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Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau

Im Landwirtschaft- und Gartenbausektor gilt ein Sondersystem für Gelegenheitsarbeit. In diesem Rahmen werden Beiträge für Gelegenheitsarbeitnehmer nicht auf Basis des Effektivlohns berechnet, sondern auf Basis eines pauschalen Tageslohns. Da diese Arbeitnehmer nicht unter der Urlaubsregelung unterliegen, wird diese Tagespauschale nicht um 8 % erhöht.

Im Gartenbau ist das System der Gelegenheitsarbeit seit 01.07.1994 in Kraft. Im Landwirtschaftssektor ist das System seit 01.04.2000 in Kraft.

Begriffsbestimmung

Mit Gelegenheitsarbeitnehmern sind Handarbeiter gemeint, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der zu einer der folgenden Paritätischen Kommissionen gehört:

  • die Paritätische Kommission für Gartenbau, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten;
  • die Paritätischen Kommission für Landwirtschaft, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird;
  • die Paritätische Kommission für die Aushilfsarbeit, sofern die Aushilfskraft bei einem Entleiher in einem der o. a. Sektoren beschäftigt wird.

Im Gartenbausektor dürfen sie bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 65 Tage im Jahr arbeiten. Im Landwirtschaftssektor dürfen sie bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 30 Tage im Jahr arbeiten. Als Aushilfskraft dürfen sie die Anzahl der Tage des betreffenden Sektors nicht überschreiten.

Für Studenten Für Studenten werden alle Tage, an denen sie arbeiten gleich in welchem Sektor, von der maximalen Anzahl Tage abgezogen, die sie als Gelegenheitsarbeiter arbeiten dürfen.

Handarbeiter, die im Chicoréeanbau beschäftigt sind, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter tätig sein, aber nicht in der Eigenschaft als Aushilfskraft. Der am 06.12.2011 veröffentliche Königliche Erlass vom 13.11.2011 verlängert diese Maßnahme rückwirkend für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011.

Gelegenheitsarbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber (oder Entleiher) arbeiten, der in beiden Sektoren aktiv ist, dürfen beide Systeme der Gelegenheitsarbeit miteinander kombinieren, vorausgesetzt selbstverständlich, dass sie die Aktivität ausüben, für die sie an diesem Tag eingetragen wurden. Ein Gelegenheitsarbeitnehmer darf allerdings pro Jahr bei einem oder mehreren Arbeitgebern (Entleihern), in einem oder mehreren Sektoren zusammen, nicht mehr als 65 Tage unter diesem Sonderstatut arbeiten. Arbeiter, die ihre 65 Tage bereits aufgebraucht haben, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter im Chicoréeanbau tätig sein.

Für die Champignonzucht muss die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern während einer Periode intensiver Arbeit erfolgen, die auf 156 Tage pro Kalenderjahr und Arbeitgeber begrenzt ist.

Folgende Personen gelten nicht als Gelegenheitsarbeitnehmerfür ein bestimmtes Quartal, Arbeiter, die im Laufe der 180 vorausgegangenen Tage oder im Laufe der beiden vorausgegangenen Quartalein der Landwirtschaft oder im Gartenbau in einer anderen Eigenschaft als die eines Gelegenheitsarbeitnehmers tätig waren.

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, für den er die Verpflichtungen zur unmittelbaren Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern (Full-Dimona) nicht erfüllt, nicht beim LSS als Gelegenheitsarbeiter angeben. Der betroffene Gelegenheitsarbeitnehmer muss für das vollständige Kalenderjahr als normaler Arbeitnehmer betrachtet werden.

Der Arbeitnehmer führt ein Formular für Gelegenheitsarbeit mit sich, auf dem die Anzahl Tage der Beschäftigung als Gelegenheitsarbeitnehmer vermerkt ist. Einmal pro Woche zeichnet der Arbeitgeber die Vermerke ab. Alle Informationen zum Erhalt und Führen des Formulars Gelegenheitsarbeit sind beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Ernest Blerotstraat / Rue Ernest Blerot 1 in 1070 Brüssel (Tel. 02 233 41 11) und bei der Garantie- und Sozialkasse für Gartenbau (Tel. 016 28 63 61) oder bei der Garantie- und Sozialkasse für die Landwirtschaft (Tel. 016 28 63 60), beide ansässig in Diestsevest 40, 3000 Löwen, erhältlich.

