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Risikogruppen

Um Initiativen für Personen zu fördern, die zu den Risikogruppen gehören, werden die Arbeitgeber gebeten, einen Beitrag von mindestens 0,10 % der Lohnmasse zu zahlen.

Zu diesem Zweck schließen Arbeitgeber ein KAA auf Niveau des Sektors oder des Unternehmens ab. In Ermangelung eines KAA wird dem LSS ein entsprechender Beitrag geschuldet.

Betroffene Arbeitgeber

Im Grunde schulden alle Arbeitgeber, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt, diesen Beitrag.

Folgende Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen:

  • der Staat, einschließlich der richterlichen Gewalt, der Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei;
  • die Gemeinschaften und die Regionen;
  • gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme der öffentlichen Kreditinstitute und der autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 1, § 4 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
  • bezuschusste freie Bildungseinrichtungen, einschließlich Universitäten;
  • Schul- und Berufsberatungsdienste und freie psycho-medizinisch-soziale Zentren;
  • Be- und Entwässerungsgenossenschaften;
  • anerkannte beschützte Werkstätten und Rehabilitationszentren.

Beitragsumfang

Die Bezahlung des Beitrags durch die Arbeitgeber wird in ein neues oder verlängertes KAA, das innerhalb einer paritätischen Kommission oder für ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen abgeschlossen wird, aufgenommen.

Dieses KAA muss gemäß dem KAA-Gesetz abgeschlossen und bei der Geschäftsstelle der Verwaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung spätestens am 1. Oktober des Jahres, auf das es sich bezieht, hinterlegt worden sein.

Eine finanzielle Übersicht sowie ein Bewertungsbericht über das geschlossene KAA müssen bei derselben Geschäftsstelle spätestens am 1. Juli des Jahres, das dem Jahr folgt, auf das sich das KAA bezieht, hinterlegt werden.

Weitere Informationen zur Art und Weise, wie ein KAA abgeschlossen werden kann, sowie zum Inhalt und der Form des Bewertungsberichts und der finanziellen Übersicht sind bei demselben Amt erhältlich.

Höhe des Beitrags

Wer nicht oder nur für einen Teil seines Personals unter einen derartigen Tarifvertrag fällt, muss dem LSS einen Beitrag in Höhe von 0,10 % der Löhne der Arbeitnehmer bezahlen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind und auf welche der KAA nicht anwendbar ist.

In Abweichung hiervon wird kein Beitrag für das erste und zweite Quartal 2005 geschuldet und beträgt der Beitrag 0,20 % für das dritte und vierte Quartal 2005.

Der Beitrag wird auf die Bruttolöhne der Arbeitnehmer berechnet (zu 108 % für Handarbeiter), die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind. Er ist nicht an den Lohnmäßigungsbeitrag gekoppelt.

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.

Wer von diesem Beitrag freigestellt ist, weil er unter ein genehmigtes KAA fällt, muss diesbezüglich keine Beweise an das LSS weiterleiten. Das Landesamt erhält diese Daten direkt vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag bei unzureichenden Ausbildungsanstrengungen

Arbeitgeber aus Sektoren, die keine ausreichenden Ausbildungsanstrengungen unternehmen, müssen einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zahlen. Diese Sektoren werden für jedes Referenzjahr in einen Ministeriellen Erlass aufgenommen und anhand der paritätischen (Unter-)Kommission festgelegt. Ab 01.01.2015 (Referenzlohn 2013) verändert sich der Verwendungszweck dieses Sonderbeitrags: Er wird als zusätzlicher Beitrag zur Finanzierung der Risikogruppen verwendet (bisher wurde der Ertrag dieses zusätzlichen Beitrags dem bezahlter Bildungsurlaub).

Der Beitrag beträgt 0,05 % des Jahreslohns (zu 108 % für Handarbeiter) der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über kollektive Arbeitsabkommen fallen. Das Landesamt für soziale Sicherheit berechnet den Betrag der geschuldeten Beiträge und übermittelt den betroffenen Unternehmen die Lastschriftanzeige.

Die Beiträge müssen anhand einer individuellen Einzahlung spätestens am Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge des Meldequartals gezahlt werden.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen - Beitrag für Risikogruppen

In der DMFA wird dieser Beitrag je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 852 mit Art 0 angegeben.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.

Da dieser Beitrag auf der Grundlage des Gesamtlohns der Arbeitnehmer berechnet wird, die mit einem Arbeitsvertrag eingestellt wurden, ist dieser Beitrag nicht für Lehrlinge und Praktikanten zu zahlen, die allen Regelungen der Sozialen Sicherheit unterliegen.
=> Wenn der Arbeitgeber von diesem Beitrag nicht befreit ist und wenn das Block 00055 „Art Lehrling“ für einen Arbeitnehmer ausgefüllt wurde, muss die Arbeitnehmerkennzahl 852 0 für einen Arbeitnehmer, der mit dem normalen Arbeitnehmercode angegeben wurde, nicht angegeben werden.

Bei Eingabe der DMFA per Internet ist das betreffende Kästchen anzukreuzen, wenn der Beitrag geschuldet wird.

Zusätzliche Informationen - Zusätzlicher Beitrag bei unzureichenden Ausbildungsanstrengungen

Das LSS übermittelt den betroffenen Arbeitgebern eine Lastschriftanzeige anhand einer im Staatsblatt veröffentlichten Liste mit Sektoren, die keine ausreichenden Ausbildungsanstrengungen unternommen haben.