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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2013/3

Übersicht

Lohnbegriff - Qualifikation der Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsvertrags

(15/10/2013)

Ab 01.10.2013 werden an der gesetzlichen Bestimmung zur Qualifikation von Entschädigungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, einige Änderungen vorgenommen (Königlicher Erlass vom 24.09.2013 - BS vom 27.09.2013). Diese Änderungen wirken sich sowohl darauf aus, welche Entschädigungen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, als auch darauf, wie sie in der DmfA zu melden sind. Dies bedeutet auch, dass sich eine geänderte Qualifikation auf die sozialen Rechte auswirken kann.

Die Bestimmung, dass Entschädigungen, die Arbeitnehmern geschuldet werden, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen oder vertraglichen oder statutarischen Verpflichtungen nicht erfüllt, kein Lohn sind, wurde abgeschafft. Falls daher eine gesetzliche Bestimmung, ein KAA (auf nationaler, sektorieller oder Unternehmensebene, ob für gültig erklärt oder nicht) oder eine Bestimmung im Arbeitsvertrag Entschädigungen bei Kündigung vorsieht, diese immer als Lohn eingestuft werden.

Folgende Tabelle vermittelt einen (nicht umfassenden) Überblick über die Entschädigungen, die vor und ab 01.10.2013 gegebenenfalls als Lohn einzustufen sind, und sie gibt Aufschluss darüber, wie Sie diese Entschädigungen erforderlichenfalls in der DmfA angeben müssen.

Entschädigungen

Lohn ab 01.10.2013

Lohn ab 01.10.2013

In der DmfA mit Lohncode 3 und Angabe der entsprechenden, durch Leistungscode 1 gedeckten Periode

Arbeitnehmern für die Unterbrechung des Arbeitsvertrags geschuldete Entschädigung (Entlassungsentschädigung, Entschädigungen bei Fehlen einer Einigung, Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrages, Entschädigungen für die Arbeitsplatzsicherheit, Schutzentschädigungen für Gewerkschaftsvertreter...)

JA

JA

JA

Nichtwettbewerbsentschädigungen und Abwerbeentschädigungen auf der Grundlage eines Vertrages, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Arbeitsvertrags geschlossen wird

Ja (vorher ausnahmsweise nicht als Lohn eingestuft, wenn diese Entschädigungen nach dem Ende des Arbeitsvertrags verhandelt wurden und völlig getrennt hätten gezahlt werden können)

JA

JA

Ausgleichsabfindung eines Handelsvertreters

NEIN

JA

JA

Schutzentschädigungen für bestimmte Arbeitnehmerkategorien (Schwangere, Gefahrenverhütungsberater...)

NEIN

JA

JA

Entschädigungen für willkürliche Entlassung eines Arbeiters

NEIN

JA für die nach dem 31.12.2013 entstandenen Rechte

JA

Entschädigungen bei kollektiver Entlassung (KAA Nr. 10)

NEIN

NEIN

NEIN

Schließungsentschädigungen (Gesetz vom 26.06.2002)

NEIN

NEIN

NEIN

Moralische Entschädigung, verhängt durch ein Urteil oder einen Entscheid, das bzw. der nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, im Rahmen eines KAA oder einer Bestimmung des Arbeitsvertrags

NEIN

NEIN

NEIN

Diese neue Maßnahme tritt am 01.10.2013 in Kraft. Alle Entschädigungen anlässlich einer Kündigung nach dem 30.09.2013 unterliegen in Bezug auf das LSS diesen neuen Bestimmungen. Auch Entschädigungen für vor dem 01.10.2013 entlassene Arbeitnehmer, deren Anspruch durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch einen Vergleich nach dem 30.09.2013 endgültig anerkannt wurde, fallen unter das neue System.

Im Rahmen des einheitlichen Status für Arbeiter und Angestellte sieht das Abkommen auch einen Sonderbeitrag zugunsten des Schließungsfonds vor. Die inhaltlichen Aspekte, die Berechnungsweise und das Quartal des Inkrafttretens werden bekannt gegeben, wenn sie endgültig feststehen.

