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Die Familienbeihilfen

Jeder Arbeitgeber muss innerhalb von 90 Tagen, nachdem er zum ersten Mal Personal einstellt, dem er Lohn oder Gehalt zahlt und das Anspruch auf Familienbeihilfen hat, Mitglied einer von ihm gewählten Kasse für Familienbeihilfen werden. Diese Kasse wird die durch die Regelung der Familienbeihilfen vorgesehenen Vorteile den beschäftigten Arbeitnehmern zuweisen. Der Beitritt ist obligatorisch, sogar dann, wenn kein einziger beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld erheben kann.

Hinweis: Für folgende Personen ist kein Beitrag für die Regelung der Familienbeihilfen an das LSS erforderlich:

  • Hausangestellte;
  • anerkannte und industrielle Lehrlinge, Lehrlinge mit Eingliederungsvertrag und Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter, bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden,
  • vor dem 01.01.1999 in Dienst getretenes akademisches Personal der freien Universitäten und hiermit gleichgestellten Anstalten.

Für die beiden ersten Kategorien müssen Arbeitgeber keiner Kasse für Familienbeihilfen beitreten. Für akademisches Personal müssen sie hingegen einer Kasse für Familienbeihilfen beitreten und die jeweiligen Beiträge direkt an diese Kasse zahlen.

Auf Anfrage erhalten die Arbeitgeber bei der Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer eine Liste der Anstalten, die mit der Anwendung der koordinierten Gesetze über Kindergeld für Arbeitnehmer betraut sind.

Der Arbeitgeber, der es versäumt, innerhalb der gesetzten Frist eine Kasse für Familienbeihilfen zu wählen, wird von Amts wegen als Mitglied bei der o. a. Zentralanstalt eingetragen.

Alle weiteren Informationen können Sie bei Ihrer Kasse für Familienbeihilfen oder der Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer, Trierstraat/Rue Trèves 70, 1000 Brüssel, Tel. 02 237 23 31 (Niederländisch) oder 02 237 23 32 (Französisch).

Was die Familienbeihilfen an sich betrifft (Gewährungsbedingungen, Höhe usw.), wenden Sie sich bitte an Ihre Kasse für Familienbeihilfen oder die Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer, Trierstraat/Rue Trèves 70, 1000 Brüssel, Tel. 02 237 23 40 (Niederländisch) oder 02 237 23 20 (Französisch).