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Welche Basisdaten sind mitzuteilen?

1. Identifikation des Arbeitgebers

Um eine Dimona durchführen zu können, ist eine der nachfolgend genannten Nummern unbedingt erforderlich:

  • endgültige LSS-Nummer
  • vorläufige LSS-Nummer
  • Unternehmensnummer.

Wer keine dieser Nummern besitzt, muss sich erst als Arbeitgeber identifizieren lassen, bevor seine erste Dimona erfolgen kann. Die Identifizierung erfolgt über die Anwendung „Wide" -
Werkgevers-IDentificatie/ion-Employeurs -, die in die Dimona-Anwendung integriert ist.

Die „vorläufige Eintragungsnummer“ ist eine Nummer, die der Arbeitgeber in Erwartung einer endgültigen Identifikation beim LSS erhält.

Diese vorläufige Nummer darf nur verwendet werden, um andere Dimona-Meldungen vorzunehmen, und zwar so lange, bis der Arbeitgeber seine endgültige LSS-Eintragungsnummer erhalten hat. Dann verfällt die vorläufige Nummer und wird unbrauchbar. Alle LSS-Nummern in den bereits bestehenden Dimona-Meldungen werden automatisch angepasst. Hinweis: Der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) kann die Daten zu diesem Zeitpunkt im Personalbestand einsehen.

Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor müssen Folgendes beachten:

  • Wenn der Arbeitgeber Sie ZDFA-Mitglied ist und keine eigene LSS-Nummer besitzt, gibt er hier die LSS-Nummer des belgischen Staats an: 0009354-67, sowohl für die niederländisch- als auch die französischsprachigen Personalmitglieder. In diesem Fall muss er einen zusätzlichen Code angeben, der für die Anstalt, Abteilung oder den Standort spezifisch ist. Dieser Code wird als die „Teileinheit“ angegeben. Dieser Code muss gemeldet werden, damit die Kommunikation mit dem ZDFA zügig erfolgen kann. Eine Liste mit diesen Codes finden Sie im Rundschreiben Nr. 522 vom 06.06.2002;
  • Wenn der Arbeitgeber ZDFA-Mitglied ist und dennoch eine eigene LSS-Nummer hat, genügt es, die eigene Nummer zu melden;
  • wenn der Arbeitgeber keine einzige Nummer benutzen kann, muss er das LSS kontaktieren, bevor er eine Dimona vornimmt;
  • wenn der Arbeitgeber als Unterrichtanstalt Meldungen für Personalmitglieder vornimmt, die nicht aus eigenen Arbeitsmitteln bezahlt werden, benutzt er die LSS-Nummer des Niederländischsprachigen, Französischsprachigen oder Deutschsprachigen Bildungswesens;
  • wenn die Unterrichtsanstalt jedoch Meldungen für Personalmitglieder vornimmt, die aus Eigenmitteln bezahlt werden, benutzt sie ihre eigene LSS-Nummer.

HINWEIS: Die Dimona muss unbedingt mit der gleichen Nummer wie die DmfA erfolgen.

2. Identifikation des Arbeitnehmers

Bereits beim ersten Kontakt, d. h. bei der Erstbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen ENSS der Arbeitgeber nicht kennt, muss er die Minimalen Identifikationsangaben (Minimale Identificatie Data (MID)) übermitteln. Die ENSS ist die Erkennungsnummer der Arbeitnehmer bei der Sozialen Sicherheit. Diese Nummer befindet sich in der rechten oberen Ecke des Sozialausweises (SIS-Karte).

Während der folgenden Kontakte kann der Arbeitnehmer nur durch Übermittlung der ENSS identifiziert werden.

Bei einer Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer ist die Verwendung des Arbeitnehmers obligatorisch. Der Arbeitgeber muss für diese Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen ENSS oder einer gültigen Bisnummer sein. Ohne eine dieser Nummern kann die Einstellung des Arbeitnehmers nicht per Dimona gemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich dann erst an die Verwaltungsbehörden der Gemeinde/Stadt wenden, wo er seinen Aufenthalt hat oder in einem Hotel ist. Die Gemeinde wird dann eine Bisnummer einrichten.

Für Gelegenheitsarbeiter im Horeca-Sektor ist der Gebrauch der ENSS nicht obligatorisch.

3. Wichtigste Merkmale

a. Nummer der paritätischen Kommission

Der Arbeitgeber gibt die paritätische Kommission an, die sich auf den Arbeitnehmer bezieht, für den er die Meldung vornimmt. Die sechs nachgenannten Nummern sind in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich (nur drei Ziffern sind zulässig, auch bei paritätischen Unterkommissionen). Die anderen paritätischen Kommissionen dürfen übermittelt werden unter Angabe von XXX (paritätische Kommission für die anderen Sektoren).

