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Gütliche Eintreibung (auch „dritter Eintreibungsweg“ genannt)

Das Gesetz vom 03.07.2005 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen bezüglich der sozialen Konzertierung bietet den Schuldnern des LSS die Möglichkeit, einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan auszuhandeln. Artikel 43 des obigen Gesetzes fügt Artikel 40 bis zum LSS-Gesetz vom 27.06.1969 hinzu, der wie folgt lautet:

„Das Landesamt kann seinen Schuldnern auf gütliche Weise Tilgungsraten gemäß den Bedingungen und Modalitäten gewähren, die vom König nach der Empfehlung des Verwaltungsausschusses festgelegt wurden, bevor zur Vorladung vor den Richter oder einem Zwangsbefehl übergegangen wird.“

Diese Bestimmung wird als ein dritter Eintreibungsweg beschrieben, neben dem gerichtlichen Inkasso (erster Weg), der Eintreibung durch Zwangsbefehl (zweiter Weg) und der der Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers gegenüber dem Überlasser im Falle einer Geschäftsübergabe (vierter Weg).

Die gütliche Eintreibung hat folgende Zielsetzungen:

  • darauf zu achten, dass die Schuldforderungen des LSS innerhalb von maximal zwei Jahren eingetrieben werden;
  • gegenüber den Gerichten: dazu beizutragen, dass die Gerichte von direkten Verhandlungen zwischen dem Landesamt und den Arbeitgebern befreit werden, die bereit sind zu zahlen;
  • gegenüber den Arbeitgebern: ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre befristeten Zahlungsengpässe zu überwinden, ohne den Gerichtsweg einzuschlagen und so Gerichtskosten zu vermeiden. Der dritte Weg hat außerdem zum Ziel, Arbeitgebern in Zahlungsengpässen die Möglichkeit zu bieten, ihre Geschäfte weiter abzuwickeln und unter anderem die erforderlichen Bescheinigungen zu erhalten, um sich auf gültige Weise für öffentliche Aufträge einzuschreiben oder (für diejenigen, die zum Bausektor gehören) weiter von den Einbehaltungen im Sinne von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27.06.1969 befreit zu werden.

Wenn der Arbeitgeber die betreffenden Zahlungsbedingungen nicht einhält, wird die Schuld, die den Gegenstand des gütlich vereinbarten Tilgungsplans dargestellt hat, grundsätzlich per Zwangsbefehl eingefordert werden, der über den Prozessbevollmächtigten des LSS dem Gerichtsvollzieher zugeleitet werden wird.

Neue Schulden (d. h. Schulden, die nach den Schulden entstanden sind, für die ein Zwangsbefehl zugestellt wurde) werden gerichtlich vor das Arbeitsgericht eingetrieben.

Für den Arbeitgeber, der die gütliche Eintreibung nicht nutzt, ändert sich nichts: Die Schulden werden gerichtlich vor dem Arbeitsgericht eingetrieben. Der Arbeitgeber, der auf diese Weise vorgeladen wird, kann das gütliche Verfahren nicht länger nutzen, es sei denn, dass sich die gerichtliche Verfolgung auf eine Schuldforderung bezieht, die als grundsätzliche Anfechtung anerkannt wurde.

Die Gewährungsmodalitäten für eine derartige gütliche Einigung wurden festgelegt im Königlichen Erlass vom 13.07.2007 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 (BS 10.09.2007). Nachstehend werden die Schwerpunkte angegeben:

  • Der Antragsteller darf kein vor dem Arbeitsgericht oder Arbeitsgerichtshof anhängiges Verfahren haben, es sei denn, die Rechtsverfolgung bezieht sich auf Schulden, über die eine als solche anerkannte Anfechtung besteht;
  • Der Antrag muss sich auf die Summe der bei Antragsdatum fälligen Schulden beziehen
  • Der Tilgungsplan kann höchstens über 18 Monate laufen;
  • alle Quartale oder Schulden, die innerhalb der Periode von 18 Monaten fällig werden, können den Gegenstand eines Teilplans darstellen, der maximal 12 Monate deckt und die Frist von 18 Monaten, die ab dem ersten Plan zu laufen beginnt, niemals überschreiten darf;
  • bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Raten werden die anzurechnenden Beitragszuschläge und die fälligen Zinsen berücksichtigt;
  • die Fälligkeitstage dieser Raten sowie die betreffenden Beträge sind fest;
  • wenn mehrere Teilpläne gewährt werden, werden die betreffenden Raten zu einem Monatsbetrag addiert.

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufschub können Sie bei der Abteilung Einnahme erhalten.