Kinderbetreuung
Um Kinderbetreuungsinitiativen zu fördern, erhebt das LSS einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag. Dieser Beitrag wird ab dem 01.01.1999 geschuldet. Er ersetzt den früher geschuldeten Beitrag für Kinderbetreuungsinitiativen, hat jedoch einen breiteren Anwendungsbereich.
Betroffene Arbeitgeber
Der Beitrag wird durch alle Arbeitgeber, sowohl im Privat- als auch im öffentlichen Sektor, geschuldet.
Betroffene Arbeitnehmer
Der Beitrag wird für alle Beschäftigten geschuldet, d. h. einschließlich der Lehrlinge, Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter, Hausangestellten, des im öffentlichen Dienst beschäftigten statutarischen Personals usw.
Höhe des Beitrags
Der Beitrag wurde auf 0,05 % der Arbeitnehmerbruttolöhne (zu 108 % für Handarbeiter) festgelegt. Er ist nicht an den Lohnmäßigungsbeitrag gekoppelt.
Zu erledigende Formalitäten
Keine besonderen Formalitäten.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen - Beitrag für Kinderbetreuung
Der Beitrag für Familienbeihilfen wird in die Grundbeiträge integriert, die für die betreffenden Arbeitnehmer zu zahlen sind.