  • 124 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Bausektor (PK 124), außer Arbeiter, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im Bausektor beschäftigt waren. Für sie ist PK 322 anzugeben (und folglich nicht 124);
  • 140 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Transportsektor (PK 140);
  • 144 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Landwirtschaft (PK 144);
  • 145 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Gartenbau (PK 145);
  • 302 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor (PK 302); Für die als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor beschäftigten Studenten sind die ersten 50 Tage unter XXX und die Tage danach als 302 anzugeben;
  • 322 für Arbeiter und Angestellte aus dem Sektor Aushilfsarbeit (PK 322). Für diese Arbeitnehmer ist auch die Unternehmensnummer und die paritätische Kommission (124, 140, 144, 145, 302 oder XXX) des Benutzers anzugeben.

HINWEISE:

  • Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit: Gelegenheitsarbeitnehmer der Sektoren Landwirtschaft, Gartenbau und Horeca, die mit einem Vertrag für Aushilfsarbeit eingestellt wurden, sind immer mit dem Hinweis PK 322 und mit Angabe des Beginn- und Enddatums der Beschäftigung (vgl. unten) zu melden. Die PK 144, 145 oder 302 ist im Feld ,Paritätische Kommission des Benutzers' anzugeben. Für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor wird die Unternehmensnummer des Benutzers angegeben, sodass diese Tage vom Arbeitgeber-Benutzer abgezogen werden können.
  • Mit Dienstleistungsschecks über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit beschäftigte Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit mit einem Arbeitsvertrag im System der Dienstleistungsschecks beschäftigt werden, sind nicht durch einen Arbeitsvertrag für Aushilfskräfte gebunden. Sie dürfen nicht unter PK 322 angegeben werden, sondern sind unter XXX zu melden.

b. Art von Arbeitnehmer

Anhand folgender Codes ist die „Art von Arbeitnehmer“ anzugeben:

  • DWD „Dimona Without Dmfa“: für einen Arbeitnehmer, für den eine Dimona durchzuführen ist, der aber in der DmfA nicht angegeben wird. Dieser Code hat Vorrang, das heißt, dass der Code DWD auch dann anzugeben ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer einer anderen „Art von Arbeitnehmer" entspricht. Die einzigen Ausnahmen davon sind Personen mit individueller Berufsausbildung und Personen, die ein Eingliederungspraktikum absolvieren. Für sie haben die Codes IVT und TRI Vorrang;
  • BCW: für einen Arbeiter im Bausektor außer STU, DWD, IVT und RTA;
  • EXT:
    • für einen Gelegenheitsarbeitnehmer, der im Landwirtschafts- oder Gartenbausektor, im Horeca-Sektor oder Sektor der Aushilfsarbeit beschäftigt ist;
    • Für einen Studenten, der nach Ausschöpfung seines Studentenkontingents als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor beschäftigt wird;
  • IVT: für eine Person, die eine individuelle Berufsausbildung bei einem Arbeitgeber besucht, aber während seiner Ausbildung noch stets den Status eines Arbeitslosen hat, weshalb sie vom Arbeitgeber nicht in die DmfA-Meldung aufzunehmen ist;
  • RTA: für einen anerkannten Lehrling oder damit gleichgesetztes Personal im Bausektor. Lehrlinge aus allen anderen Sektoren sind mit „OTH“ anzugeben;
  • TRI: für eine Person, die eine individuelle Berufsausbildung bei einem Arbeitgeber besucht, aber während ihrer Ausbildung noch stets den Status eines Arbeitslosen hat, weshalb sie vom Arbeitgeber nicht in die DmfA-Meldung aufzunehmen ist;
  • STU: für einen Studenten, d. h. jemand, der mit einem besonderen Arbeitsvertrag für Studenten eingestellt wird. Für ihn/sie muss noch stets:
    • eine Dimona-Meldung vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob für diesen Studenten die normalen LSS-Beiträge gezahlt werden müssen. Nur die Art des Vertrags ist hier wichtig; das bedeutet, dass ein Student, der mit einem Arbeitgeber keinen Studentenvertrag mehr abschließen kann, da er bereits 12 Monate oder mehr ununterbrochen bei ihm im Dienst war, nicht mehr mit diesem Code gemeldet werden kann.
    • Ist der Student an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Unternehmens oder der offiziellen Adresse des öffentlichen Dienstes beschäftigt, muss der Arbeitgeber die Adresse des Ortes angeben, an dem der Student physisch beschäftigt sein wird. Falls er während des Zeitraums an mehreren Orten arbeitet, ist nur der erste Ort mitzuteilen. Verändert sich der Ort der Beschäftigung während des Zeitraums, ist keine Änderung zu übermitteln.
  • OTH: für die anderen, oben nicht genannten Arbeitnehmer.