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KE 499

Der Königliche Erlass Nr. 499 organisiert ein begrenztes Sozialstatut für bedürftige Jugendliche in bestimmten VoG und gewährt eine Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge.

Betroffene Arbeitgeber

Es handelt sich um VoG, die:

  • sich verpflichten, die nachstehend genannten Jugendlichen einzustellen;
  • die Förderung der Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben bezwecken, um ihnen die erforderlichen Fertigkeiten beizubringen, einen Beruf auszuüben oder eine Umschulung anzutreten und sie dabei mit ausreichend qualifiziertem oder erfahrenem Personal zu betreuen;
  • dazu durch die zuständige Behörde zugelassen wurden;
  • sich dazu verpflichten, die Beweise vorzulegen, die für die Aufsicht über die Einhaltung dieses Erlasses erforderlich sind.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Maßnahme ist für Jugendliche bestimmt, die nicht in das Erwerbsleben integriert sind, keine Sozialhilfe erhalten und für die es auf normalem Wege keine Möglichkeit gibt, eingestellt zu werden.

Zur Zeit der Einstellung:

  • müssen diese Jugendlichen älter als 18 und jünger als 30 Jahre alt sein;
  • dürfen diese Jugendlichen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Wartegeld erheben können;
  • dürfen diese Jugendlichen nicht für eine Berufsausbildung im Rahmen der Arbeitsbeschaffungs- und Arbeitslosigkeitsregelung in Betracht kommen.

Das Gesetz vom 27.06.1969 ist jedoch nicht auf die Personen anwendbar, deren Monatseinkommen nicht mindestens einem Drittel des garantierten, durchschnittlichen, monatlichen Mindesteinkommens entspricht, das durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 43 festgelegt wird und das im letzten Monat des Kalenderjahres vor der Berechnung der Beiträge anwendbar ist (500,61 EUR für 2013). Für diese Personen muss aber eine Arbeitsunfallversicherung abgeschlossen werden.

Betrag des Vorteils

Für die o. a. bedürftigen Jugendlichen ist die Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit auf die Regelung der obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherung und der Familienbeihilfen für Arbeitnehmer begrenzt. Die sie einstellenden VoG werden von den Arbeitgeberbeiträgen für diese Sektoren befreit. Beiträge für die Sektoren Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und bezahlten Bildungsurlaub werden jedoch weiterhin geschuldet.

Zu erledigende Formalitäten

Die VoG, die bedürftige Jugendliche einstellen, müssen die Direktion Identifikation des LSS davon in Kenntnis setzen. Sie erhalten dann eine (zusätzliche) Arbeitgeberkennzahl „071“, so dass bei der Berechnung der Sozialsicherheitsbeiträge für aussichtsarme Jugendliche die Beschränkung des Gesetzes zur sozialen Sicherheit und die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen berücksichtigt werden können.