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Betreuung von Arbeitslosen

Dieser Beitrag dient der aktiven Betreuung von Arbeitslosen im Sinne der Zusammenarbeitsabkommen vom 30.04.2004 über die aktive Betreuung von Arbeitslosen.

Ab dem 1. Quartal 2015 besteht der Beitrag für den Bildungsurlaub nicht mehr als solcher.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Sonderbeitrag für die Betreuung von Arbeitslosen

In der DMFA wurde der Beitrag für die Betreuung von Arbeitslosen bis einschließlich des vierten Quartals 2014 je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 854 unter Typ0 angegeben.
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.

Bei Eingabe der DMFA per Internet wird dieser Beitrag für Arbeitnehmer, für die ein Beitrag zu zahlen ist, automatisch angerechnet.