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer - Lohngrenze S1

(15/10/2013)

Bei der Veröffentlichung der Meldungen des 2. und 3. Quartals 2013 wurde ein zu hoher Grenzbetrag angegeben. Die angegebene Lohngrenze S1 ist der im Königlichen Erlass ab 01.01.2014 enthaltene Betrag (der gegebenenfalls mit 1,02 zu multiplizieren ist, wenn der Schwellenindex zwischen 01.04.2013 und 01.01.2014 überschritten wird). Die Lohngrenze ab 01.04.2013 ist der Betrag, der als S1 für die Kategorie 1 bei der Strukturermäßigung angegeben wird, nämlich 13.359,80 EUR.

Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe

(10/09/2013)

Nachfolgend finden Sie die Richtlinien des Horeca-Plans (PK 302) über die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitnehmern ab 01.10.2013. Diese Informationen basieren auf den vorbereitenden Verwaltungsarbeiten zur Durchführung der neuen Maßnahmen, deren gesetzliche Bestimmungen noch zu veröffentlichen sind.

Dies bringt eine Reihe von Änderungen mit sich:

  • Dimona:
    • Abschaffung des Systems Full-Dimona/Dimona-light;
    • Ersatz durch ein System, bei dem Arbeitnehmer täglich zu melden sind unter Angabe:
      • der Beginn- und Endzeit der Leistungen bei Leistungen von weniger als 6 Stunden = Dimona in Stunden);
      • der Beginnzeit der Leistungen bei Leistungen von mindestens 6 Stunden (= Dimona in Tagen).
    • Art Arbeitnehmer:
      • Da das günstige System der Pauschalen angewandt werden kann, muss vor dem Beginn der Leistungen eine korrekte Dimonameldung EXT vorgenommen werden;
      • Abschaffung STX. Studenten, die nach Ausschöpfung ihres ,Studentenkontingents‘ als Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeiten, sind unter EXT anzugeben (Näheres unter Punkt ,2 Kontinente‘). Für die ersten 50 Tage ist eine Meldung STU vorzunehmen.
    • Paritätische Kommission: Für die ersten 50 Beschäftigungstage des Studenten im Hotel- und Gaststättengewerbe ist als Paritätische Kommission XXX anzugeben (zum Beispiel: Ein Student arbeitet 80 Tage im Hotel- und Gaststättengewerbe: Für die ersten 50 Tage wird als PK XXX angegeben und für die 30 darauffolgenden Tage PK 302).
  • Beiträge, berechnet auf Basis einer Pauschale von:
    • 7,50 EUR/Stunde für eine Dimona in Stunden;
    • 45,00 EUR/Tag für eine Dimona in Tagen;
    • angefangene Stunden zählen als volle Stunden.
  • Sozialversicherungsansprüche (darunter das Urlaubsgeld) werden berechnet auf Basis:
    • des Pauschallohns für ,Bedienung Café‘ (101,98 EUR/Tag oder 13,42 EUR/Stunde). Das LSS gewährleistet die Berechnung auf Basis der DmfA-Angaben.
  • 2 Kontingente:
    • die Anzahl Tage Gelegenheitsarbeit wird beschränkt auf:
      • maximal 50 Tage pro Kalenderjahr für den Arbeitnehmer (= Kontingent Arbeitnehmer);
      • maximal 100 Tage pro Kalenderjahr für den Arbeitgeber (= Kontingent Arbeitgeber)
    • Überschreitung:
      • des Kontingents von 50 Tagen und/oder des Kontingents von 100 Tagen: Der Gelegenheitsarbeitnehmer kann noch beschäftigt werden, aber der Arbeitgeber muss ihn als gewöhnlichen Arbeitnehmer mit normalen Sozialversicherungsbeiträgen melden. In der Dimona sind sie immer als EXT und in der DmfA unter der Arbeitgeberkennzahl 017 mit Angabe von ,E‘ im Feld Extra aus dem Horeca-Sektor‘ des Blocks ,Beschäftigung - Auskünfte‘ anzugeben.
    • Schalter: Ab 01.01.2014 wird es 2 Schalter geben, an die sich Arbeitgeber mit ihren Fragen wenden können
      • zum Saldo an Tagen für den betreffenden Gelegenheitsarbeitnehmer
      • und zum Saldo an Tagen, an denen er noch Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigen kann.
