Neu in diesem Quartal
Allgemeines
Mahlzeitschecks
Ab 01.01.2016 werden die Mahlzeitschecks auf Papier endgültig abgeschafft. Mahlzeitschecks in Papierform dürfen Arbeitnehmern bis spätestens am 30. September 2015 ausgehändigt werden. Papierene Mahlzeitschecks, die 2015 ausgestellt werden, sind bis 31.12.2015 gültig (Königlicher Erlass vom 29.06.2014 - BS 24.07.2014)
Änderungen
Der Lohnbegriff
Erstattung von Kosten
Anpassung des Betrags der Bürokosten.
Abgangsurlaubsgeld
Der Entwurf des Gesetzes zur Festlegung sonstiger Bestimmungen sieht rückwirkend ab dem 1. Quartal 2014 vor, dass BVA und vertragliche Ersatzkräfte im öffentlichen Sektor nur beim einfachen Abgangsurlaubsgeld genauso behandelt werden wie Aushilfskräfte und zeitweilige Arbeitnehmer. Dies betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, auf die die Gesetzgebung über den Jahresurlaub des Privatsektors anwendbar ist (die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen wurden noch nicht veröffentlicht).
Grenzüberschreitende Beschäftigung
Kein Abkommen
Ab 01.01.2015 haben sich das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen (LSSPLV) und das Amt für Überseeische Soziale Sicherheit (AÜSS) zusammengeschlossen. Künftig bilden sie gemeinsam das Amt für Sonderregelungen der Sozialversicherung (ASRSV). Die Adresse und die Telefonnummern des ehemaligen ASRSV haben sich ebenfalls geändert.
Die Verpflichtungen
Neue Arbeitgeber und Identifizierungsnummer der lokalen Einheit
Aktualisierung Niederlassungseinheiten.
Dimona
Formale Anpassung
Pensionen
Formale Anpassung
Sozialversicherungsbeiträge
Beitragssätze und Lastschriftanzeige Jahresurlaub
Im Rahmen der zur Angleichung des Statuts Arbeiter-Angestellte geschlossenen Abkommen verringert sich der Quartalsbeitrag, den Arbeitgeber an das Landesamt für Jahresurlaub (LJU) zahlen, während der jährliche Beitrag (Lastschriftanzeige) unverändert bleibt. Ab dem zweiten Quartal 2015 verringert sich der Quartalsbeitrag von 6,00 % auf 5,83 % und im Zeitraum 2016-2018 wird dieser Beitragssatz weiter gekürzt. Der Beitragssatz für die Lastschriftanzeige Jahresurlaub bleibt unverändert bei 10,27 % (die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen wurden noch nicht veröffentlicht).
Sonderbeiträge
Betriebsfahrzeuge
Neufassung Formalitäten Nutzfahrzeuge im Rahmen der Meldung des gesetzlichen Vorteils in Bezug auf einen spezifischen Lohncode.
Einbehaltung Urlaubsgeld öffentlicher Sektor - Ausgleichsbeitrag
Der Schiedshof wurde umbenannt in Verfassungsgerichtshof.
Pensionsbeitrag statutarische Beamten
Erläuterung Anwendungsbereich.
Beitragsermäßigungen
Strukturelle Ermäßigung und Zielgruppenermäßigungen
Der Hinweis auf den bezahlen Bildungsurlaub wurde gestrichen.
Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende - ESW
Die Bescheinigung, mit der ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass er in den Anwendungsbereich der ESW fällt, wird infolge der Sechsten Staatsreform ab 01.01.2015 von der zuständigen Region erteilt.
Zielgruppenermäßigung Mentoren
Infolge der Sechsten Staatsreform bestimmt ab 01.01.2015 die zuständige Region, ob eine Verpflichtung erfüllt wurde.
Das Ausfüllen der DmfA
Beschäftigungszeile - Identifizierungsnummer der lokalen Einheit
Aktualisierung Niederlassungseinheiten.
Lohnangaben
Die Beschreibung der Lohncodes 7 und 11 wurde geändert.
Statistische Informationen Einführung, Berechnung der Anzahl Arbeitnehmer am Ende des Quartals und Nummer ZUD und NE
Aktualisierung Niederlassungseinheiten.
Verschiedenes
Bescheinigungen
Textänderung, neue Direktion FINACO
Schuldforderungen
Textänderung, neue Direktion FINACO
Veröffentlichte Gesetzgebung
Grundbeiträge und Sonderbeitrag Betriebsschließungsfonds
Prozentsätze für 2015 (Königlicher Erlass vom 03.04.2015 - BS vom 13.04.2015)
Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen
Die Pauschalen für die Einstellung eines ersten, zweiten und dritten Arbeitnehmers werden ab 01.01.2015 erhöht (Königlicher Erlass vom 22.02.2015 - BS 12.03.2015).
Maribel Sozial
Der Wettbewerbsfähigkeitspakt sah unter anderem die Erhöhung der „Maribel sozial“-Pauschalen in drei Stufen vor: am 01.01.2015 (um 13,92 EUR zusätzlich zu den Grundbeträgen), am 01.01.2017 (um 27,84 EUR zusätzlich zu den Grundbeträgen) und am 01.01.2019 (um 41,76 EUR zusätzlich zu den Grundbeträgen) (Königlicher Erlass vom 22.05.2014 – BS 06.06.2014). Die Umsetzung dieser Maßnahme wurde anders geplant, so dass die Änderung für 01.01.2015 nicht als solche durchgeführt, sondern auf 2016 vertagt wurde (Königlicher Erlass vom 27.03.2015 -BS 08.04.2015). Die für 2017 und 2019 vorgesehenen Erhöhungen bleiben unverändert.