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Anwendungsbereich

1. Betroffene Personen

Die Dimona-Meldung muss vorgenommen werden für:

  • einerseits alle Personen, die auf der DmfA angegeben werden (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, darunter Personen, die durch einen Berufseinarbeitungsvertrag gebunden sind, definitiv ernannte Beamte, Studenten, Gelegenheitsarbeitnehmer usw.), d. h. für alle Personen, die Leistungen für einen Arbeitgeber erbringen. Hinweis: für Gelegenheitsarbeitnehmer der Sektoren Landwirtschaft (PK 144), Gartenbau (PK 145) und Horeca (PK 302) - einschließlich der Personen, die als Aushilfskräfte eingestellt wurden (PK 322) - gilt ein spezifisches Dimona-System.
  • und andererseits für die Personen, die nicht in der DmfA angegeben werden müssen, aber für die der Arbeitgeber die Vorschriften für Sozialdokumente einhalten muss. Es handelt sich dann um folgende Personen:
    • Arbeitnehmer, die der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen und von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurden (und daher nicht mehr der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen);
    • Personen, die durch eine Individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) gebunden sind;
    • Personen, die im Rahmen eines (LfA)-Eingliederungspraktikums beschäftigt sind;
    • .

Für Arbeitnehmer, die ihre Leistungen in mehreren Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringen und der belgischen sozialen Sicherheit nicht unterliegen (da sie z. B. nicht in Belgien wohnen), muss dennoch eine Dimona-Meldung für jeden Arbeitgeber erfolgen, der für sie die belgischen Vorschriften für Sozialdokumente erfüllen muss.

2. Ausschlüsse

Nur für die nachfolgend genannten Personengruppen ist keine Dimona erforderlich:

  • zwei Kategorien von Praktikanten:
    • Praktikanten für Praktikumsaktivitäten, deren Dauer nicht von der zuständigen Behörde explizit festgelegt wird, die bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen einer Ausbildung ausgeführt werden, die sie in einer von der zuständigen Gemeinschaft oder der zuständigen Region eingerichteten, bezuschussten oder anerkannten Unterrichtsanstalt oder einem entsprechenden Ausbildungszentrum besuchen, sofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder Hochschuljahres bei Bildungseinrichtungen 60 Tage oder bei Ausbildungszentren ein bürgerliches Jahr nicht überschreitet;
    • Praktikanten für Praktikumsaktivitäten, die bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsanbieter ausgeführt werden und deren Dauer von der zuständigen Behörde explizit im Rahmen eines Kurses festgestellt wird, der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises führt;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags tätig sind;
  • . Hausangestellte ;
  • anderes, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Hauspersonal ;
  • die Arbeitnehmer, die maximal 25 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt sind:
  • . freiwillige Mitarbeiter;
  • . Künstler mit besonderen geringen Vergütungen
  • Personen, die Leistungen im Unternehmen erbringen und dazu dem Sozialstatut der Selbstständigen unterliegen;
  • Arbeitnehmer, die aus einem im Ausland ansässigen Unternehmen nach Belgien entsendet werden, sofern sie aufgrund eines internationalen Abkommens während ihrer Beschäftigung in Belgien weiterhin einem ausländischen Sozialversicherungssystem unterliegen (in der Regel muss für sie eine Limosa-Meldung vorgenommen werden).