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Langzeitarbeitssuchende – Berufsübergangsprogramme

Dieses Kapitel bezieht sich auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms angenommen wurden.

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft

  • den Staat, die Regionen, Gemeinschaften und gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, die von den o.a. Behörden abhängen,
  • Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere Vereinigungen im nicht-kommerziellen Sektor.

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft Arbeitssuchende, mit denen nicht arbeitende Arbeitnehmer gemeint sind, die als Arbeitssuchende bei der regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung eingetragen sind. Diese Arbeitssuchenden müssen im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms im Sinne des Königlichen Erlasses vom 09.06.1997 in Ausführung von Artikel 7 § 1, Absatz 3, m des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingestellt worden sein.

Folgende Kategorien kommen in Betracht:

  • 1° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • keinen Abschluss, kein Zeugnis oder kein Brevet der höheren Sekundarstufe besitzt, jünger als 25 Jahre ist und mindestens 9 Monate ohne Unterbrechung eine Wartezeitentschädigung oder eine Arbeitslosenunterstützung oder mindestens 12 Monate eine Wartezeitentschädigung erhält;
  • 2° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 24 Monate eine Arbeitslosenunterstützung erhält;
  • 3° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate eine Wartezeitentschädigung erhält;
  • 4° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 24 Monate eine Arbeitslosenunterstützung erhält.

Folgende Arbeitnehmer kommen für die Ermäßigung nicht in Betracht:

  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines Berichts der Inspektionsdienststellen der Inspektion der Sozialgesetze, der Sozialinspektion, des LfA oder des LSS durch den Verwaltungsausschuss des Landesamtes für Soziale Sicherheit gefassten Beschlusses vom Vorteil der Befreiung ausgeschlossen wurden, wenn nach einer Klage festgestellt wurde, dass sie als Ersatz für einen entlassenen Arbeitnehmer und in derselben Funktion hauptsächlich mit dem Ziel eingestellt wurden, die Vorteile dieses Königlichen Erlasses zu beanspruchen;
  • Arbeitnehmer, die ab dem Zeitpunkt eingestellt werden, zu dem sie sich in einem satzungsgemäßen Zustand befinden;

Betrag der Ermäßigung

Der Arbeitgeber kann folgende Ermäßigungen beanspruchen für Arbeitnehmer der

  • Kategorie 1°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 4 folgenden Quartalen und danach G2 für 4 Quartale;
  • Kategorie 2°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 8 darauf folgenden Quartalen;
  • Kategorie 3°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 4 folgenden Quartalen und danach G2 für 8 Quartale;
  • Kategorie 4°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 12 folgenden Quartalen.

Zu erledigende Formalitäten

Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 09.06.1997 zur Ausführung von Artikel 7, § 1, Absatz 3, m, des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer über Berufsübergangsprogramme müssen eingehalten werden. Das LfA leitet dem LSS die Daten der Arbeitnehmer zu, die das Recht auf diese Zielgruppenermäßigung eröffnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LfA.