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Studenten

Ein Student ist nicht beitragspflichtig, wenn er eine Reihe von Bedingungen erfüllt. Gemeinsam mit seinem Arbeitgeber muss er dann keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern nur einen "Solidaritätsbeitrag" (= 8,13 %, davon 2,71 % zulasten des Studenten und 5,42 % zulasten des Arbeitgebers; der Arbeitgeber muss darüber hinaus einen Sonderbeitrag von 0,01 % für denAsbestfonds zahlen).

Ein Student ist nicht beitragspflichtig, wenn er unter folgenden Bedingungen beschäftigt ist:

  • auf Basis eines Studentenvertrags im Sinne von Titel VII des Arbeitsvertragsgesetzes vom 03.07.1978.
  • maximal 50 Kalendertage (= das Kontingent), frei zu verteilen über das vollständige Kalenderjahr.
  • außerhalb der Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt. Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt sind die Zeitpunkte, zu denen der Student am Unterricht oder den Aktivitäten an der Unterrichtsanstalt teilnehmen muss, bei der er angemeldet ist.

Der Studentenvertrag

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen Beschäftigungsvertrag abschließen kann, ist er dazu auch verpflichtet. Er hat daher keine freie Wahl.

Im Allgemeinen handelt es sich um Studenten

  • die Vollzeittagesunterricht besuchen. Personen, die Unterricht mit begrenztem Lehrplan oder in der Abendschule besuchen, können daher keinen Studentenvertrag abschließen;
  • Personen, die während einer bestimmten Periode nicht ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Ab 01.01.2012 beträgt diese Periode 12 Monate (davor waren es 6 Monate). Nach Ablauf dieser Periode - nicht unbedingt innerhalb desselben Kalenderjahres - kann ein Student mit diesem Arbeitgeber keinen Studentenvertrag mehr abschließen. Unter einer ununterbrochenen Periode von 12 Monaten versteht man: einen Vertrag über einen Jahr oder aufeinanderfolgende Verträge, die zusammen ein Jahr umfassen.
    Nichts hindert einen Arbeitgeber daher, denselben Studenten mehrere Jahre hintereinander zu beschäftigen, solange zwischen den verschiedenen Verträgen auch eine tatsächliche Unterbrechung erfolgt.

Auf Basis eines unterzeichneten Studentenvertrags teilt der Arbeitgeber per Dimona die Anzahl der Tage mit, an denen er den Studenten beschäftigen wird (= geplante Tage).

Beendigung des Studiums

Für Studenten, die ihr Studium mit Diplom abschließen, akzeptiert das LSS, dass sie noch bis einschließlich 30. September desselben Jahres auf Basis eines Studentenvertrags unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags arbeiten. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, welche die sozialen Merkmale eines Studentenjobs aufweist. Daher wird auf keinen Fall die Anwendung des Solidaritätsbeitrags akzeptiert, wenn es sich de facto um eine verdeckte Probezeit im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrags handelt.

Kontingent von 50 Tagen

Die Tage werden pro Kalenderjahr gezählt. Das bedeutet, dass der Zähler bei Beginn jedes neuen Kalenderjahres 50 übrige Tage beträgt. Auf Basis der in Dimona angegebenen Tage wird die Anzahl der übrigen Tage angepasst.

Leistungsfreie Tage, die bezahlt werden (z. B. Feiertage, Ausgleichsruhetage und Krankheitstage) und innerhalb der Periode des Studentenvertrags liegen, werden bei der Berechnung des Kontingents mitgezählt. Ein gesetzlicher Feiertag außerhalb der Periode des Studentenvertrags wird daher bei der Berechnung des Kontingents nicht mitgezählt. Für den Lohn für diesen Feiertag wird jedoch der Solidaritätsbeitrag geschuldet.

Der Solidaritätsbeitrag gilt nur für die ersten 50 Tage, die in der Dimona angegeben werden. Bei Überschreitung des Kontingents kann der Solidaritätsbeitrag ab dem 51. Tag nicht mehr angewandt werden. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Student normalen Sozialversicherungsbeiträgen, die er an den Arbeitgeber abführen muss. Die Anzahl der gemeldeten Tage zum Zeitpunkt der Durchführung der Dimona (wenn auf Basis der eingereichten Quartalsmeldung das Kontingent angepasst wird) ist für die Berechnung des Kontingents entscheidend, und nicht das Beschäftigungsdatum an sich.

