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Meldung

Vor der Einstellung eines Arbeitnehmers oder eines Praktikanten auf dem belgischen Staatsgebiet ist der ausländische Arbeitgeber des Arbeitnehmers, des entsendeten ausländischen Praktikanten oder der Einrichtung, in welcher er sein Studium oder seine Berufsausbildung besucht, dazu verpflichtet, eine Meldung (LIMOSA-1) vorzugsweise online auf elektronischem Weg vorzunehmen. Der Meldende wird unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erhalten (Dokument L-1), aus der hervorgeht, in der bestätigt wird, dass eine formal gültige Meldung eingereicht wurde.

Dieses Dokument gilt als Nachweis für die Meldung und ist dem belgischen Benutzer vor jeder Beschäftigung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können diese Bescheinigung außerdem bei einer Kontrolle verlangen.

Neben dem Namen des Meldenden, der Nummer und dem Datum der Meldung und der Entsendeperiode sind auf der Empfangsbescheinigung die Erkennungsangaben (Erkennungsnummer und Name) und die Adressen des Unternehmens, des belgischen Kunden und des Beschäftigungsorts in Belgien sowie der Name und Vorname und die Erkennungsnummer der Sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers anzugeben.

Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der regelmäßig in verschiedenen Ländern für andere Tätigkeiten als die des Baugewerbes und des Sektors der Aushilfsarbeiten beschäftigt wird, dieser nur eine """vereinfachte""" Empfangsbescheinigung benötigt, in der eine vollständige Periode von 12 Monaten angegeben ist und weder der Ort der Beschäftigung noch der Stundenplan oder der belgische Kunde beschrieben werden.

Ausführlichere Informationen über den Anwendungsbereich hiervon Limosa-Meldepflicht finden Sie auf der Website www.limosa.be.