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Schulaufsicht

Personen, die eine Haupttätigkeit in einer Bildungseinrichtung ausüben (Lehrkraft, Verwaltungsangestellte usw.), und als zusätzliche Leistung für den gleichen Arbeitgeber eine Aufsichts- oder Betreuungstätigkeit wahrnehmen, sind für diese zusätzlichen Leistungen nicht versicherungspflichtig. Für den hierfür erhaltenen Lohn sind daher keine Beiträge fällig.

Die zusätzlichen, in Frage kommenden Leistungen sind die Aufsicht in Kindergärten und Grundschulen (mit Ausnahme aller anderen Bildungseinrichtungen) sowie die Betreuung von Schülern beim Schülertransport (darunter auch in der Bildungseinrichtung, die den Transport organisiert).