Zusätzliche belgische Deckung im Falle einer Anwendung des lokalen Gesetzes zur Sozialen Sicherheit
Inhalt
Wenn ein Arbeitnehmer von Belgien aus in ein Land entsendet wird, in dem die Verordnungen (EWG) 1408/71 und (EG) 883/2004 nicht gelten, und er nicht länger in Belgien sozialversicherungspflichtig sein kann, kann er wahlweise und gegebenenfalls zusätzlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im betreffenden Land mit dem Amt für Überseeische Soziale SicherheitLouizalaan / Avenue Louise 194 in 1050 Brüssel, Verbindung aufnehmen. Tel. 02 642 05 11.
Dies gilt daher auch für ein Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.