für diese Kategorien sind ausschließlich die Gelegenheitsarbeiter anzugeben; die anderen Arbeitnehmer werden daher genauso wie früher mit den Kategorien 016 oder 017 gemeldet. Je nach Sachlage werden die Beiträge auf Basis des realen Lohns oder auf Basis von Tagespauschalen berechnet.

Die mittels Full-Dimona gemeldeten Arbeitnehmer müssen Sie in der DmfA unter der Arbeitgeberkategorie 116 oder 117 angeben. Wenn diese Arbeitnehmer hauptsächlich mit Trinkgeldern entlohnt werden, müssen Sie auch die Funktionsnummer der jeweiligen Tagespauschale angeben. Die Wochenendpauschale geben Sie unter Lohncode 8 an.

Die mittels Dimona-Light gemeldeten Arbeitnehmer müssen Sie in der DmfA unter der Arbeitgeberkategorie 216 oder 217 angeben. Wenn die Dauer der Tagesleistung auf 5 Stunden begrenzt ist und nicht unterbrochen wird, verwenden Sie die Funktionsnummer 096, ansonsten die Funktionsnummer 097. Unter Lohncode 8 geben Sie die Wochenendpauschale an.

Es wird davon ausgegangen, dass Gelegenheitsarbeitnehmer in einer im Unternehmen gängigen Arbeitsregelung arbeiten. Sie werden als Vollzeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Vertrags betrachtet. Werden sie unter dem Statut von Saisonarbeitern beschäftigt, muss der Arbeitgeber in seiner DmfA-Meldung auch die Anzahl der geleisteten Stunden unter den jeweiligen Leistungscodes angeben.

Wenn ein Arbeitgeber in Dimona eine Dauer der Leistung von 11 Stunden angibt, der Arbeitnehmer aber während der Durchführung seiner Aufgaben weniger als 5 Stunden arbeiten muss, ist in der DmfA dennoch die Pauschale für 11 Stunden anzugeben.

Wenn ein Arbeitgeber in Dimona versehentlich eine Dauer der Leistung von 5 Stunden angibt und dies erst feststellt, nachdem der Arbeitnehmer seine Leistungen begonnen hat oder wenn der Arbeitnehmer unerwartet länger arbeiten muss, kann er keine Dimona-Änderung mehr ausführen, er muss aber in der DmfA die 11-Stunden-Pauschale anwenden.

Was muss der Arbeitgeber ab 01.07.2007 für seine Dimona-Meldung tun?

Falls er nach dem 30.06.2007 Arbeitgeber wird, muss er sich in jedem Fall beim LSS eintragen lassen. Bei der ersten Dimona-Meldung muss der Arbeitgeber zwischen der Full-Dimona und der Dimona-Light wählen.

Bei einer Full-Dimona muss die Beginn- und Enduhrzeit angegeben werden. Darüber hinaus fügt der Arbeitgeber zur Lohnabrechnung des Arbeitnehmers eine Übersicht der täglichen Leistungen hinzu. Bei einer Dimona-light muss die Beginnuhrzeit und die Dauer der Leistung (5 oder 11 Stunden) angegeben werden. Der Arbeitgeber muss ein Register für Arbeitszeitregelung führen. Darüber hinaus fügt der Arbeitgeber zur Lohnabrechnung des Arbeitnehmers eine Übersicht der täglichen Leistungen hinzu.

Aushilfsarbeit

Ein Arbeitgeber, der zur Paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit gehört, wird einem Arbeitgeber gleichgesetzt, der unter die Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe fällt, wenn die Beschäftigung bei einem Benutzer erfolgt, der unter die letztgenannte paritätische Kommission fällt. Jeder Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit an höchstens 2 aufeinander folgenden Tagen mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsvertrag für eine klar umschriebene Arbeit bei einem Benutzer im Horeca-Sektor eingestellt wird, ist ein Gelegenheitsarbeitnehmer.

Unternehmen für Aushilfsarbeit haben keine Wahl und müssen für ihre Horeca-Gelegenheitsarbeitnehmer stets eine Full-Dimona mit den entsprechenden Beitragsberechnungen vornehmen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor

In der DMFA werden Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ je nach Fall mit normalen oder besonderen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben.

In besonderen Fällen muss im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ das Feld „Funktionsnummer“ ausgefüllt werden.

Zusammengefasst:

Full-Dimona

Kategorie

Berechnungsgrundlage

Funktionsnummer

Arbeitnehmerkennzahl

Gelegenheitsarbeitnehmer mit normalem Lohn

116 oder 117

Realer Lohn (108 %)

/

015, 027, 487, 495

Mit Trinkgeldern in einer der vorgesehenen Funktionen bezahlter Arbeitnehmer

116 oder 117

Tagespauschalen der mit Trinkgeldern bezahlten Arbeitnehmer

Horeca-Funktionsnummer
(vgl. Tabelle mit Pauschalen)

011, 022

Dimona-Light

Zeitfeld 5 Stunden

216 oder 217

Tagespauschale

096

011, 022, 486, 496

Zeitfeld 11 Stunden

216 oder 217

Tagespauschale

097

011, 022, 486, 496