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Künstler

Der Königliche Erlass vom 23.06.2003 regelt eine Ermäßigung von Arbeitgeberbeiträgen, die für die Beschäftigung von Künstlern geschuldet werden.

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber, sowohl des privaten als auch des öffentlichen Sektors, kommen für die Ermäßigung in Betracht.

Betroffene Arbeitnehmer

Sowohl die Künstler, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, als auch die Künstler, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein,gegen Zahlung eines Lohns künstlerische Leistungen erbringen und/oder im Auftrag künstlerische Werke produzieren, kommen für die Ermäßigung in Betracht.

Für statutarische Künstler, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, ist die Ermäßigung deshalb nicht anwendbar.

Betrag der Ermäßigung

Die Ermäßigung umfasst eine Befreiung von den Arbeitgebergrundbeiträgen zur Sozialen Sicherheit auf eine Pauschale des durchschnittlichen Tageslohns oder des durchschnittlichen Stundenlohns für die folgenden Regelungen:

  • Alters- und Hinterbliebenenpension für Arbeitnehmer;
  • Kranken- und Invaliditätsversicherung (Sektor Entschädigungen und Sektor Gesundheitspflege);
  • Arbeitslosigkeit, nur der durch jeden Arbeitgeber geschuldete Beitrag;
  • Familienbeihilfen;
  • Arbeitsunfälle;
  • Berufskrankheiten;
  • Lohnmäßigungsbeitrag.

Wenn es mehrere Beschäftigungszeilen für ein Quartal gibt, wird die Befreiung pro Beschäftigungszeile berechnet.

Zur Bestimmung der Befreiung gilt Folgendes:

  • J = die Anzahl der Tage des Quartals pro Beschäftigungszeile, die mit den Leistungscodes 1, 3,5 und 20 angegeben werden. Die durch eine Kündigungsentschädigung gedeckten Tage kommen für die Berechnung von J nicht in Betracht. Wenn der Arbeitnehmer als Zeitarbeiter eingestellt wird, wird J um 1 für jeden gelegentlichen Entleiher erhöht, für den der Arbeitnehmer Leistungen am gleichen Tag zusätzlich zu den Leistungen für den ersten gelegentlichen Entleiher erbringt.
  • H = die Anzahl der Stunden des Quartals pro Beschäftigungszeile, die mit den Leistungscodes 1, 3, 5 und 20 angegeben werden. Die durch eine Kündigungsentschädigung gedeckten Stunden kommen für die Berechnung von H nicht in Betracht.
  • W = die ausgezahlte Lohnsumme, die für jede Beschäftigung alle drei Monate gemeldet wird (zu 100 %), mit Ausnahme der Kündigungsentschädigungen und der Prämien, die durch eine Drittperson bezahlt werden.
  • W/J = der durchschnittliche Tageslohn der Beschäftigung. Das Ergebnis der Teilung wird auf den nächsten Eurocent abgerundet, wobei 0,5 Eurocent aufgerundet wird.
  • W/H = der durchschnittliche Stundenlohn der Beschäftigung. Das Ergebnis der Teilung wird auf den nächsten Eurocent abgerundet, wobei 0,5 Eurocent aufgerundet wird.

(in EUR)

1. Quartal 2012

2. Quartal 2012

4. Quartal 2012

1. Quartal 2013

Fiktiver pauschaler Tageslohn

8,88

8,94

9,00

9,12

Fiktiver pauschaler Tageslohn

67,51

67,96

68,41

69,31

Bei der Bestimmung der etwaigen Ermäßigung gibt es drei Möglichkeiten (Situation ab Dienstag, 1. Januar 2013):

  1. W/J ist mindestens gleich 69,31 EUR: ein Betrag = 55,67 EUR x J ist von Sozialversicherungsbeträgen für die genannten Regelungen befreit.
  2. W/J ist kleiner als 69,31 EUR und W/H entspricht mindestens 9,12 EUR: ein Betrag = 7,33 EUR x H ist von Beiträgen der Sozialen Sicherheit für die genannten Regelungen befreit.
  3. Andere Fälle als 1 oder 2: keine Ermäßigung.

Der von Beiträgen der Sozialen Sicherheit befreite Betrag wird aber pro Quartal begrenzt auf das Produkt aus Tagesbetrag multipliziert mit 50 bzw. Stundenbetrag multipliziert mit 380. Wenn der Arbeitnehmer als Zeitarbeitskraft beschäftigt wird, gilt diese Beschränkung pro Benutzer.

Während die Sozialversicherungsbeiträge für Künstler zu 108 % berechnet werden, muss der freigestellte Betrag auch um 8 % erhöht werden. Die Ermäßigung beträgt deshalb:

  • 55,67 EUR x 108 % x Beitragsprozentsatz für die o.a. Regelungen x J, oder
  • 7,33 EUR x 108 % x Beitragsprozentsatz für die o.a. Regelungen x H.

Zu erledigende Formalitäten

Um die Ermäßigung zu beanspruchen, sind die entsprechenden Rubriken auf der Quartalsmeldung auszufüllen.

Zulässige Kumulierungen

Für den gleichen Arbeitnehmer kann die Ermäßigung nur mit der „Maribel sozial“ kumuliert werden.