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Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer

1. Allgemeines

Sowohl im Landwirtschafts- und Gartenbausektor als auch im Horeca-Sektor wurden besondere Regelungen für „Gelegenheitsarbeit“ eingeführt. Inzwischen wurde das System der „Superextras“ im Horeca-Sektor ab dem 3. Quartal 2007 in eine allgemeinere Regelung für „Gelegenheitsarbeit“ umgewandelt. Arbeitnehmer, die über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit bei einem Benutzer in einem dieser Sektoren unter den gleichen Bedingungen arbeiten, werden ebenfalls als „Gelegenheitsarbeitnehmer“ behandelt.

Die Gelegenheitsarbeitnehmer sind mit einer Full-Dimona anzugeben, ausgenommen Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor. Ab 01.07.2007 gibt es für diese Arbeitnehmer 2 parallele Systeme von Dimona-Meldungen: Full-Dimona und Dimona-Light. Es obliegt dem Arbeitgeber, eine Wahl zu treffen.

Die Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau, die nicht mit einer Full-Dimona angegeben wurden, können während des gesamten betroffenen Kalenderjahres dem LSS als Gelegenheitsarbeitnehmer gemeldet werden.

Gelegenheitsarbeitnehmer werden unter Art des Arbeitnehmers mit „EXT“ oder „STX“ angegeben. Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer kein Gelegenheitsarbeitnehmer ist (da er z. B. noch 3 Tage danach beim gleichen Arbeitgeber im Horeca-Sektor arbeitet), muss der Arbeitgeber die ursprüngliche Dimona-EXT annullieren und eine neue Dimona-Meldung mit „OTH“ oder „STU“ als Art des Arbeitnehmers und dem 1. Tag der Beschäftigung als Beginndatum vornehmen.

2. Full-Dimona (mit Stundenangaben)

a. Anwendungsbereich

Full-Dimona gilt für folgende Gelegenheitsarbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit einem Vertrag für eine bestimmte Arbeit für eine Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei ein und demselben Arbeitgeber, der unter die Paritätische Kommission für den Horeca-Sektor (PK 302) fällt, eingestellt werden;
  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Gartenbau (PK 145) fällt, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten: Sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 65 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Landwirtschaft (PK 144) fällt, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird. Sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 30 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, sofern die Aushilfskraft als Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Benutzer aus dem Landwirtschafts- oder Gartenbausektor oder dem Horeca-Sektor beschäftigt wird.

b. Vorschriften für Full-Dimona

Die Full-Dimona-Meldung muss pro Leistung und Tag erfolgen. Dies bedeutet, dass das Beginndatum und das Enddatum übereinstimmen müssen. Für jeden Tag, an dem der Gelegenheitsarbeitnehmer eine Leistung ausübt, ist eine neue Meldung vorzunehmen. Die Beginnuhrzeit und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

Falls die Leistungen des Gelegenheitsarbeitnehmers über zwei Kalendertage verteilt sind, kann es vorkommen, dass sich das Beginn- und Enddatum infolge der Fortsetzung von Leistungen nach Mitternacht unterscheiden. In diesem Fall müssen die „tatsächlichen“ Daten und Uhrzeiten mitgeteilt werden. Das Prinzip der Einheit von Leistungen, das für eine Dimona OUT bei einer „klassischen Dimona“ anwendbar ist, gilt daher nicht für das spezifische System der Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer.

Beispiel: ein Arbeitnehmer im Horeca-Sektor beginnt seine Arbeit am 11.04. um 22:00 Uhr und beendet seinen Dienst am 12.04. um 02:00 Uhr.

Der Arbeitgeber muss die tatsächlichen Daten übermitteln:

  • Datum und Uhrzeit im Dienst: 11.04 22:00 Uhr
  • Datum und Uhrzeit außer Dienst: 12.04 02:00:00 Uhr

In der Anzeige und im Personalbestand befinden sich diese tatsächlichen Daten. Falls der Arbeitgeber jedoch eine Suche nach aktiven Arbeitnehmern durchführt, muss er dazu das Beginndatum (z. B. 11.04.) verwenden. Eine Suche auf der Grundlage des Enddatums (z. B. 12.04.) liefert keine Ergebnisse.

c. Änderung von Daten und Uhrzeiten

1. Datum und Uhrzeit des Dienstantritts

Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen vor der ursprünglich gemeldeten Beginnuhrzeit aufnimmt, muss die Beginnuhrzeit spätestens zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt.

Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen nach der ursprünglich gemeldeten Beginnuhrzeit aufnimmt, muss die Beginnuhrzeit spätestens um Mitternacht des Tages, an dem er seine Arbeit aufgenommen hat, geändert werden.

Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden. Diese Änderung muss vorgenommen werden, bevor der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt. Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert und eine neue Meldung vorgenommen werden.

Wenn eine Dimona-Meldung eingereicht wurde und der Arbeitnehmer nicht erschienen ist oder keine Leistungen verrichtete, ist die entsprechende Dimona-Meldung spätestens um Mitternacht des Kalendertags der Meldung zu löschen.

