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Studenten

Ein Student ist nicht beitragspflichtig, wenn er eine Reihe von Bedingungen erfüllt. Gemeinsam mit seinem Arbeitgeber muss er dann keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern nur einen „Solidaritätsbeitrag“ (= 8,13 %, davon 2,71 % zulasten des Studenten und 5,42 % zulasten des Arbeitgebers; der Arbeitgeber muss darüber hinaus einen Sonderbeitrag von 0,01 % für den Asbestfonds zahlen).

Ein Student ist nicht beitragspflichtig, wenn er unter folgenden Bedingungen beschäftigt ist:

  • auf Basis eines Studentenvertrags im Sinne von Titel VII des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.
  • mindestens 50 Kalendertage (= das Kontingent), frei zu verteilen über das vollständige Kalenderjahr.
  • außerhalb der Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt. Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt sind die Zeitpunkte, zu denen der Student am Unterricht oder den Aktivitäten an der Unterrichtsanstalt teilnehmen muss, bei der er angemeldet ist.

Der Studentenvertrag

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen Beschäftigungsvertrag abschließen kann, ist er dazu auch verpflichtet. Er hat daher keine freie Wahl.

Im Allgemeinen handelt es sich um Studenten

  • die Vollzeittagesunterricht besuchen. Personen, die Unterricht mit begrenztem Lehrplan oder in der Abendschule besuchen, können daher keinen Studentenvertrag abschließen;
  • Personen, die während einer bestimmten Periode nicht ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Ab 01.01.2012 beträgt diese Periode 12 Monate (davor waren es 6 Monate). Nach Ablauf dieser Periode - nicht unbedingt innerhalb desselben Kalenderjahres - kann ein Student mit diesem Arbeitgeber keinen Studentenvertrag mehr abschließen. Unter einer ununterbrochenen Periode von 12 Monaten versteht man: einen Vertrag über ein Jahr oder aufeinanderfolgende Verträge, die zusammen ein Jahr umspannen.
    Nichts hindert einen Arbeitgeber daher, denselben Studenten mehrere Jahre hintereinander zu beschäftigen, solange zwischen den verschiedenen Verträgen auch eine tatsächliche Unterbrechung erfolgt.

Auf Basis eines unterzeichneten Studentenvertrags teilt der Arbeitgeber per Dimona die Anzahl der Tage mit, an denen er den Studenten beschäftigen wird (= geplante Tage).

Beendigung des Studiums

Für Studenten, die ihr Studium mit Diplom abschließen, akzeptiert das LSS, dass sie noch bis einschließlich 30. September desselben Jahres auf Basis eines Studentenvertrags unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags arbeiten. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, welche die sozialen Merkmale eines Studentenjobs aufweist. Daher wird auf keinen Fall die Anwendung des Solidaritätsbeitrags akzeptiert, wenn es sich de facto um eine verdeckte Probezeit im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrags handelt.

Kontingent von 50 Tagen

Die Tage werden pro Kalenderjahr gezählt. Das bedeutet, dass der Zähler bei Beginn jedes neuen Kalenderjahres 50 übrige Tage beträgt. Auf Basis der in Dimona angegebenen Tage wird die Anzahl der übrigen Tage angepasst.

Leistungsfreie Tage, die bezahlt werden (z. B. Feiertage, Ausgleichsruhetage und Krankheitstage) und innerhalb der Periode des Studentenvertrags liegen, werden bei der Berechnung des Kontingents mitgezählt. Ein gesetzlicher Feiertag außerhalb der Periode des Studentenvertrags wird daher bei der Berechnung des Kontingents nicht mitgezählt. Für den Lohn für diesen Feiertag wird jedoch der Solidaritätsbeitrag geschuldet.

Der Solidaritätsbeitrag gilt nur für die ersten 50 Tage, die in der Dimona angegeben werden. Bei Überschreitung des Kontingents kann der Solidaritätsbeitrag ab dem 51. Tag nicht mehr angewandt werden. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Student normalen Sozialversicherungsbeiträgen, die er an den Arbeitgeber abführen muss. Die Anzahl der gemeldeten Tage zum Zeitpunkt der Durchführung der Dimona (wenn auf Basis der eingereichten Quartalsmeldung das Kontingent angepasst wird) ist für die Berechnung des Kontingents entscheidend, und nicht das Beschäftigungsdatum an sich.

