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KE 483

Der Königliche Erlass Nr. 483 führt eine Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge für die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers in der Eigenschaft von Hauspersonal ein.

Betroffene Arbeitgeber

Es handelt sich um natürliche Personen, die seit dem 01.01.1980 dem Gesetz zur Sozialen Sicherheit vom 27.06.1969 betreffend Beschäftigung von Hausangestellten nicht mehr unterlagen und einen ersten Arbeitnehmer als Hauspersonal, das dem Gesetz zur Sozialen Sicherheit unterliegt, einstellen.

Betroffene Arbeitnehmer

Es handelt sich um Arbeitnehmer, die bei der Einstellung seit mindestens sechs Monaten entweder:

  • er ist entschädigter Vollarbeitsloser,
  • den Eingliederungseinkommen (das frühere Existenzminimum) erhalten;
  • in das Bevölkerungsregister eingetragen sind und Anspruch auf Sozialhilfe, jedoch infolge ihrer Staatsbürgerschaft keinen Anspruch auf das Eingliederungseinkommen haben.

Mit Hauspersonal sind gemeint:

  • Hausangestellte, d.h. Arbeitnehmer, die sich dazu verpflichten, gegen Entlohnung und unter der Autorität des Arbeitgebers hauptsächlich Handarbeit im Zusammenhang mit dem Haushalt des Arbeitgebers oder seiner Familie auszuführen;
  • Arbeitnehmer, die sich dazu verpflichten, gegen Lohn und unter der Autorität des Arbeitgebers Geistes- oder Handarbeit innerhalb der Immobilie, im Haus oder im Freien, für die privaten Bedürfnisse des Arbeitgebers oder seiner Familie auszuführen.

Betrag der Ermäßigung

Die Ermäßigung umfasst eine Befreiung von den Grundbeiträgen der Arbeitgeber. Folgende Beiträge werden weiterhin geschuldet:

  • der Beitrag für den Jahresurlaub (nur für Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte oder Arbeiter gebunden sind);
  • der Beitrag für bezahlten Bildungsurlaub.

Die Ermäßigung wird für die gesamte Laufzeit des Arbeitsvertrags für einen einzigen Arbeitnehmer gewährt.

Wenn der Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers abläuft, wird die Ermäßigung weiterhin gewährt, wenn der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags einen anderen Arbeitnehmer in der Eigenschaft von Hauspersonal einstellt, der die genannten Bedingungen erfüllt.

Wenn der Arbeitnehmer, für den die Ermäßigung gewährt wurde, entlassen wird und er deswegen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung hat, darf die Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge nicht auf diese Entschädigung angewandt werden.

Zu erledigende Formalitäten

Der Arbeitgeber, der einen ersten Hausangestellten einstellt, auf den die Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer anwendbar ist, muss seine Mitgliedseintragung beim LSS beantragen. In seinem Antrag muss er angeben, ob es sich um Hauspersonal handelt, das durch einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte gebunden ist, bzw. um anderes Hauspersonal.

Anhand dieser an das LSS weitergeleiteten Informationen wird der Arbeitgeber eine Arbeitgeberkennzahl erhalten, so dass er den jeweiligen Arbeitnehmer anmelden und die Ermäßigung berechnen kann.

Der Arbeitgeber, der meint, dass er Anspruch auf die Ermäßigung hat, muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine erste Meldung für den Arbeitnehmer einreicht, der die betreffenden Bedingungen erfüllt, dem LSS oder seinem Sozialsekretariat eine Bescheinigung vorlegen, die durch folgende Behörden ausgestellt wurde:

  • das LfA, wenn es sich um einen entschädigten Vollarbeitslosen handelt;
  • das ÖSHZ, wenn es sich um eine Person handelt, die ein Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe bezieht.