2. Uhrzeit Dienstaustritt

Wenn eine Leistung früher als ursprünglich gemeldet beendet wurde, hat der Arbeitgeber bis Mitternacht nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende Zeit, die tatsächliche Endzeit der Leistung zu übermitteln.

Wenn die Leistung später als ursprünglich gemeldet beendet wird, hat der Arbeitgeber eine Frist von 8 Stunden nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende, um die richtige (spätere) Endzeit zu melden. Falls die ursprüngliche Endzeit zwischen 20 und 24 Uhr vorgesehen war, hat der Arbeitgeber jedoch bis 8 Uhr am Morgen danach Zeit, um die richtige Endzeit zu übermitteln.

3. Dimona-Light (mit Dauer der Leistung kurz oder lang)

a. Anwendungsbereich

Dimona-Light findet nur auf Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor (PK 302) Anwendung, die Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen.

Unternehmen für Aushilfsarbeit können keine Dimona-Light vornehmen. Sie müssen ihre Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor stets mit einer Full-Dimona melden.

b. Vorschriften für Dimona-Light

Bei diesem System muss der Arbeitgeber weder das Datum noch die Uhrzeit des Endes der Leistungen angeben.
Der Arbeitgeber muss nur das Datum und die Beginnuhrzeit der Leistung melden und die Art der Leistung angeben:

  • kurz für eine Leistung von 5 Stunden oder weniger;
  • lang für eine Leistung von über 5 Stunden und weniger als 11 Stunden oder für einen ununterbrochenen Dienst. Ununterbrochener Dienst bedeutet, dass die Leistungen, die an einem Tag erbracht werden, ununterbrochen sind (z. B. 11 Uhr bis 13 Uhr und 16 Uhr bis 18 Uhr).

Mit Ausnahme der Unternehmen für Aushilfsarbeit, die verpflichtet sind, immer eine Full-Dimona vorzunehmen, muss der Arbeitgeber entscheiden, welches System er für seine Gelegenheitsarbeitnehmer anwenden wird: Full-Dimona oder Dimona-Light. Wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal eine Meldung in einem der beiden Systeme vornimmt, trifft er eine Wahl, die für ein Kalenderjahr und für alle seine Gelegenheitsarbeitnehmer verbindlich ist. Um das System für das darauffolgende Kalenderjahr zu ändern, muss der Arbeitgeber spätestens am 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres seine Wahl mitteilen. Die Änderung tritt dann am 1. Januar des neuen Kalenderjahres in Kraft. Das oben Genannte gilt auch, wenn zwischen zwei Meldungen eine lange Periode besteht. Die für die letzte Dimona getroffene Wahl gilt auch für die neue Dimona. Alle vom Arbeitgeber vorzunehmenden Dimona-Meldungen für Gelegenheitsarbeitnehmer müssen daher mit der Wahl übereinstimmen, die der Arbeitgeber trifft und die im Arbeitgeberrepertorium gespeichert werden: Dimona-Light oder Full-Dimona.

c. Änderung von Beginndatum und -uhrzeit und Dauer der Leistung

1. Beginndatum und -uhrzeit

Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen vor der ursprünglich gemeldeten Beginnuhrzeit aufnimmt, muss die Beginnuhrzeit spätestens zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt.

Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen nach der ursprünglich gemeldeten Beginnuhrzeit aufnimmt, muss die Beginnuhrzeit spätestens um Mitternacht des Tages, an dem er seine Arbeit aufgenommen hat, geändert werden.

Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden. Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert und eine neue Meldung vorgenommen werden.

Wenn eine Meldung eingereicht wurde, aber keine Leistungen erbracht wurden, ist die entsprechende Meldung spätestens um Mitternacht des Kalendertags der Meldung zu löschen.

2. Dauer des Arbeitsvertrags

Falls eine Meldung mit einer bestimmten Dauer der Leistung (kurz oder lang) vorgenommen wurde und der Arbeitgeber vor Beginn der Leistungen feststellt, dass er eine andere Dauer hätte angeben müssen, kann er die Situation bereinigen, indem er die ursprüngliche Meldung annulliert und eine neue Meldung mit der richtigen Dauer vornimmt. Dies muss vor dem effektiven Leistungsbeginn geschehen.

Falls er jedoch erst nach dem Beginn der Leistungen feststellt, dass die angegebene Dauer nicht richtig ist, kann in Dimona keine Änderung mehr vorgenommen werden. Für die DmfA gilt dann das Folgende. Die einer Dauer von 11 Stunden entsprechende Pauschale ist anzugeben, wenn in Dimona eine Dauer von 5 Stunden angegeben wurde, der Arbeitnehmer aber mehr als 5 Stunden arbeitet. Wurde dagegen in Dimona eine Dauer von 11 Stunden angegeben, muss die einer Dauer von 11 Stunden entsprechende Pauschale angegeben werden, auch wenn der Arbeitnehmer weniger als 5 Stunden arbeitet.