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Sozialsekretariate und soziale Dienstleister

Es gibt zwei Arten von Bevollmächtigten:

  • die anerkannten Sozialsekretariate: Diese Sekretariate wurden durch Privatpersonen und Arbeitgeberverbände in Form einer VoG gegründet. Wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, kann der Minister der Sozialen Angelegenheiten sie als solche zulassen. Die Anerkennung verleiht der Vereinigung gewisse Vorrechte, wie das exklusive Recht, die von ihren angeschlossenen Arbeitgebern geschuldeten Sozialbeiträge einzunehmen, legt ihr aber auch Verpflichtungen (Kontrollen) auf. Das Belgische Staatsblatt veröffentlicht jährlich eine Liste der Sozialsekretariate. Die Arbeitgeber können bei der Dienststelle Inspektion des LSS eine Abschrift dieser Liste beantragen.
  • die sozialen Dienstleister: sie sind nicht durch den Minister zugelassen und haben keinen Anspruch auf Vorrechte, die für anerkannte Sozialsekretariate gelten. Sie dürfen genauso wenig den Titel „Sozialsekretariat“ benutzen oder die Sozialbeiträge einnehmen, wie die anerkannten Sozialsekretariate.