Lohnbegriff - Qualifikation der Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsvertrags
Ab 01.10.2013 werden an der gesetzlichen Bestimmung zur Qualifikation von Entschädigungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, einige Änderungen vorgenommen (Königlicher Erlass vom 24.09.2013 - BS vom 27.09.2013). Diese Änderungen wirken sich sowohl darauf aus, welche Entschädigungen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, als auch darauf, wie sie in der DmfA zu melden sind. Dies bedeutet auch, dass sich eine geänderte Qualifikation auf die sozialen Rechte auswirken kann.
Die Bestimmung, dass Entschädigungen, die Arbeitnehmern geschuldet werden, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen oder vertraglichen oder statutarischen Verpflichtungen nicht erfüllt, kein Lohn sind, wurde abgeschafft. Falls daher eine gesetzliche Bestimmung, ein KAA (auf nationaler, sektorieller oder Unternehmensebene, ob für gültig erklärt oder nicht) oder eine Bestimmung im Arbeitsvertrag Entschädigungen bei Kündigung vorsieht, diese immer als Lohn eingestuft werden.
Folgende Tabelle vermittelt einen (nicht umfassenden) Überblick über die Entschädigungen, die vor und ab 01.10.2013 gegebenenfalls als Lohn einzustufen sind, und sie gibt Aufschluss darüber, wie Sie diese Entschädigungen erforderlichenfalls in der DmfA angeben müssen.
Entschädigungen | Lohn ab 01.10.2013 | Lohn ab 01.10.2013 | In der DmfA mit Lohncode 3 und Angabe der entsprechenden, durch Leistungscode 1 gedeckten Periode |
Arbeitnehmern für die Unterbrechung des Arbeitsvertrags geschuldete Entschädigung (Entlassungsentschädigung, Entschädigungen bei Fehlen einer Einigung, Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrages, Entschädigungen für die Arbeitsplatzsicherheit, Schutzentschädigungen für Gewerkschaftsvertreter...) | JA | JA | JA |
Nichtwettbewerbsentschädigungen und Abwerbeentschädigungen auf der Grundlage eines Vertrages, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Arbeitsvertrags geschlossen wird | Ja (vorher ausnahmsweise nicht als Lohn eingestuft, wenn diese Entschädigungen nach dem Ende des Arbeitsvertrags verhandelt wurden und völlig getrennt hätten gezahlt werden können) | JA | JA |
Ausgleichsabfindung eines Handelsvertreters | NEIN | JA | JA |
Schutzentschädigungen für bestimmte Arbeitnehmerkategorien (Schwangere, Gefahrenverhütungsberater...) | NEIN | JA | JA |
Entschädigungen für willkürliche Entlassung eines Arbeiters | NEIN | JA für die nach dem 31.12.2013 entstandenen Rechte | JA |
Entschädigungen bei kollektiver Entlassung (KAA Nr. 10) | NEIN | NEIN | NEIN |
Schließungsentschädigungen (Gesetz vom 26.06.2002) | NEIN | NEIN | NEIN |
Moralische Entschädigung, verhängt durch ein Urteil oder einen Entscheid, das bzw. der nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, im Rahmen eines KAA oder einer Bestimmung des Arbeitsvertrags | NEIN | NEIN | NEIN |
Diese neue Maßnahme tritt am 01.10.2013 in Kraft. Alle Entschädigungen anlässlich einer Kündigung nach dem 30.09.2013 unterliegen in Bezug auf das LSS diesen neuen Bestimmungen. Auch Entschädigungen für vor dem 01.10.2013 entlassene Arbeitnehmer, deren Anspruch durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch einen Vergleich nach dem 30.09.2013 endgültig anerkannt wurde, fallen unter das neue System.
Im Rahmen des einheitlichen Status für Arbeiter und Angestellte sieht das Abkommen auch einen Sonderbeitrag zugunsten des Schließungsfonds vor. Die inhaltlichen Aspekte, die Berechnungsweise und das Quartal des Inkrafttretens werden bekannt gegeben, wenn sie endgültig feststehen.