    • Die Kumulierung ist möglich mit:
      • dem Studentenkonginent: maximal 100 Tage (50 + 50); die Vorteile beider Statuten können auf keinen Fall kombiniert werden. Für die ersten 50 Tage, an denen ein Student während des Jahres arbeitet (ob im Hotel- und Gaststattengewerbe oder in anderen Bereichen), wird der Solidaritätsbeitrag auf Basis des realen Lohns (STU) und nicht für die Pauschale Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe geschuldet. Falls er danach noch als Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeitet, ist dies noch an max. 50 Tagen zu den normalen Beiträgen auf Basis der Pauschale von 7,50 EUR/Stunde - 45,00 EUR/Tag möglich.
      • das Kontingent Gelegenheitsarbeit Landwirtschaft und Gartenbau: maximal 65 Tage, davon maximal 50 Tage im Hotel- und Gaststättengewerbe (auch hier gilt dieselbe Regel und der Solidaritätsbeitrag für Studenten darf nicht auf die Pauschale angewandt werden).
    • 4. Quartal 2013:
      • Das Kontingent kann während des 4. Quartals 2013 vollständig ausgeschöpft werden. Da das Kontingent dem Kalenderjahr entspricht, wird die Anzahl der Tage nicht anteilig berechnet.
    • Leiharbeit - Besonderheit:
      • Die Leistungen eines bei einem im Hotel- und Gaststättengewerbe über ein Leiharbeitsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmers werden vom Kontingent des Benutzers abgezogen. Die Leiharbeitsunternehmen müssen die Unternehmensnummer des Benutzers und die Paritätische Kommission, in deren Zuständigkeitsbereich er fällt, angeben.
  • Dmfa:
    • Abschaffung:
      • Arbeitnehmerkennzahl 116, 117 (= Full-Dimona), 216 und 217 (= Dimona-light);
      • Funktionsnummern 96 und 97
      • Lohncode 8: Zulage für Beschäftigungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag.
    • Neuigkeiten
      • Arbeitnehmerkennzahl 317: Für Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe mit einer Pauschale;
      • Funktionsnummer:
        • 94: Gelegenheitsarbeitnehmer mit einer Tagespauschale
        • 95: Gelegenheitsarbeitnehmer mit einer Stundenpauschale
    • angepasste Arbeitnehmerkennzahl:
      • 016: Arbeitnehmer mit dieser Kennzahl - die abgeschafft wird - werden auf Arbeitgeberkennzahl 017 übertragen, die Arbeitgeber sowohl aus dem kommerziellen wie dem gemeinnützigen Sektor umfasst, und müssen an den Fonds der PK 302 einen Betrag zahlen, ausgenommen Gelegenheitsarbeitnehmer, die mit der Kennzahl 317 angegeben sind.
    • eine Beschäftigungszeile pro Tag. Für jede Dimona-Meldung ist eine Beschäftigungszeile einzurichten.
  • Register für die Arbeitszeitregelung von Extras:
    • Durch die neue Regelung der Gelegenheitsarbeit ändert sich nichts an der Pflicht zur Fortführung des Registers für die Arbeitszeitregelung. Das bedeutet, dass, wenn ein Gelegenheitsarbeitnehmer in der Dimona mit einer Tagespauschale angegeben wird (d. h. ohne Angabe der Endzeit), dieser in das Anwesenheitsregister auf Papier eintragen muss. Diese Register sind erhältlich beim Waarborg- en Sociaal Fonds Horeca (Garantie- und Sozialfonds Horeca), Boulevard Anspachlaan 111, boîte/bus 4 in 1000 Brüssel. Auf der Website des Fonds erfahren Sie Näheres über das Register.

Der Begriff ,Gelegenheitsarbeitnehmer‘ im Hotel- und Gaststättengewerbe bleibt unverändert. Es handelt sich jeweils um einen Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber für maximal 2 aufeinanderfolgende Tage einen Arbeitsvertrag abschließt, der entweder befristet ist oder sich auf eine bestimmte Aufgabe beschränkt.