Wenn das Kontingent jedoch durch die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber überschritten wird und der Arbeitgeber in seiner DmfA('s) den Studenten mit mehr als 50 Tagen Solidaritätsbeitrag angibt, sind vom 1. Tag an normale Beiträge zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber dagegen die DmfA richtig ausfüllt, d. h. dass er die Tage, die 50 Tage überschreiten, mit normalen Beiträgen angibt, und nur Tage, die im Studentenkontingent liegen, mit Solidaritätsbeiträgen meldet, sind die normalen Beiträge erst dem 51. Tag und nicht für die gesamte Beschäftigungsperiode zu zahlen.

Wenn ein Student, der mit einem Studentenvertrag beschäftigt ist, ab dem 51. Tag beitragspflichtig ist, wirkt sich das nicht auf den abgeschlossenen Arbeitsvertrag aus. Mit anderen Worten: Der Student arbeitet weiterhin mit einem Studentenvertrag und ist daher weiterhin als solcher in der Dimona anzugeben (STU).

Die Anwendung student@work50days

Der Student kann die Anzahl der übrigen Tage (= die Anzahl der Tage, an denen er noch zu Solidaritätsbeiträgen arbeiten kann) über die webapplicatie student@work50days abrufen, die auf der Website www.studentatwork.be verfügbar ist. Dort kann der Student auch eine Bescheinigung mit der Anzahl übriger Tage ausdrucken oder per elektronischer Post versenden. Diese Bescheinigung umfasst auch einen Zugriffscode, mit dem der Arbeitgeber das Studentenkontingent selbst über die Webanwendung student@work abrufen kann, das in der gesicherten Umgebung der Portalsite der sozialen Sicherheit verfügbar ist. Dieser Zugriffscode gilt in dem Monat, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, sowie in den zwei Monaten danach gültig.

Kombination mit anderen Beschäftigungen

  • im soziokulturellen Sektor und bei Sportveranstaltungen: Das Studentenkontingent von 50 Tagen kann mit einer Beschäftigung von maximal 25 Tagen im soziokulturellen Sektor kumuliert werden, sofern es sich eindeutig um eine erheblich andere Beschäftigung handelt. Die Beschäftigungstage im soziokulturellen Sektor werden nicht vom Studentenkontingent abgezogen. Daher ist es nicht erstrebenswert, diese Beschäftigungstage im soziokulturellen Sektor in der Dimona anzugeben. Wird diese Beschäftigung dennoch angegeben, genügt es, das LSS darüber zu informieren (unter der Adresse studentatwork@rsz.fgov.be), sodass die Anzahl der geplanten Tage dieser Beschäftigung bei der Berechnung des Studentenkontingents nicht mitgezählt wird.
  • als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor: maximal 100 Tage (erst 50 Tage als Student, danach 50 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor), aber die Vorteile in Verbindung mit diesen beiden Statuten dürfen nicht kombiniert werden. Für die ersten 50 Tage Arbeit als Student – im Horeca- oder einem anderen Sektor – wird der Solidaritätsbeitrag für den realen Lohn oder die Tagespauschale der mit Trinkgeldern bezahlten Beschäftigten (ausschließlich Handarbeiter), aber nicht für die Horeca-Pauschale für Gelegenheitsarbeit berechnet. Studenten können anschließend höchstens 50 Tage zu den normalen Beitragsprozentsätzen, die auf eine niedrigere Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden, als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor arbeiten. Für die ersten 50 Tage ist in der Dimona als Art Arbeitnehmer 'STU' und ab dem 51. Tag 'EXT' anzugeben.
  • als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau: maximal 150 Tage (die ersten 50 Tage als Student, dann 65 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau und eventuell noch 35 Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht). Die Tage im Rahmen des Solidaritätsbeitrags wirken sich nicht auf das Kontingent Gelegenheitsarbeit aus, aber die Vorteile beider Statuten dürfen nicht kombiniert werden. Für die ersten 50 als Student gearbeiteten Tage (in der Landwirtschaft oder im Gartenbau oder in einem anderen Sektor) wird der Solidaritätsbeitrag anhand des realen Lohns und nicht anhand der Pauschale für Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau berechnet. Der Student kann anschließend als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau für maximal 65 Tage, gegebenenfalls für 35 weitere Tage im Chicoréeanbau, zu den normalen Beitragsprozentsätzen arbeiten, die anhand der jeweiligen Tagespauschale für Landwirtschaft oder Gartenbau berechnet wird. Für die ersten 50 Tage ist in der Dimona als Art Arbeitnehmer 'STU' und ab dem 51. Tag 'EXT' anzugeben.