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Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Ab 2005 schulden bestimmte Arbeitgeber aus dem Baugewerbe einen Jahresbeitrag, um sie im Rahmen der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge Arbeitsmangels wegen wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit zur Verantwortung zu ziehen. Ab dem Jahr 2012 wird dieses System auf alle Arbeitgeber erweitert.

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft alle Arbeitgeber, die bereits einige Tage vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge Arbeitsmangels wegen wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit gemeldet haben, die einen bestimmten Wert überschreitet.

Höhe des Beitrags

Die Höhe des Beitrags wird einmal pro Jahr anhand der Daten in Bezug auf die Quartale des vorigen Jahres festgelegt. Für das Jahr 2005 erfolgt die Berechnung deshalb für die Periode vom 01.01.2004 bis 31.12.2004.

Für diese Periode werden pro Handarbeiter und pro Lehrling, der einen manuellen Beruf ausübt, die Tage der wirtschaftlichen Arbeitslosigkeit addiert (Hinweiscode 71 in der DmfA), die beim LSS gemeldet wurden.

Für Arbeitgeber aus dem Bausektor beträgt der Beitrag pro Handarbeiter und Lehrling 46,31 EUR pro Tag wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit, die innerhalb der gleichen Periode 110 Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit überschreitet.

Änderungen der eingereichten Quartalsmeldungen nach Berechnung des Sonderbeitrags können nicht zu einer Herabsetzung des geschuldeten Beitrags führen.

Für Arbeitgeber, die nicht zum Bausektor gehören, gilt eine andere Berechnungsweise. .

Der je Handarbeiter und Lehrling zu zahlende Betrag wird anhand folgender Formel berechnet: ((a-110) + (a-130) + (a-150) + (a-170) + (a-200)) * 20,00 EUR.

a = Gesamtzahl der Tage Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (Hinweiscode 71 in der DmfA), angegeben vom Arbeitgeber für Handarbeiter und Lehrlinge in den Quartalen des vorangegangenen Jahres. Wenn durch die Berechnung (a-110), (a-130), (a-150), (a-170), (a-200) ein negatives Ergebnis entsteht, wird das Ergebnis nicht in die Formel übernommen.

Zu erledigende Formalitäten

Im Laufe jeden Jahres berechnet das LSS den gesamten Beitragsbetrag und sendet eine Lastschriftanzeige an die beitragspflichtigen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss diesen Betrag innerhalb der Zahlungsfrist zahlen, die für das Quartal gilt, in dem der Betrag dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Im Falle eines verspäteten Eingangs von einer oder mehreren Meldungen erfolgt die Berechnung, sobald alle Meldungen für die Referenzperiode beim LSS eingegangen sind.

Für Arbeitgeber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der SAB anerkannt werden, kann der Minister der Beschäftigung den Beitrag im Jahr der Anerkennung und gegebenenfalls im Jahr darauf halbieren. Diese Halbierung von Beiträgen wird nicht automatisch gewährt; die Arbeitgeber müssen dazu beim LSSPLV einen zusätzlichen Antrag stellen. Der FÖD BASK gibt diesen Beschluss dem LSS bekannt, das sofort die Lastschriftanzeige neu berechnet und den Arbeitgeber informiert.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Beitrag für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Für Arbeitgeber, die nicht zum Bausektor gehören, wurde die Lastschriftanzeige des Beitrags für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen übermittelt

  • für das Referenzjahr 2013: im Dezember 2014

Der Fälligkeitstag für die Zahlung dieser Lastschriftanzeige ist festgelegt auf den 31.01.2015.