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Öko-Schecks

Öko-Schecks entsprechen dem Lohnbegriff, es sei denn, dass sie gleichzeitig alle unten stehenden Bedingungen erfüllen.

  1. Die Gewährung von Mahlzeitschecks muss in einem kaa festgehalten worden sein, das auf Sektor- oder Unternehmensniveau abgeschlossen wurde. Wenn ein KAA mangels einer Gewerkschaftsvertretung nicht geschlossen werden kann oder wenn es sich um eine Personalkategorie handelt, für die derartige Verträge nicht üblich sind, darf die Gewährung durch einen schriftlichen individuellen Vertrag geregelt werden. In diesem Fall darf der Betrag des Öko-Schecks den durch ein KAA im gleichen Unternehmen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten.
    Alle Öko-Schecks, die ohne KAA oder individuellen Vertrag oder kraft eines KAA oder individuellen Vertrags gewährt wurden, die den folgenden Punkten nicht entsprechen, werden als Lohn betrachtet.
  2. Das KAA oder individuelle Abkommen bestimmen den maximalen Nennwert des Öko-Schecks, mit einem Höchstbetrag von 10 EUR pro Scheck, sowie die Häufigkeit der Gewährung von Schecks während eines Kalenderjahres.
  3. Der Öko-Scheck wird auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die betreffende Gewährung und die Angaben, die sich darauf beziehen (Anzahl der Öko-Schecks, Betrag des Öko-Schecks), auf der individuellen Abrechnung des Arbeitnehmers gemäß den Regeln über das Führen von Sozialdokumenten vermerkt sind. Alle Öko-Schecks, die gewährt werden, ohne diese Bedingung zu erfüllen, gelten als Lohn.
  4. Der Öko-Scheck muss deutlich angeben, dass seine Gültigkeitsdauer auf 24 Monate ab dem Datum seiner Zurverfügungstellung für den Arbeitnehmer begrenzt ist und dass er nur zur Bezahlung von Produkten und Dienstleistungen mit ökologischem Charakter verwendet werden darf, die im KAA Nr. 98 des Nationalen Arbeitsrates aufgeführt sind.
    Alle Öko-Schecks, bei denen diese Information nicht vorkommt, werden als Lohn betrachtet.
  5. Öko-Schecks können weder ganz noch teilweise gegen Geld umgetauscht werden.
  6. Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber gewährten Öko-Schecks darf pro Arbeitnehmer 125 EUR für das Jahr 2009 und 250 EUR pro Arbeitnehmer für die darauffolgenden Jahre nicht überschreiten.

Öko-Schecks, die als Ersatz für oder zur Umsetzung von Lohn, Prämien, Sachvorteilen oder anderen Vorteilen oder ergänzend zu den Vorgenannten gewährt werden und für die eventuell Beiträge zur sozialen Sicherheit geschuldet werden, entsprechen jedoch stets dem Lohnbegriff. Ab 01.10.2011 können Öko-Schecks jedoch ganz oder teilweise Mahlzeitschecks ersetzen.