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Ausbilder oder Betreuer - Krisenmaßnahme

Arbeitnehmer, die infolge einer Umstrukturierung entlassen wurden, können als Ausbilder oder Betreuer mit Erfahrungszulage (Arbeitsunterstützung) tätig werden und eröffnen das Recht auf eine Zielgruppenermäßigung Ausbilder oder Betreuer.

Dies gilt nur für Einstellungen ab dem 01.01.2010 und vor dem 01.01.2012.

Betroffene Arbeitgeber

Berücksichtigt werden:

  • die für Berufsausbildung zuständige öffentliche Dienststelle
  • die für Arbeitsvermittlung zuständige öffentliche Dienststelle
  • sektorielle Ausbildungsfonds
  • Organisationen, deren Haupttätigkeit in der Bereitstellung von Ausbildung oder Betreuung besteht und die
    • von der zuständigen öffentlichen Dienststelle oder vom zuständigen Minister oder einem anderen sektoriellen Ausbildungsfonds anerkannt werden,
    • als eine VoG gegründet wurden und
    • bei denen die Bereitstellung von Ausbildung oder Betreuung nicht Bestandteil der Geschäftstätigkeit ist.
  • von der zuständigen Gemeinschaft anerkannte Unterrichtsanstalten

Jeder dieser Arbeitgeber kommt in Betracht, außer dem betreffenden Unternehmen in Umstrukturierung selbst oder ein Unternehmen, das zur gleichen technischen Betriebseinheit gehört.

Nur Arbeitgeber, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Minister der Beschäftigung abgeschlossen haben, kommen in Betracht. Mit diesem Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Volumen der angebotenen Ausbildungen oder geleisteten Betreuungsstunden zu erhöhen, damit diese bezuschussten Arbeitnehmer kein vertragliches oder statutarisches Personal ersetzen.

Betroffene Arbeitnehmer

Nur Arbeitnehmer, die eine Erfahrungszulage erhalten können, kommen dafür in Betracht. Die Erfahrungszulage wird einer Arbeitsunterstützung gleichgestellt und daher als umfassender Bestandteil der Entlohnung des Arbeitnehmers betrachtet. Die Erfahrungszulage kann nur für die Monate gewährt werden, in denen der Arbeitgeber mit dem Minister der Beschäftigung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat.

Um für die Erfahrungszulage in Betracht zu kommen, muss der Arbeitnehmer:

  • mindestens 45 Jahre alt sein oder den Nachweis erbringen, dass er innerhalb der 10 Jahre vor der Einstellung mindestens 5 Jahre als Lohnempfänger in dem Sektor gearbeitet hat
  • am Tag der Einstellung über eine gültige „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ verfügen
  • hauptberuflich in der Bereitstellung von Ausbildung oder Betreuung von Arbeitssuchenden tätig sein
  • ab dem 01. Januar 2010 und vor dem 01. Januar 2012 eingestellt werden.

Betrag der Ermäßigung

Der Arbeitnehmer eröffnet das Recht auf eine Ermäßigung G1 während des Quartals der Einstellung und der 7 darauffolgenden Quartale. Für die Zählung von G1 gilt als „Dienstantrittsquartal“ das Quartal, in dem der Arbeitnehmer während des Gültigkeitszeitraums der Ermäßigungskarte zum ersten Mal bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt wird.

Die Zielgruppenermäßigung kann nur für die Quartale gewährt werden, in denen der Arbeitgeber mit dem Minister der Beschäftigung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat. Wenn der Ausbildungsvertrag beendet wird, da die Verpflichtungen in Bezug auf die Volumen der Nichtersetzung nicht erfüllt wurden, werden die Beitragsermäßigungen für die 5 Quartale vor dem Enddatum des Ausbildungsvertrags annulliert. Die Liste mit den Arbeitnehmern wird dem LSS auf elektronischem Weg übermittelt.

Zu erledigende Formalitäten

Der Arbeitgeber übermittelt der Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt des FÖD BASK eine Reihe von Daten über die Durchführung und Kontrolle des Ausbildungsvertrags. Der FÖD übermittelt dem LSS ein Verzeichnis der abgeschlossenen und gegebenenfalls beendeten Verträge auf elektronischem Weg. Das LfA übermittelt dem LSS die erforderlichen Angaben zur Identifikation des Arbeitnehmers und der Gültigkeitsdauer der Karte.