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Zusätzliche belgische Deckung im Falle einer Anwendung des lokalen Gesetzes zur Sozialen Sicherheit

Wenn ein Arbeitnehmer von Belgien aus in ein Land entsendet wird, in dem die Verordnungen (EWG) 1408/71 und (EG) 883/2004 nicht gelten, und er nicht länger in Belgien sozialversicherungspflichtig sein kann, kann er fakultativ und eventuell zusätzlich zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherheit im betreffenden Land mit dem Amt für Sonderregelungen der Sozialversicherung (ASRSV), Amt für Überseeische Soziale Sicherheit, Jozef II-straat 47 / Rue Joseph II 47, 1000 Brüssel, Tel. 02 239 12 11.

Dies gilt daher auch für ein Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.