Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Betreuung von Arbeitslosen

Dieser Beitrag dient der aktiven Betreuung von Arbeitslosen im Sinne der Zusammenarbeitsabkommen vom 30.04.2004 über die aktive Betreuung von Arbeitslosen.

Betroffene Arbeitgeber

Im Grunde schulden alle Arbeitgeber diesen Beitrag, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt.

Folgende Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen:

  • der Staat, einschließlich der richterlichen Gewalt, der Staatsrat, der Armee und der föderalen Polizei;
  • Gemeinschaften und Regionen;
  • gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme der öffentlichen Kreditinstitute und der autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 1, § 4 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
  • bezuschusste freie Bildungseinrichtungen, einschließlich Universitäten;
  • Schul- und Berufsberatungsdienste und freie psycho-medizinisch-soziale Zentren;
  • Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften;
  • anerkannte beschützte Werkstätten und Rehabilitationszentren, die von einem Rechtsnachfolger des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung von Personen mit Behinderung abhängen.

Höhe des Beitrags

Für das erste und zweite Quartal 2005 wird dieser Beitrag nicht geschuldet. Für das dritte und vierte Quartal 2005 entspricht er 0,10 %, ab dem ersten Quartal 2006 und folgenden Quartalen 0,05 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (gegenüber 108 % für Handarbeiter), die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind. Er ist nicht an den Lohnmäßigungsbeitrag gekoppelt.

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Sonderbeitrag für die Betreuung von Arbeitslosen

In der DMFA wird der Beitrag für die Betreuung von Arbeitslosen je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 854 unter Typ 0 angegeben.
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.

Bei Eingabe der DMFA per Internet wird dieser Beitrag für Arbeitnehmer, für die ein Beitrag zu zahlen ist, automatisch angerechnet.