Beitragsberechnung

Tage, an denen Gelegenheitsarbeitnehmer effektiv Leistungen erbringen, werden unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie an einem Tag arbeiten, mit einem pauschalen Tageslohn angegeben.

Ferner besteht für Gelegenheitsarbeitnehmer die Möglichkeit des Anspruchs auf einen entlohnten gesetzlichen Feiertag nach Vertragsende. Auch der entlohnte Feiertag nach dem Vertrag, an dem Gelegenheitsarbeitnehmer keine Leistungen erbringen, wird mit einem pauschalen Tageslohn angegeben. Im Gegensatz zu den effektiv gearbeiteten Tagen werden die nach dem Vertrag entlohnten Feiertage für die Höchstgrenze von 65 Tagen (Landwirtschaft) und 30 Tagen (Gartenbau) pro Jahr nicht mitgerechnet. Wenn das LSS feststellt, dass ein Gelegenheitsarbeitnehmer während eines Jahres mit mehr als 65 oder 30 Tagen angegeben wird, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass die Überschreitung nicht durch effektiv gearbeitete Tage entstanden ist. Wenn der Arbeitgeber dazu nicht imstande ist, wird das LSS die notwendigen Anpassungen in der DmfA vornehmen.

Für Gelegenheitsarbeitnehmer, die die Höchstgrenze von 65 oder 30 Tagen einhalten, werden daher die Beiträge anhand eines pauschalen Tageslohns berechnet.

Daneben ist der Arbeitgeberbeitrag für sie geringer, da weder der Beitrag für Jahresurlaub noch der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Sonderbeiträge (z. B. der Beitrag für den Betriebschließungsfonds, für den Fonds für Existenzsicherheit usw.) werden allerdings geschuldet.

Es wird unterschieden zwischen der Tagespauschale in der Landwirtschaft (19,02 EUR), der Tagespauschale im Gartenbau (18,58 EUR) und der Tagespauschale für die 35 zusätzlichen Tage im Chicoreeanbau (23,23 EUR) (Beträge ab 01.01.2013).

In der Praxis hält man bei jeder Lohnzahlung pro Arbeitstag 2,49 EUR (Landwirtschaft), beziehungsweise 2,43 EUR (Gartenbau) oder 3,04 EUR (35 zusätzliche Tage im Chicoreeanbau) als persönlichen Beitrag ein (13,07 % der Tagespauschale, Beträge ab 01.01.2013). Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeberbeiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen. Durch die Anwendung der Arbeitsbonus-Ermäßigung wird der Arbeitgeber diese Einbehaltung in den meisten Fällen nicht vornehmen müssen.

Wenn die Full-Dimona nicht ausgeführt wird, darf man die Beiträge auf keinen Fall auf den Pauschallohn anrechnen. Die Arbeitnehmer sind zu diesem Zeitpunkt normale Arbeiter, für die auch die Beiträge für den Jahresurlaub und der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Daher wird der Beitrag für sie auf den vollständigen Lohn zu 108 % berechnet.

Formalitäten

Es wurden besondere Arbeitnehmerkennzahlen vorgesehen, um diese Arbeitnehmer zu melden.

Es wird davon ausgegangen, dass Gelegenheitsarbeitnehmer in einer im Unternehmen gängigen Arbeitsregelung arbeiten. Sie werden als Vollzeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Vertrags betrachtet. Werden sie unter dem Statut von Saisonarbeitern beschäftigt, muss der Arbeitgeber in seiner DmfA-Meldung auch die Anzahl der geleisteten Stunden unter den jeweiligen Leistungscodes angeben.

Die Verlängerung dieses Statuts um 35 zusätzliche Tage für Handarbeiter, die im Chicoréeanbau beschäftigt sind, ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich: Diese Arbeitnehmer werden unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben.