Wenn das Kontingent jedoch durch die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber überschritten wird und der Arbeitgeber in seinen DmfAden Studenten mit mehr als 50 Tagen Solidaritätsbeitrag angibt, sind vom 1. Tag an normale Beiträge zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber dagegen die DmfA richtig ausfüllt, d. h. dass er die Tage, die 50 Tage überschreiten, mit normalen Beiträgen angibt, und nur Tage, die im Studentenkontingent liegen, mit Solidaritätsbeiträgen meldet, sind die normalen Beiträge erst dem 51. Tag und nicht für die gesamte Beschäftigungsperiode zu zahlen.

Wenn ein Student, der mit einem Studentenvertrag beschäftigt ist, ab dem 51. Tag beitragspflichtig ist, wirkt sich das nicht auf den abgeschlossenen Arbeitsvertrag aus. Mit anderen Worten: Der Student arbeitet weiterhin mit einem Studentenvertrag und ist daher weiterhin als solcher in der Dimona anzugeben (STU/STX).

Die Anwendung student@work50days

Der Student kann die Anzahl der übrigen Tage (= die Anzahl der Tage, an denen er noch zu Solidaritätsbeiträgen arbeiten kann), über die Webanwendung student@work50days abrufen, die auf der Website www.studentatwork.be verfügbar ist. Dort kann der Student auch eine Bescheinigung mit der Anzahl übriger Tage ausdrucken oder per elektronischer Post versenden. Diese Bescheinigung umfasst auch einen Zugriffscode, mit dem der Arbeitgeber das Studentenkontingent selbst über die Webanwendung student@work abrufen kann, das in der gesicherten Umgebung der Portalsite der sozialen Sicherheit verfügbar ist. Dieser Zugriffscode gilt in dem Monat, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, sowie in den zwei Monaten danach gültig.

Kombination mit anderen Beschäftigungen

  • im soziokulturellen Sektor und bei Sportveranstaltungen: Das Studentenkontingent von 50 Tagen kann mit einer Beschäftigung von maximal 25 Tagen im soziokulturellen Sektor kumuliert werden, sofern es sich eindeutig um eine erheblich andere Beschäftigung handelt. Die Beschäftigungstage im soziokulturellen Sektor werden nicht vom Studentenkontingent abgezogen. Daher ist es nicht erstrebenswert, diese Beschäftigungstage im soziokulturellen Sektor in der Dimona anzugeben. Wird diese Beschäftigung dennoch angegeben, genügt es, das LSS darüber zu informieren (unter der Adresse studentatwork@rsz.fgov.be), so dass die Anzahl der geplanten Tage dieser Beschäftigung bei der Berechnung des Studentenkontingents nicht mitgezählt wird.
  • als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau: Sofern die Bedingungen für beide Maßnahmen erfüllt werden, wird daher der Solidaritätsbeitrag anhand des pauschalen Tagesbeitrags und nicht des tatsächlichen Lohns berechnet.
    Hinweis: Jeder Tag, an dem ein Student, gleich in welchem Sektor, arbeitet, ist vom Kontingent der 50 Tage abzuziehen sowie von der Anzahl Tage pro Jahr, die er als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau arbeiten kann.
    Beispiel:
    Ein Student schließt zuerst einen Vertrag, um an 30 Tagen im Jahr bei einem Bäcker zu arbeiten. Für diese Tage wird der Solidaritätsbeitrag auf den tatsächlichen Lohn geschuldet. Danach arbeitet er als Gelegenheitsarbeitnehmer im Gartenbau. Er kann noch 20 Tage mit Solidaritätsbeitrag arbeiten (berechnet anhand des pauschalen Tagesbetrags). Danach kann er noch höchstens 15 Tage als „einfacher Gelegenheitsarbeiter“ arbeiten (d. h. die normalen Beiträge werden anhand des pauschalen Tagesbetrags berechnet). Die beim Bäcker mit Solidaritätsbeiträgen gearbeiteten Tage werden daher von den höchstens 65 Tagen, die er als Gelegenheitsarbeiter arbeiten darf, abgezogen.
  • als Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe: Tage, die der Student als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor gearbeitet hat, werden nur vom Studentenkontingent abgezogen (es gibt kein Kontingent für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor). Die Solidaritätsbeiträge werden auf den realen Lohn oder die Tagespauschale berechnet, unter Berücksichtigung der Wahl des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer: Full-Dimona (Tagespauschale oder realer Lohn) oder Dimona-Light (Tagespauschale).