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Allgemeines

Das Gesetz vom 27.12.2006 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (I), Titel XI, Kapitel VI: Auf Frühpensionen, Ergänzungsentschädigungen bei bestimmten Sozialversicherungsleistungen und Invaliditätsentschädigungen geschuldete Beiträge zur sozialen Sicherheit und Einbehaltungen und sein Ausführungserlass koordinieren eine Reihe von Gesetzen und königlichen Erlassen, die im Laufe der Jahre veröffentlicht wurden und zum Teil in Kraft traten.

Durch die Ausarbeitung dieser gesetzlichen Bestimmungen sollte ein System geschaffen werden, um einerseits die Wiedereingliederung von Frühpensionierten in den Arbeitsmarkt zu fördern und andererseits Praktiken der vorzeitigen Inaktivität auf Kosten der sozialen Sicherheit einzuschränken. Dies erfolgt im Rahmen der Gewährleistung des Systems der gegenseitigen Solidarität, das die Regelung der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger prägt.

Eine Gesetzesänderung ab 01.04.2010, die für neuere (Pseudo-)Frühpensionierte gilt, verstärkt diesen Absatz zusätzlich durch eine Erhöhung der geschuldeten Beitragssätze in Abhängigkeit des Alters des Frühpensionierten beim Beginn der Frühpension.

Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass sowohl die Einnahme der Arbeitgeberbeiträge als auch die Einbehaltungen vom LSS vorgenommen werden, eine gewisse Vereinfachung und einen Effizienzgewinn dar.

Bezüglich der Meldung und Zahlung von Sonderbeiträgen und Einbehaltungen an das LSS bestehen die allgemeinen Grundsätze zum großen Teil fort, jedoch werden ihre Anwendung geändert und ihre Funktionsweise angepasst. Es handelt sich um die Meldung und Zahlung von:

  • des Sonderbeitrags konventionelle Frühpension (der anders als bisher prozentual berechnet wird und eine Kombination aus den Arbeitgeberbeiträgen LSS und LPA darstellt)
  • des besonderen Ausgleichsbeitrags konventionelle Frühpension für Frühpensionierte, bei denen die Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags vor 16.10.2009 zugestellt wurde oder deren Frühpension vor 01.04.2010 begonnen hat
  • des besonderen Arbeitgeberbeitrags Pseudo-Frühpension
  • der Einbehaltung konventionelle Frühpension
  • der Einbehaltung Pseudo-Frühpension

Ab 01.01.2012 ändert die Frühpension ihren Namen. Künftig lautet sie „System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie“, abgekürzt „SAB“.
Analog dazu ändert sich die Bezeichnung „Frühpension“ in „System der Arbeitslosigkeit mit Ergänzungsentschädigungen für ältere Arbeitnehmer“, abgekürzt „SAEA“.

Der Übersichtlichkeit halber wurden in diesen Anweisungen die Begriffe „Frühpension“ und „Pseudo-Frühpension“ soweit wie möglich durch die Abkürzungen „SAB“ bzw. „SAEA“ ersetzt.

Ab 01.04.2012 wird eine neue (dritte) Gruppe SAB und SAEA mit höheren besonderen Arbeitgeberbeiträgen eingerichtet.