Bedingungen

  • Der betroffene Arbeitgeber muss das Kalenderjahr vor dem laufenden Jahr mindestens 3/4 seines Umsatzes mit Chicoréeanbau erzielt haben. Er muss dies folgendermaßen nachweisen:
    • Spätestens am vierzehnten Tag nach dem vom Landesamt für Statistiken festgelegten Datum für den Versand der Fragenlisten, die im Rahmen der Landwirtschaftszählung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 02.04.2001 über die Organisation einer jährlichen Landwirtschaftszählung im Monat Mai durch das Landesamt für Statistik ausgefüllt wurden, übersendet der Arbeitgeber eine Kopie der ausgefüllten Fragenliste an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbaubetrieb;
    • spätestens am vierzehnten Tag nach Erhalt des Steuerbescheids für das laufende Steuerjahr (Einkommen des Vorjahres) übersendet der Arbeitgeber eine Kopie dieses Steuerbescheids an den Vorsitzenden der vorgenannten Paritätischen Kommission, mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht der Kopie dieses Steuerjahrs für den Arbeitgeber bestehen bleibt, falls der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2008 (Einkommen 2007) nach 2008 übermittelt wird
  • einstweilen übersendet der Arbeitgeber eine eidesstattliche Erklärung an die Identifizierungsdienststelle des LSS, dass die Bedingung erfüllt wird, dass 3/4 des Umsatzes durch Chicoréeanbau erwirtschaftet werden, mit einer Kopie der im Rahmen der Landwirtschaftszählung des Vorjahres ausgefüllten Fragenliste; eine Kopie dieser Erklärung darüber sowie Anlagen werden an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbaubetrieb gesendet
  • Der betroffene Arbeitgeber kann diese 35 zusätzlichen Tage nur für den Chicoreeanbau geltend machen, selbst wenn dieser Arbeitgeber andere Aktivitäten ausübt
  • Der betroffene Arbeitgeber darf sich nicht in einer der folgenden Situationen befinden:
    1. Die Meldung der sozialen Sicherheit wurde gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Überprüfung des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder gleichartiger Bestimmungen, die vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen anwendbar sind, festgestellt oder berichtigt.
    2. Die unmittelbare Beschäftigungsmeldung erfolgte für einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 05.11.2002 zur Einführung der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung, in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht erfüllen;
    3. er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sind und die nicht über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis verfügen, wodurch er gegen das Gesetz vom 30.04.1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt;
    4. er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer unter Bedingungen, die die Menschenwürde verletzen, und verstößt so gegen die Bestimmungen gegen den Menschenhandel im Sinne von Artikel 77 bis des Gesetzes vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern;
    5. der Arbeitgeber lässt einen Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, für den die geschuldeten Beiträge nicht an das Landesamt für Soziale Sicherheit entrichtet wurden;
    6. ihm wurde untersagt, persönlich oder über einen Vermittler ein Handelsunternehmen zu betreiben, kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.10.1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben;
    7. wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft verbindlich aufzutreten, Personen, denen die Ausübung derartiger Funktionen kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.10.1934 (siehe Punkt 6) untersagt wurde;
    8. wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft verbindlich aufzutreten, Personen, die an mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder ähnlichen Operationen beteiligt waren, wobei Schulden in Bezug auf ein Inkassogremium der Sozialversicherungsbeiträge anfielen.

Die Regelung, wonach im Chicoréesektor noch 35 Tage zusätzlich mit einer Tagespauschale gearbeitet werden kann, endet am 31.12.2011. Beim aktuellen Stand der Dinge können die 35 zusätzlichen Tage ab 01.01.2012 nicht mehr verwendet werden. Nur zur Information wird in der Tabelle und diesem Text der pauschale Tageslohn für zusätzliche Tage Chicoréeanbau aufgenommen, wie er ab 01.01.2012 anwendbar ist, wenn die Maßnahme vollständig verlängert wird.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Gelegenheitsarbeitnehmer eine Full-Dimona vorzunehmen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau

In der DMFA sind die spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen 010 (Arbeiter) und 022 (Arbeiterlehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden) in Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ anzugeben, die für die Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ das Feld „Funktionsnummer“ ausgefüllt werden.

Arbeitgeberkategorie

Sektor

AKN

Art

Funktionsnr.

Besonderheiten

Kategorie 193

Landwirtschaft

010
022

0
0

Code 91

/

Kategorien 194 und 494

Gartenbau

010
022

0
0

Code 99

Ab 2012 darf ein Arbeitgeber in der Champignonzucht unter den Codes „Gelegenheitsarbeitnehmer“ maximal 156 Tage pro Kalenderjahr angeben.

Kategorie 594

Chicoréeanbau

010
022

0
0

Code 99

Code 90

Für die ersten 65 Tage

Über 65 Jahre

Kategorien 097 und 497

Aushilfskräfte

010
022

0
0

Code 91

Code 99

Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft

Gelegenheitsarbeitnehmer im Gartenbau

Hinweis: Als Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigte Studenten werden mit der Arbeitnehmerkennzahl 840 angegeben.